28 JANVIER 1988. - Arrêté royal portant exécution de l'article 6 de la loi du 28 avril 1958 relative à la pension des membres du personnel de certains organismes d'intérêt public et de leurs ayants droit. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 28 janvier 1988 portant exécution de l'article 6 de la loi du 28 avril 1958 relative à la pension des membres du personnel de certains organismes d'intérêt public et de leurs ayants droit (Moniteur belge du 4 février 1988).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DER FINANZEN

28. JANUAR 1988 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 6 des Gesetzes vom 28. April 1958 über die Pension der Personalmitglieder bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses und ihrer Berechtigten

BERICHT AN DEN KÖNIG

Sire,

durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. April 1958 über die Pension der Personalmitglieder bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses und ihrer Berechtigten wird der König ermächtigt, auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Verwaltung der Pensionen gehört, die administrativen Stände, in denen sich die Personalmitglieder der in diesem Gesetz erwähnten halbstaatlichen Einrichtungen befunden haben, den entsprechenden Ständen gleichzusetzen, die im Statut der Staatsbediensteten vorgesehen sind.

In der Begründung wird diesbezüglich verdeutlicht, dass mit vorerwähntem Artikel bezweckt wird, die Schwierigkeiten zu beheben, die aufgrund der zwischen den Personalmitgliedern der betreffenden Einrichtungen und den Staatsbediensteten auf statutarischer Ebene bestehenden Unterschiede unweigerlich auftreten werden.

Eine dieser Schwierigkeiten tritt bei Personalmitgliedern halbstaatlicher Einrichtungen auf, die vor dem 24. August 1968 ihren Dienst angetreten haben und die, bevor ihre Einrichtung sich der durch das Gesetz vom 28. April 1958 eingeführten Pensionsregelung angeschlossen hat, das Alter von 65 Jahren erreicht haben und im Rahmen der Pensionsregelung für Lohnempfänger eine Ruhestandspension beziehen, die jedoch nicht die erforderliche Anzahl Dienstjahre aufweisen, um Anspruch auf eine Pension aufgrund desselben Gesetzes vom 28. April 1958 zu erheben. Das Datum vom 24. August 1968 ist hier von Bedeutung, da durch das Gesetz vom 5. August 1968 zur Festlegung bestimmter Verbindungen zwischen den Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors und des Privatsektors der Vorteil der Zurdispositionstellung aufgrund des Erreichens der Altersgrenze auf Personen beschränkt wird, die am Datum seines Inkrafttretens, das heißt am 24. August 1968, im Dienst sind. Personen, die nach diesem Datum den Dienst angetreten haben, können eine solche Zurdispositionstellung nicht mehr geltend machen und unterliegen weiterhin voll und ganz der Pensionsregelung der sozialen Sicherheit.

In Anbetracht der Tatsache, dass Staatsbedienstete, die aufgrund des Erreichens der Altergrenze zur Disposition gestellt werden, sich ab dem Alter von 65 Jahren regelmäßig einer ärztlichen Untersuchung bei den zuständigen medizinischen Instanzen unterziehen müssen und dass dies für Personalmitglieder halbstaatlicher Einrichtungen nicht immer der Fall gewesen ist, ist es für angemessen erachtet worden, gemäß den nachstehend vorgesehenen Modalitäten die erforderliche Gleichstellung...

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