28. JUNI 2021 - Dekret über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors

Das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat das Folgende angenommen und wir, Regierung, sanktionieren es:

KAPITEL 1 - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1 - Europaklausel

Das vorliegende Dekret dient der teilweisen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors.

Art. 2 - Begriffsbestimmungen

Im Sinne des vorliegenden Dekrets versteht man unter:

  1. Behörde:

    1. die Deutschsprachige Gemeinschaft,

    2. die Einrichtungen öffentlichen Rechts, die von der Deutschsprachigen Gemeinschaft abhängen,

    3. die Gemeinden, öffentlichen Sozialhilfezentren und sonstigen Gebietskörperschaften des deutschen Sprachgebiets,

    4. jede Einrichtung, ungeachtet ihrer Art und Rechtsform, die:

      - zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind, und

      - Rechtspersönlichkeit besitzt und

      - deren Tätigkeit überwiegend von den unter a) und b) erwähnten Behörden oder Einrichtungen finanziert wird oder hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von diesen Behörden oder Einrichtungen ernannt worden sind,

    5. die von einer oder mehreren der unter a), b), c) oder d) erwähnten Behörden gebildeten Vereinigungen;

  2. öffentliches Unternehmen: ein in den in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 2 genannten Bereichen tätiges Unternehmen, auf das Behörden aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Bestimmungen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können. Von einem beherrschenden Einfluss der Behörden ist in jedem der folgenden Fälle auszugehen, in denen diese Behörden unmittelbar oder mittelbar:

    1. die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens halten;

    2. über die Mehrheit der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügen;

    3. mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens ernennen können;

  3. Richtlinie 2019/1024: die Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors;

  4. Hochschule: eine Behörde, die postsekundäre Bildungsgänge anbietet, die zu einem akademischen Grad führen;

  5. Standardlizenz: eine Reihe vorgegebener Bedingungen für die Weiterverwendung, die in digitalem Format vorliegen und vorzugsweise mit standardisierten online verfügbaren öffentlichen Lizenzen kompatibel sind;

  6. Dokument: jede Information in gleich welcher Form, über die eine Behörde verfügt, oder ein beliebiger Teil einer solchen Information;

  7. Anonymisierung: den Prozess, in dessen Verlauf Dokumente in anonyme Dokumente umgewandelt werden, die sich nicht auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, oder personenbezogene Daten so anonym gemacht werden, dass die betroffene Person nicht oder nicht mehr identifiziert werden kann;

  8. dynamische Daten: Dokumente in digitaler Form, die häufig oder in Echtzeit aktualisiert werden, insbesondere aufgrund ihrer Volatilität oder ihres raschen Veraltens; von Sensoren generierte Daten werden in der Regel als dynamische Daten angesehen;

  9. Forschungsdaten: Dokumente in digitaler Form, bei denen es sich nicht um wissenschaftliche Veröffentlichungen handelt und die im Laufe von wissenschaftlichen Forschungstätigkeiten erfasst oder erzeugt und als Nachweise im Rahmen des Forschungsprozesses verwendet werden oder die in der Forschungsgemeinschaft allgemein für die Validierung von Forschungsfeststellungen und -ergebnissen als notwendig erachtet werden;

  10. hochwertige Datensätze: Dokumente, deren Weiterverwendung mit wichtigen Vorteilen für die Gesellschaft, die Umwelt und die Wirtschaft verbunden ist, insbesondere aufgrund ihrer Eignung für die Schaffung von Mehrwertdiensten, Anwendungen und neuer, hochwertiger und menschenwürdiger Arbeitsplätze sowie aufgrund der Zahl der potenziellen Nutznießer der Mehrwertdienste und

    -anwendungen auf der Grundlage dieser Datensätze;

  11. Weiterverwendung: die Nutzung durch natürliche oder juristische Personen von Dokumenten, die im Besitz von:

    1. Behörden sind, für gewerbliche oder nicht-gewerbliche Zwecke, die sich von dem ursprünglichen Zweck im Rahmen des öffentlichen Auftrags, für den die Dokumente erstellt wurden, unterscheiden, abgesehen vom Austausch von Dokumenten zwischen Behörden ausschließlich im Rahmen der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags, oder

    2. öffentlichen Unternehmen sind, für gewerbliche oder nicht-gewerbliche Zwecke, die sich von dem ursprünglichen Zweck der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, für den die Dokumente erstellt wurden, unterscheiden, abgesehen vom Austausch von Dokumenten zwischen öffentlichen Unternehmen und Behörden ausschließlich im Rahmen der Erfüllung des öffentlichen Auftrags von Behörden;

  12. personenbezogene Daten: personenbezogene Daten im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Datenschutz-Grundverordnung;

  13. maschinenlesbares Format: ein Dateiformat, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen konkrete Daten, einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen und deren interner Struktur, leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können;

  14. offenes Format: ein Dateiformat, das plattformunabhängig ist und der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Weiterverwendung von Dokumenten hinderlich wären, zugänglich gemacht wird;

  15. formeller, offener Standard: einen schriftlich niedergelegten Standard, in dem die Anforderungen für die Sicherstellung der Interoperabilität der Software niedergelegt sind;

  16. angemessene Gewinnspanne: einen Prozentsatz der Gesamtkosten, der über den zur Deckung der einschlägigen Kosten erforderlichen Betrag hinausgeht, aber höchstens fünf Prozentpunkte über dem von der Europäischen Zentralbank festgesetzten Zinssatz liegt;

  17. Dritter: jede natürliche oder juristische Person außer der Behörde oder dem öffentlichen Unternehmen, die/das im Besitz der Daten ist;

  18. Datenschutz-Grundverordnung: die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG.

    Art. 3 - Gegenstand und Anwendungsbereich

    Vorliegendes Dekret findet Anwendung auf:

  19. vorhandene Dokumente im Besitz einer Behörde;

  20. vorhandene Dokumente im Besitz öffentlicher Unternehmen, die:

    1. in den in Titel 3 Kapitel I Abschnitt 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die öffentlichen Aufträge festgelegten Bereichen tätig sind;

    2. als Betreiber eines öffentlichen Dienstes gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen...

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