28. JANUAR 2009 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Kriterien für die Zulassung, durch die Fachkräfte für Krankenpflege ermächtigt werden, die besondere Berufsbezeichnung eines Fachkrankenpflegers für Onkologie zu führen - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Ministeriellen Erlasses vom 28. Januar 2009 zur Festlegung der Kriterien für die Zulassung, durch die Fachkräfte für Krankenpflege ermächtigt werden, die besondere Berufsbezeichnung eines Fachkrankenpflegers für Onkologie zu führen, so wie er nacheinander abgeändert worden ist durch:

- den Ministeriellen Erlass vom 8. September 2009 zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 28. Januar 2009 zur Festlegung der Kriterien für die Zulassung, durch die Fachkräfte für Krankenpflege ermächtigt werden, die besondere Berufsbezeichnung eines Fachkrankenpflegers für Onkologie zu führen,

- den Ministeriellen Erlass vom 29. April 2014 zur Abänderung der Ministeriellen Erlasse zur Festlegung der Kriterien für die Zulassung der besonderen Berufsbezeichnung eines Fachkrankenpflegers für Intensiv- und Notfallpflege, für Geriatrie, für Onkologie und für Pädiatrie und Neonatologie sowie der Ministeriellen Erlasse zur Festlegung der Kriterien für die Zulassung der besonderen beruflichen Qualifikation von Krankenpflegern mit besonderer Fachkenntnis in den Bereichen Geriatrie, Diabetologie, Geistesgesundheit und Psychiatrie und Palliativpflege.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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28. JANUAR 2009 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Kriterien für die Zulassung, durch die Fachkräfte für Krankenpflege ermächtigt werden, die besondere Berufsbezeichnung eines Fachkrankenpflegers für Onkologie zu führen

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter "Zulassungskommission": die Zulassungskommission des Nationalen Rates für Krankenpflege, wie in Artikel 21septiesdecies § 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnt.

KAPITEL 2 - Kriterien für den Erhalt der Zulassung eines Fachkrankenpflegers für Onkologie

  1. 2 - § 1 - Wer zugelassen werden möchte, um die besondere Berufsbezeichnung eines Fachkrankenpflegers für Onkologie zu führen, muss:

    - Inhaber des Diploms, Grads oder Befähigungsnachweises eines graduierten Krankenpflegers/einer graduierten Krankenpflegerin[(, unter Ausschluss des von der Flämischen Gemeinschaft im Rahmen des...

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