28. APRIL 2022 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abgrenzung der vierten Zone des Lärmbelastungsplans des Flughafens Lüttich-Bierset (Zone D') im Anschluss an die 5. Revision der Lärmbelastungspläne und zur Aufhebung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 27. Mai 2004 zur Abgrenzung der vierten Zone des Lärmbelastungsplans des Flughafens Lüttich-Bierset (Zone D')

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 18. Juli 1973 über die Lärmbekämpfung, Artikels 1bis § 2, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 22. Dezember 2021;

Aufgrund des Dekrets vom 23. Juni 1994 über die Schaffung und den Betrieb von Flughäfen und Flugplätzen, die unter die Zuständigkeit der Wallonischen Region fallen, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 16. Juli 2020;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 27. Mai 2004 zur Abgrenzung der vierten Zone des Lärmbelastungsplans des Flughafens Lüttich-Bierset (Zone D');

Aufgrund der am 10. Februar 2022 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 24. Februar 2022 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

In Erwägung des Gutachtens 32.943/4 des Staatsrats, das am 30. Januar 2002 abgegeben wurde und das Gutachten 30.877/4 des Staatsrats vom 27. November 2000 bestätigt, wonach ein Erlass der wallonischen Regierung, der die Grenzen einer Zone eines Lärmbelastungsplans festlegt, keinen Verordnungscharakter im Sinne von Artikel 3 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat besitzt und somit nicht der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates zur Begutachtung vorgelegt werden muss; dass diese Kartografie keine Rechtsregel erlässt, nicht darauf abzielt, etwas vorzuschreiben oder zu verbieten, sondern lediglich die Anwendung von anderweitig festgelegten Regeln in dieser Zone auslöst, eine Analyse, die des Weiteren durch die Stellungnahme 35.875/4 des Staatsrats vom 8. Oktober 2003 bestätigt wird;

In Erwägung des Rahmenübereinkommens vom 20. Juli 2000 über die Entwicklungsbedingungen der Flughäfen, die unter die Zuständigkeit der Wallonischen Region fallen;

In der Erwägung, dass es der Regierung obliegt, die vierte geografische Zone des Lärmbelastungsplans (genannt Zone D') unverzüglich zu überarbeiten;

In der Erwägung, dass der Schutz der Einwohner aus Gründen der Lärmbelästigung in dieser Zone eine vorrangige Zielsetzung in Sachen Umwelt und öffentliche Gesundheit darstellt;

In der Erwägung, dass diese Zone durch die Vereinigung der drei Perimeter gebildet wird, die die mit einschließen, an denen nach den Messverfahren durch Lärmsimulation eine anhaltende Lärmbelästigung von mindestens Lden 56 dB(A) und weniger als 61 dB(A) festgestellt wird. Diese Perimeter werden unter Berücksichtigung der Trasse der Start- und Landebahnen der zivilen Luftfahrzeuge, die den Flughafen Lüttich-Bierset während seines Betriebs im Jahr 2018 nutzen, für den...

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