28. AUGUST 2018 - Ministerieller Erlass Nr. h/c.12.6.936 zur Ausweisung des auf Höhe des Staudamms von Robertville an der Warche gelegenen Gewässers als Wasserfläche

Der Minister für Landwirtschaft, Natur, ländliche Angelegenheiten, Tourismus und Denkmalschutz, und Vertreter bei der Großregion,

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur, der Artikel 58ter und 58quater, eingefügt durch das Dekret vom 21. April 1994;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 19. März 2009 zur Regelung des Verkehrs auf und in den Wasserläufen, Artikel 7;

Aufgrund des am 5. April 2018 vom Gemeindekollegium von Weismes eingereichten Antrags, die Wasserfläche ausweisen zu dürfen;

Aufgrund der am 23. April 2018 abgegebenen, günstigen Stellungnahme der Abteilung Natur und Forstwesen,

Beschließt:

Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  1. zuständige Behörde: der bzw. die Minister, zu deren Zuständigkeitsbereich die nichtschiffbaren Wasserläufe und die Erhaltung der Natur gehören, oder ihr Beauftragter;

  2. Beauftragter der zuständigen Behörde: der für die Wasserläufe zuständige Direktor der Direktion der nichtschiffbaren Wasserläufe, Avenue Prince de Liège 7, 5100 Jambes.

    Art. 2 - Das Gewässer, das sich 5000 Meter stromaufwärts des auf dem Gebiet der Gemeinde Weismes gelegenen Staudamms von Robertville befindet, wird als Wasserfläche im Sinne des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 19. März 2009 zur Regelung des Verkehrs auf und in den Wasserläufen ausgewiesen.

    Art. 3 - Nur der Verkehr von Tretbooten, Ruderbooten und Elektromotorbooten, Segelbooten und Kajaks wird auf der Wasserfläche im Sinne von Artikel 2 zugelassen.

    Art. 4 - Der Verkehr auf der Wasserfläche wird vom 1. Mai bis zum 15. September zwischen 9: 30 Uhr und 19: 00 Uhr zugelassen. Davon ausgenommen werden nur die Fischerkahne, die vom dritten Samstag des Monats März bis zum 31. Oktober weiterhin zugelassen werden, wobei sich die Fischfangzeiten von 30 Minuten vor Sonnenaufgang bis 30 Minuten nach Sonnenuntergang erstrecken.

    Art. 5 - Das Ein- und Auswassern der Wasserfahrzeuge nach Artikel 3 wird an den auf der Höhe des Staudamms von Robertville, der Brücke von Haelen, des Schwimmbades und des Campings von Champagne gelegenen Zugangsbereichen sowie an der Stapellauframpe für Segelboote zugelassen.

    Art. 6 - Die vorliegende Ausweisung wird für einen Zeitraum von 5 Jahren ab dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses ausgestellt.

    Art. 7 - Jeder Antrag auf Erneuerung ist mindestens 6 Monate vor Ablauf der Gültigkeit der vorliegenden Genehmigung per Einschreiben beim Minister, zu dessen...

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