28. AUGUST 2018 - Ministerieller Erlass Nr. h/c. 12.8.652 zur Ausweisung des auf der Semois am 'Moulin Cambier' auf dem Gebiet der Stadt Chiny gelegenen Gewässers als Wasserfläche

Der Minister für Landwirtschaft, Natur, ländliche Angelegenheiten, Tourismus und Denkmalschutz, und Vertreter bei der Großregion,

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur, der Artikel 58ter und 58quater, eingefügt durch das Dekret vom 21. April 1994;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 19. März 2009 zur Regelung des Verkehrs auf und in den Wasserläufen, Artikel 7;

Aufgrund des am 30. November 2017 vom Gemeindekollegium von Spa eingereichten Antrags, die Wasserfläche ausweisen zu dürfen;

Aufgrund der am 6. Juli 2018 abgegebenen, günstigen Stellungnahme der Abteilung Natur und Forstwesen,

Beschließt:

Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  1. zuständige Behörde: der bzw. die Minister, zu deren Zuständigkeitsbereich die nichtschiffbaren Wasserläufe und die Erhaltung der Natur gehören, oder ihr Beauftragter;

  2. Beauftragter der zuständigen Behörde: der für die Wasserläufe zuständige Direktor der Direktion der nichtschiffbaren Wasserläufe, Avenue Prince de Liège 7, 5100 Jambes;

  3. Zugangsbereich: der von der zuständigen Behörde bestimmte Bereich zum Einwassern, Auswassern und Anlegen der in Artikel 2 des Erlasses der Wallonischen Regierung zur Regelung des Verkehrs der Boote und Taucher auf und in den Wasserläufen erwähnten Wasserfahrzeuge.

    Art. 2 - Das auf der Semois zwischen dem Staudamm "Moulin Cambier" in Chiny und dem Ort genannt "La Vanne Boussant", etwa 700 Meter stromaufwärts, auf dem Gebiet der Stadt Chiny gelegene Gewässer wird als Wasserfläche im Sinne des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 19. März 2009 zur Regelung des Verkehrs auf und in den Wasserläufen ausgewiesen. Die Wasserfläche befindet sich zwischen den im Atlas der Wasserläufe aufgenommenen Profilen 371 und 381 und entspricht den Grenzen, die auf den als Anhang beigefügten Plänen angegeben sind. Die als Anhang beigefügten Pläne sind ein fester Bestandteil des vorliegenden Erlasses.

    Art. 3 - Nur der Verkehr von Kajaks, Kanus, Tretbooten, Fischerbooten und Schlauchbooten, die für die Beförderung von höchstens 3 Personen gedacht sind, wird auf der Wasserfläche im Sinne von Artikel 2 zugelassen.

    Art. 4 - Der Verkehr auf der Wasserfläche wird während des gesamten Jahres zwischen 9: 30 Uhr und 18: 00 Uhr zugelassen.

    Art. 5 - Das Einwassern und Auswassern der in Artikel 3 aufgeführten Wasserfahrzeuge wird nur in den zu diesem Zweck festgelegten Bereichen zugelassen.

    Art. 6 - Den Zugangsbereich frei...

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