28. MAI 2019 - Ministerialerlass zur Genehmigung der spezifischen Regelung der als Fonds B2 durch den Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie ('Fonds du Logement des Familles nombreuses de Wallonie') gewährten Kredite

Die Ministerin für lokale Behörden, Wohnungswesen und Sportinfrastrukturen,

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über das Wohnungswesen und die Nachhaltigkeit der Wohnverhältnisse, Artikel 179 und 180;

Aufgrund des zwischen der Wallonischen Region und dem Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie abgeschlossenen Geschäftsführungsvertrags 2013-2018, verlängert durch Beschluss der Regierung vom 8. November 2018, und des ministeriellen Erlasses vom 4. April 2019 zur Verlängerung um eine Dauer von sechs Monaten des Geschäftsführungsvertrags 2013-2018 der Wallonischen Sozialkreditgesellschaft;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 16. Mai 2019 zur Genehmigung der allgemeinen Regelung zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze zur Gewährung der Kredite als Fonds B2 durch den Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie ("Fonds du Logement des Familles nombreuses de Wallonie");

Aufgrund des ministeriellen Erlasses vom 22. Juni 2017 zur Genehmigung der spezifischen Regelung der als Fonds B2 durch den Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie gewährten Kredite

Aufgrund der von dem Verwaltungsrat des Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie unter Vorbehalt der ministeriellen Genehmigung angenommenen spezifischen Regelung der als Fonds B2 durch den Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie gewährten Kredite,

Beschliesst die Wallonische Regierung:

Artikel 1 - Die als Anhang beigefügte spezifische Regelung der als Fonds B2 durch den Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie gewährten Kredite wird genehmigt.

  1. 2 - Der ministerielle Erlass vom 22. Juni 2017 zur Genehmigung der spezifischen Regelung der als Fonds B2 durch den Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie gewährten Kredite wird aufgehoben.

  2. 3 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. Juni 2019 in Kraft.

    Namur, den 28. Mai 2019

    V. DE BUE

    ANHANG

    KAPITEL 1 - Allgemeines

    Artikel 1 - Definitionen.

    Für die Anwendung der vorliegenden Regelung gelten die folgenden Definitionen:

    1. der Fonds: der Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie ("Fonds du Logement des Familles nombreuses de Wallonie");

    2. kinderreiche Familie: Haushalt mit mindestens drei unterhaltsberechtigen Kindern bzw. unterhaltsberechtigten Personen am Tag des Anlegens der Kreditakte;

    3. der Antragsteller: die natürliche Person, die im Bevölkerungsregister oder im Fremdenregister mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis eingetragen ist bzw. bald eingetragen wird, und die die Gewährung eines Kredits bei dem Fonds beantragt, und die am Tag des Anlegens der Kreditakte:

      1. entweder die Bezugsperson einer kinderreichen Familie ist;

      2. oder zurzeit bei dem Fonds einen laufenden Kredit, den er noch zurückzahlt, hat;

      3. ein Gut, das dem Fonds gehört, mietet, und Eigentümer einer Wohnung werden möchte;

    4. der betagte Verwandte: der Verwandte des Antragstellers bis zum dritten Grad oder die Person, mit der dieser Verwandte verheiratet ist oder gewesen ist, gewöhnlich lebt oder gelebt hat, wenn eine dieser Person am Tag des Anlegens der Kreditakte mindestens 60 Jahre alt ist. Der betagte Verwandte hat oder wird bald seinen Wohnsitz in der Wohnung, die Gegenstand des Darlehens ist, haben;

    5. die unterhaltsberechtigte Person: entweder:

      1. das Kind, für das dem Antragsteller bzw. der gewöhnlich mit ihm lebenden Person, wenn diese die Eigenschaft als Antragsteller hat, Kinderzulagen oder Waisengeld gewährt werden;

      2. das Kind, für das der Antragsteller oder die gewöhnlich mit ihm lebende Person, wenn diese die Eigenschaft als Antragsteller hat, keine solche Zulage bezieht, das aber von dem Fonds als unterhaltsberechtigtes Kind betrachtet wird, wenn er den Beweis davon erbringt;

      3. das künftige Kind, das am Tag des Anlegens der Kreditakte seit mindestens 90 Tagen erwartet wird: der Beweis hierfür wird durch ein ärztliches Attest erbracht;

      4. der als behindert anerkannte Antragsteller sowie sein Ehepartner oder die Person, mit der er gewöhnlich lebt, oder aber jede Person mit einer solchen Behinderung, soweit zwischen ihr und dem Antragsteller, seinem Ehepartner oder der Person, mit der er gewöhnlich lebt, eine Verwandtschaft bis zum dritten Grad besteht, und die in der Wohnung des Antragstellers ihren Wohnsitz hat bzw. bald haben wird;

      5. der Verwandte bis zum dritten Grad des Antragstellers, der seinen Wohnsitz in der Wohnung des Antragstellers hat oder bald haben wird, oder die Person, mit der dieser Verwandte verheiratet ist/gewesen ist bzw. gewöhnlich lebt oder gelebt hat; eine dieser Personen muss mindestens 60 Jahre alt sein;

      Zur Bestimmung der Anzahl unterhaltsberechtigter Personen zählt als zwei Kinder das Kind, für welches Waisengeld mit erhöhtem Zins von dem Antragsteller bezogen wird, sowie das als behindert anerkannte unterhaltsberechtigte Kind;

    6. Steuerpflichtiges Einkommen: das global steuerpflichtige Einkommen des vollständigen vorletzten Jahres vor dem Datum des Anlegens der Kreditakte, so wie es auf dem Steuerbescheid der Heberolle oder auf jeder gleichgestellten Bescheinigung erscheint.

