28. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Regelung der Radrennen und der Offroad-Rennen - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 28. Juni 2019 zur Regelung der Radrennen und der Offroad-Rennen.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE

28. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Regelung der Radrennen und der Offroad-Rennen

BERICHT AN DEN KÖNIG

Der Königliche Erlass vom 21. August 1967 zur Regelung der Radrennen und der Querfeldeinrennen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 6. Februar 1970, 14. Februar 1974, 17. Juni 1981 und 12. Dezember 1983, genügt in einigen Punkten nicht mehr den heutigen Bedingungen für die Organisation eines Radrennens. Zudem sind bestimmte Aspekte den föderierten Gebietskörperschaften übertragen worden, sodass sie nicht mehr in den föderalen Vorschriften anzuführen sind.

Mit den föderalen Vorschriften soll im Wesentlichen für die Sicherheit all jener gesorgt werden, die von Radrennen betroffen sind. Dies sind nicht nur die teilnehmenden Radrennfahrer und Betreuer, sondern auch die Zuschauer, die Anlieger und andere Betroffene.

Vorliegender Königlicher Erlass fußt auf Artikel 9 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei, in dem bestimmt wird, dass die Veranstaltung von und die Teilnahme an Sportwettbewerben und -wettkämpfen, die ganz oder teilweise auf öffentlichen Straßen ausgetragen werden, außer bei vorheriger und schriftlicher Erlaubnis durch die Bürgermeister der Gemeinden, auf deren Gebiet diese Sportwettbewerbe oder -wettkämpfe stattfinden, untersagt sind.

Radrennen haben in Belgien schon immer eine gewisse Anziehungskraft gehabt und zahlreiche Zuschauer in den Bann gezogen.

Der Verkehr hat zugenommen, was große Auswirkungen auf die Veranstaltung von Radrennen hat. Zudem wurde die Straßeninfrastruktur in den letzten Jahren stark verändert, sodass auf der öffentlichen Straße häufiger Hindernisse vorhanden sind.

Damit die Polizeidienste optimal eingesetzt werden, wo dies erforderlich ist, muss maximal auf Streckenposten zurückgegriffen werden. Hierbei können auch Mitglieder privater Sicherheitsdienste im Rahmen des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit eine Rolle spielen.

Durch vorliegenden Königlichen Erlass wird auch den Offroad-Rennen, darunter den Querfeldein- und Mountainbike-Rennen, sowie den teilweise mit dem Rad absolvierten Rennen, wie den Duathlons und Triathlons, ein Rahmen gegeben. Sie fallen auch dann unter diesen Königlichen Erlass, wenn sie nicht auf öffentlicher Straße stattfinden.

Im vorliegenden Königlichen Erlass wird ein Kalender für das Erlaubnisverfahren bestimmt: von mindestens 14 Wochen vor dem Rennen bis vier Wochen vor dem Rennen.

Nachstehend eine Übersicht, wobei "X" für den Tag des Rennens steht:

- X-14 Wochen: Antrag des Veranstalters

- X-12 Wochen: Antrag des Bürgermeisters beim Verwalter des Straßen- und Wegenetzes auf Erlaubnis für die Benutzung von Regionalstraßen sowie bei der provinzialen Kommission für dringende medizinische Hilfe auf Stellungnahme

- X-8 Wochen: Antwort des betreffenden Verwalters des Straßen- und Wegenetzes in Sachen Benutzung von Regionalstraßen und Stellungnahme der provinzialen Kommission für dringende medizinische Hilfe

- X-8 Wochen: Versicherungsnachweis durch den Veranstalter

- X-6 Wochen: endgültiges Einverständnis des Bürgermeisters, eventuell mit Auflagen

- X-4 Wochen: Koordinierungsversammlung (falls erforderlich)

In Artikel 20 des vorliegenden Königlichen Erlasses wird die ständige Rechtsprechung des Kassationshofes (Kass. 8. Dezember 1967, Pas., 1968, I, 477 & Appellationshof von Lüttich, 5. März 1996, Verkehrsrecht 1996, 246) dahingehend bestätigt, dass die Straßenverkehrsordnung während eines Radrennens jederzeit anwendbar ist, mit Ausnahme der Verkehrsregeln, die im Widerspruch zu der Art eines solchen Radrennens stehen. Zudem werden einige Aspekte, wie die Positionierung auf der Fahrbahn (Art. 10) und auf Bahnübergängen verdeutlicht, um jeden Zweifel hierüber auszuräumen.

In allen Fällen muss das Fahrverhalten aller Mitglieder der Rennkarawane und der Werbekarawane den konkreten Umständen angepasst sein, damit sie jederzeit im Rahmen ihrer Möglichkeiten vermeiden können, dass die Sicherheit der Mitglieder dieser Karawanen und der Zuschauer gefährdet wird.

Die Artikel 2 Absatz 3, 10 bis 13quater und 21 des Königlichen Erlasses vom 21. August 1967 bleiben anwendbar, bis die Regionalbehörden diesen Bestimmungen eine eigene Ausgestaltung gegeben haben.

Die Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates hat am 27. März 2019 ein Gutachten über den vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses abgegeben. Der Entwurf ist ihren Bemerkungen angepasst worden, mit Ausnahme der folgenden Bemerkung.

Der Staatsrat hat erklärt, die Erteilung der Erlaubnis zur privaten Benutzung des öffentlichen Straßennetzes falle gemäß Artikel 6 § 1 römisch X Nr. 2bis des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen in den Zuständigkeitsbereich der Regionen in Sachen rechtliche Regelung für Landwege; folglich sei es nicht Sache des Verfassers des Entwurfs, festzulegen, dass der betreffende Verwalter des Straßen- und Wegenetzes die Benutzung des betreffenden Straßenabschnitts verweigern kann, oder den Verwalter zu verpflichten, diese Verweigerung innerhalb einer bestimmten Frist dem betreffenden Bürgermeister mitzuteilen. Daher müsse Artikel 5 Absatz 2 entweder weggelassen oder in diesem Punkt überarbeitet werden.

Dieser Bemerkung des Staatsrates wurde nicht nachgekommen, da die Regionen in ihren Stellungnahmen nicht ausdrücklich geäußert haben, dass sie diesbezüglich ein Problem sehen.

Wir haben die Ehre,

Sire,

die ehrerbietigen

und getreuen Diener

Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft und der Verbraucher

K. PEETERS

Der Minister der Sicherheit und des Innern

P. DE CREM

Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit

M. DE BLOCK

Der Minister der Mobilität

Fr. BELLOT

28. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Regelung der Radrennen und der Offroad-Rennen

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe, insbesondere des Artikels 1 Absatz 3;

Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 9, nachstehend Gesetz über den Straßenverkehr genannt;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. August 1967 zur Regelung der Radrennen und der Querfeldeinrennen;

Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 14. Mai 2018, 24. Mai 2018, 30. Mai 2018 und 31. Mai 2018;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 11. März 2019;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.560/4 des Staatsrates vom 27. März 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Aufgrund des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung, der Wirtschaft und der Verbraucher, Unseres Ministers der Sicherheit und des Innern, Unserer Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit und...

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