28. MAI 2019 - Ministerialerlass zur Genehmigung der spezifischen Regelung der Kredite, die von der Wallonischen Sozialkreditgesellschaft ('Société wallonne du Crédit social') und den Sozialkreditschaltern ('guichets du crédit social') gewährt werden

Die Ministerin für lokale Behörden, Wohnungswesen und Sportinfrastrukturen,

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über das Wohnungswesen und die Nachhaltigkeit der Wohnverhältnisse;

Aufgrund des zwischen der Wallonischen Region und der Wallonischen Sozialkreditgesellschaft abgeschlossenen Geschäftsführungsvertrags 2013-2018, verlängert durch Beschluss der Regierung vom 8. November 2018, und des ministeriellen Erlasses vom 4. April 2019 zur Verlängerung um eine Dauer von sechs Monaten des Geschäftsführungsvertrags 2013-2018 der Wallonischen Sozialkreditgesellschaft;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 16. Mai 2019 zur Genehmigung der allgemeinen Regelung zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze für die Gewährung der Kredite durch die Wallonische Sozialkreditgesellschaft und die Sozialkreditschalter;

Aufgrund des ministeriellen Erlasses vom 22. Mai 2016 zur Genehmigung der spezifischen Regelung der Kredite, die von der Wallonischen Sozialkreditgesellschaft und den Sozialkreditschaltern gewährt werden;

Aufgrund der am 16. Mai 2019 vom Verwaltungsrat der Wallonischen Sozialkreditgesellschaft angenommenen spezifischen Regelung der Kredite, die von der Wallonischen Sozialkreditgesellschaft und den Sozialkreditschaltern gewährt werden,

Beschließt :

Artikel 1 - Die als Anhang beigefügte spezifische Regelung der Kredite, die von der Wallonischen Sozialkreditgesellschaft und den Sozialkreditschaltern gewährt werden, wird genehmigt.

  1. 2 - Der ministerielle Erlass vom 22. Mai 2016 zur Genehmigung der spezifischen Regelung der Kredite, die von der Wallonischen Sozialkreditgesellschaft und den Sozialkreditschaltern gewährt werden, wird aufgehoben. Dieser Erlass findet jedoch weiterhin Anwendung auf die Akten, die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses einregistriert worden sind.

  2. 3 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. Juni 2019 in Kraft.

    Namur, den 28. Mai 2019

    V. DE BUE

    ANHANG

    KAPITEL 1 - Allgemeines

    Artikel 1 - Darstellung - Allgemeines

    Die Wallonische Sozialkreditgesellschaft und die Sozialkreditschalter gewähren Kredite zu Bedingungen, die in der von der Regierung genehmigten allgemeinen Regelung zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze für die Gewährung von Darlehen bestimmt sind.

  3. 2 - Definitionen

    Zusätzlich zu den in dem Erlass der Wallonischen Regierung vom 16. Mai 2019 gegebenen Definitionen gelten zur Anwendung der vorliegenden Regelung die folgenden Definitionen:

    1. "Verkaufswert des Gutes": der gegenwärtige Wert, der von einem durch die Gesellschaft benannten Sachverständigen bestimmt wird, in dem Zustand, in dem sich das Gut zum Zeitpunkt des Sachverständigengutachtens befindet, zuzüglich einer Bewertung der eventuellen finanzierten Arbeiten. Für jeden Kreditantrag kann der Kreditgeber ein Sachverständigengutachten nach dem von der Gesellschaft gegebenen Muster auferlegen. Das Sachverständigengutachten wird von einem Sachverständigen der Gesellschaft, oder von einem von Letzterer zugelassenen Sachverständigen durchgeführt.

    2. "teure Schuld": die Hypothekenschuld oder die mit einem sonstigen verwandten Produkt verbundene Schuld, die die Erhaltung des Eigentums der Wohnung gefährdet, weil deren Rückzahlungsmodalitäten der Finanzlage des Antragstellers nicht mehr entsprechen, oder wegen der Notwendigkeit, für die Finanzierung von zur Erhaltung der Wohnung notwendigen Arbeiten ein ergänzendes Darlehen aufzunehmen, das die Rückzahlungsfähigkeit gefährden würde.

    3. "aktuelles monatliches Nettoeinkommen": das monatliche Einkommen, das zur Bestimmung der Rückzahlungsfähigkeit des Antragstellers dient. Die Gesellschaft legt die Einzelheiten und die genauen Berechnungsmodalitäten dieses Einkommens fest.

    4. "auf den Kreditantrag anwendbare Zinssatztabelle ": die am Datum der Immatrikulation des Darlehensantrags festgelegte Tabelle der Zinssätze.

    5. "Richtdatum": das äußerste Datum, an dem die für die Untersuchung eines Antrags auf ein Teilzahlungsdarlehen erforderlichen Unterlagen eintreffen müssen, um die auf den...

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