28. AUGUST 2018 - Ministerieller Erlass Nr. h/c. 12.6.935 zur Ausweisung des vom See von Warfaaz in Spa gebildeten Gewässers als Wasserfläche

Der Minister für Landwirtschaft, Natur, ländliche Angelegenheiten, Tourismus und Denkmalschutz, und Vertreter bei der Großregion,

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur, der Artikel 58ter und 58quater, eingefügt durch das Dekret vom 21. April 1994;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 19. März 2009 zur Regelung des Verkehrs auf und in den Wasserläufen, Artikel 7;

Aufgrund des am 30/11/2017 vom Gemeindekollegium von Spa eingereichten Antrags, die Wasserfläche ausweisen zu dürfen;

Aufgrund der am 6. August 2018 abgegebenen, günstigen Stellungnahme der Abteilung Natur und Forstwesen,

Beschließt:

Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  1. zuständige Behörde: der bzw. die Minister, zu deren Zuständigkeitsbereich die nichtschiffbaren Wasserläufe und die Erhaltung der Natur gehören, oder ihr Beauftragter;

  2. Beauftragter der zuständigen Behörde: der für die Wasserläufe zuständige Direktor der Direktion der nichtschiffbaren Wasserläufe, Avenue Prince de Liège 7, 5100 Jambes.

    Art. 2 - Der auf dem Gebiet der Gemeinde Spa gelegene See von Warfaaz wird als Wasserfläche im Sinne des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 19. März 2009 zur Regelung des Verkehrs auf und in den Wasserläufen ausgewiesen.

    Art. 3 - Die Wasserfläche, die zu Vergnügungszwecken vorbehalten ist, wird durch ein für die Benutzer der Wasserfläche gut sichtbares Kabel abgegrenzt, das den für die Bootsfahrt zugänglichen Teil von dem ausschließlich der Fischerei vorbehaltenen Teil trennt. Der Schiffsverkehr ist in der Nähe der Angelschnüre verboten.

    Art. 4 - Nur Tretboote werden als Wasserfahrzeuge auf der Wasserfläche zugelassen.

    Art. 5 - Der Verkehr auf der Wasserfläche wird während des gesamten Jahres zu den folgenden Uhrzeiten zugelassen:

    - Sommer: von 8.00 bis 19.00 Uhr;

    - Frühling-Herbst: von 9.00 bis 18.00 Uhr;

    - Winter: von 10.00 bis 17.00 Uhr.

    Diese Einschränkungen betreffen nicht die Ausübung der Fischerei.

    Art. 6 - Das Einwassern, Auswassern und Anlegen der Wasserfahrzeuge wird nur vom gegenwärtigen Bereich aus (roter Punkt auf beiliegendem Plan) zugelassen.

    Art. 7 - Der Bewirtschafter der Wasserfläche ist verpflichtet, seine Kundschaft über die spezifischen Schifffahrtsvorschriften zu informieren.

    Art. 8 - Die vorliegende Ausweisung wird für einen Zeitraum von 5 Jahren ab dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses ausgestellt.

    Art. 9 - Jeder Antrag auf Erneuerung ist mindestens 6 Monate vor...

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