      Ist das steuerpflichtige Einkommen des vollständigen vorletzten Jahres nicht bekannt, so bestimmt der Fonds die Dokumente, die zu berücksichtigen sind, um das steuerpflichtige Einkommen festzusetzen.

      Für die Bestimmung des steuerpflichtigen Einkommens wird das Gesamteinkommen des Haushalts des Antragstellers und der Personen, mit denen er gewöhnlich lebt, mit Ausnahme der Verwandten in auf- und absteigender Linie, aufgrund der Haushaltszusammensetzung berücksichtigt;

    7. das Gesetzbuch: das Wallonische Gesetzbuch über das Wohnungswesen und die Nachhaltigkeit der Wohnverhältnisse;

    8. der Prämienerlass: der Erlass der Wallonischen Regierung vom 4. April 2019 zur Einführung eines Prämiensystems zur Durchführung eines Audits, seiner Berichte über die Überwachung der Arbeiten und der Investitionen zur Energieeinsparung und zur Renovierung einer Wohnung;

    9. die Erwerbskosten: die Registrierungsgebühren, die Honorare des Notars für den Erwerb, die Kosten für die Hypothekeneintragung, die Zahlung der Vermittlungsgebühr der Immobilienagentur, wenn diese zu Lasten des Erwerbers geht, oder aber bei einem Bau, die MwSt.;

    10. der Accesspack: die in Artikel 3 § 1, Ziffer 1 bis 3 genannten Kredite;

    11. das Renodarlehen: der zinslose Kredit, der zur Finanzierung der Renovierungsarbeiten einer Wohnung bestimmt ist, entweder für Energieeinsparungen, für die gesundheitliche Zuträglichkeit, die Sicherheit oder die Anpassung an die Behinderung, für welche keine Prämie beantragt wird;

    12. der Renopack: das in Artikel 3 § 1 Ziffer 4 genannte Produkt, der sich aus einem zinslosen Kredit und einer Prämie zusammensetzt, und zur Finanzierung der Renovierungsarbeiten entweder für Energieeinsparungen, für die gesundheitliche Zuträglichkeit oder die Sicherheit, die einen Anspruch auf eine Prämie zur Förderung der Renovierung der Wohnungen gemäß dem Prämienerlass geben, oder der Arbeiten zur Anpassung der Wohnung aufgrund des verordnungsmäßigen Gesetzbuches der sozialen Maßnahmen und der Gesundheit bestimmt ist;

    13. das Darlehen für junge Leute: der zinslose Kredit, der den Antragstellern unter fünfunddreißig Jahren am Tag des Anlegens der Kreditakte erlaubt, den Betrag der Erwerbskosten ihrer ersten Wohnung zu finanzieren;

    14. die Investition: jede aufgrund des Prämienerlasses förderfähige Arbeit oder Dienstleistung, die von einem Unternehmer durchgeführt bzw. erbracht wird;

    15. Minister: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Wohnungswesen gehört.

    16. die Verwaltung: der Öffentliche Dienst der Wallonie Raumordnung, Wohnungswesen, Erbe, Energie;

    17. das Gebiet mit Baudruck: die Gesamtheit der Gemeinden, wo der Durchschnittspreis der gewöhnlichen Wohnhäuser auf der Grundlage des Durchschnitts der Statistiken des Nationalen Statistischen Instituts der letzten fünf verfügbaren Jahre den auf dem regionalen Gebiet gerechneten Durchschnittspreis derselben Häuser um mehr als 35 % überschreitet. Die Liste der Gemeinden mit Baudruck auf der Grundlage der Statistiken der Generaldirektion Statistiken des FÖD Wirtschaft wird jedes Jahr durch die Verwaltung festgesetzt.

    18. die DSGVO: die europäische Verordnung 2016/679 vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG;

    19. das Datum des Anlegens der Akte: das Datum, an dem das Formular des Kreditantrags dem Antragsteller durch den Fonds übermittelt wird;

    20. teure Schuld: die Hypothekenschuld oder die mit einem sonstigen verwandten Produkt verbundene Schuld, deren Zinssatz bei dem Anlegen der Akte die Marktbedingungen deutlich überschreitet oder deren Rückzahlungsmodalitäten der Finanzlage des Antragstellers nicht mehr entsprechen.

  3. 2 - Kreditempfänger

    § 1. Die Kredite des Fonds sind diejenigen, die für den Antragsteller, der mindestens 18 Jahre alt oder für mündig erklärter Minderjähriger ist und einen Accesspack, ein Renodarlehen, einen Renopack oder ein Darlehen für junge Leute beantragt.

    § 2. Der Fonds kann die Anträge auf einen Renopack oder ein Renodarlehen ebenfalls finanzieren, die von dem Antragsteller eingereicht werden, Inhaber eines dinglichen Rechts an der Wohnung:

    1. die er mittels eines Verwaltungsmandats einer Agentur für...

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