28. AUGUST 2018 - Ministerieller Erlass Nr. h/c. 12.9.407 zur Ausweisung des Gewässers zwischen den beiden Staudämmen stromaufwärts und stromabwärts der Brücke von Han-sur-Lesse, am Ort genannt 'Le Pirot', als Wasserfläche

Der Minister für Landwirtschaft, Natur, ländliche Angelegenheiten, Tourismus und Denkmalschutz, und Vertreter bei der Großregion,

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur, der Artikel 58ter und 58quater, eingefügt durch das Dekret vom 21. April 1994;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 19. März 2009 zur Regelung des Verkehrs auf und in den Wasserläufen, Artikel 7;

Aufgrund des am 17. April 2018 vom Gemeindekollegium von Rochefort eingereichten Antrags, die Wasserfläche ausweisen zu dürfen;

Aufgrund der am 3. und 19. Juni 2018 abgegebenen, günstigen Stellungnahme der Abteilung Natur und Forstwesen,

Beschließt:

Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  1. zuständige Behörde: der bzw. die Minister, zu deren Zuständigkeitsbereich die nichtschiffbaren Wasserläufe und die Erhaltung der Natur gehören, oder ihr Beauftragter;

  2. Beauftragter der zuständigen Behörde: der für die Wasserläufe zuständige Direktor der Direktion der nichtschiffbaren Wasserläufe, Avenue Prince de Liège 7, 5100 Jambes.

    Art. 2 - Das auf dem Gebiet der Gemeinde Rochefort zwischen den beiden Staudämmen stromaufwärts und stromabwärts der Brücke von Han-sur-Lesse gelegene Gewässer wird als Wasserfläche im Sinne des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 19. März 2009 zur Regelung des Verkehrs auf und in den Wasserläufen ausgewiesen. Die Wasserfläche befindet sich zwischen den im Atlas der Wasserläufe aufgenommenen Profilen 69 und 70 und innerhalb der Grenzen, die auf dem als Anhang beigefügten Plan angegeben sind.

    Art. 3 - Die einzigen Wasserfahrzeuge, die auf der Wasserfläche verkehren dürfen, sind Kajaks und Tretboote.

    Art. 4 - Der Verkehr auf der Wasserfläche ist während des gesamten Jahres nur zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang zugelassen. Die Wasserfahrzeuge im Sinne von Artikel 2 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 19. März 2009 dürfen nur während des Zeitraums vom 1. Oktober bis zum 15. März einschließlich über den Staudamm stromabwärts von Han geschleust werden.

    Art. 5 - Das Einwassern und Auswassern der in Artikel 3 aufgeführten Wasserfahrzeuge wird nur im Zugangsbereich, am sogenannten Ort "Le Pirot", stromabwärts der Brücke von Han-sur-Lesse, am linken Ufer, zwischen den im Atlas der Wasserläufe aufgenommenen Profilen 69 und 70 und entsprechend den auf dem als Anhang beigefügten Plan angegebenen Grenzen zugelassen.

    Art. 6 - Die vorliegende Ausweisung wird für einen Zeitraum...

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