28. APRIL 2022 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abgrenzung der zweiten Zone des langfristigen Entwicklungsplans für den Flughafen Lüttich-Bierset (Zone B) und zur Aufhebung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 27. Mai 2004 zur Abgrenzung der zweiten Zone des langfristigen Entwicklungsplans für den Flughafen Lüttich-Bierset (Zone B)

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 18. Juli 1973 über die Lärmbekämpfung, Artikels 1bis § 2, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 22. Dezember 2021;

Aufgrund des Dekrets vom 23. Juni 1994 über die Schaffung und den Betrieb von Flughäfen und Flugplätzen, die unter die Zuständigkeit der Wallonischen Region fallen, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 16. Juli 2020;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 27. Mai 2004 zur Abgrenzung der zweiten Zone des langfristigen Entwicklungsplans für den Flughafen Lüttich-Bierset (Zone B);

Aufgrund der am 10. Februar 2022 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

In Erwägung des Gutachtens 35.875/4 des Staatsrats, das am 8. Oktober 2003 abgegeben wurde und die Gutachten 30.877/4 und 32.943/4 des Staatsrats vom 27. November 2000 bzw. 30. Januar 2002 zu einem Dekretentwurf zur Änderung von Artikel 1 bis des Gesetzes vom 18. Juli 1973 zur Lärmbekämpfung bestätigt, wonach ein Erlass, der sich auf die Festlegung einer Zone beschränkt, keinen Verordnungscharakter im Sinne von Artikel 3 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat besitzt und somit nicht der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates zur Begutachtung vorgelegt werden muss; dass diese Kartografie keine Rechtsregel erlässt, nicht darauf abzielt, etwas vorzuschreiben oder zu verbieten, sondern lediglich die Anwendung von anderweitig festgelegten Regeln in dieser Zone auslöst;

In der Erwägung, dass es der Regierung obliegt, die zweite geographische Zone des langfristigen Entwicklungsplans (genannt Zone B) zu bestimmen;

In der Erwägung, dass der Schutz der Einwohner aus Gründen der Lärmbelästigung in dieser Zone eine vorrangige Zielsetzung in Sachen Umwelt und öffentliche Gesundheit darstellt;

In der Erwägung, dass diese Zone durch die Vereinigung der zwei Perimeter gebildet wird, die die mit einschließen, an denen nach den Messverfahren durch Lärmsimulation eine anhaltende Lärmbelästigung von mindestens Lden 65 dB(A) und weniger als 70 dB(A) festgestellt wird. Der erste Perimeter ist der der neu berechneten Zone B und der zweite entspricht der Zone B, die von der Regierung am 27. Mai 2004 verabschiedet wurde;

In der Erwägung, dass zur Erfüllung einer derartigen Vorwegnahme eine Anzahl von Flugbewegungen, An- oder Abflügen, die im Jahr täglich alle drei Minuten rund um die Uhr erfolgen, in die Berechnung mit einbezogen wird;

In der Erwägung, dass diese Zahlen täglich vierhundertachtzig Bewegungen voraussetzen...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT