28. APRIL 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 in Bezug auf Anträge auf Anrechnung und Erstattung des Mobiliensteuervorabzugs, der auf den in Artikel 21 Absatz 1 Nr. 14 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten ersten Teilbetrag der Dividenden einbehalten wird - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 28. April 2019 zur Abänderung des KE/EStGB 92 in Bezug auf Anträge auf Anrechnung und Erstattung des Mobiliensteuervorabzugs, der auf den in Artikel 21 Absatz 1 Nr. 14 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten ersten Teilbetrag der Dividenden einbehalten wird.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

28. APRIL 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 in Bezug auf Anträge auf Anrechnung und Erstattung des Mobiliensteuervorabzugs, der auf den in Artikel 21 Absatz 1 Nr. 14 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten ersten Teilbetrag der Dividenden einbehalten wird

BERICHT AN DEN KÖNIG

Sire,

um Direktinvestitionen in Aktien attraktiver zu machen und somit das Sparguthaben der Bürger zu aktivieren, wurde durch das Programmgesetz vom 25. Dezember 2017 eine Befreiung von der Einkommensteuer für den ersten Teilbetrag von 627 EUR (indexierter Betrag für das Steuerjahr 2019) der Dividenden aus Aktien oder Anteilen eingeführt (Artikel 21 Absatz 1 Nr. 14 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92)).

Diese Befreiung wird nicht auf der Ebene des Mobiliensteuervorabzugs angewandt, sondern muss im Prinzip in der Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen beziehungsweise zur Steuer der Gebietsfremden für den betreffenden Besteuerungszeitraum beantragt werden (Artikel 307 § 1/1 Absatz 3 und § 1/5 des EStGB 92). Der auf die steuerfreien Dividenden einbehaltene Mobiliensteuervorabzug wird auf die Veranlagung zur Steuer der natürlichen Personen beziehungsweise zur Steuer der Gebietsfremden für dieses Einkommensjahr angerechnet und gegebenenfalls erstattet. Steuerpflichtige müssen Belege für diesen Antrag zur Verfügung der Verwaltung bereithalten. In diesem Erlass wird in Ausführung von Artikel 307 § 1/1 Absatz 4 und § 1/5 Absatz 2 des EStGB 92 bestimmt, wie Steuerpflichtige diesen Nachweis erbringen müssen.

Für Gebietsfremde, die nicht zur Einreichung einer Erklärung zur Steuer der Gebietsfremden verpflichtet sind, ist ein getrenntes Beantragungsverfahren vorgesehen (Artikel 376/1 des EStGB 92). In diesem Erlass sind die näheren Regeln in Bezug auf dieses Verfahren festgelegt.

Was die Anrechnung des Mobiliensteuervorabzugs an sich betrifft, wird Artikel 123 des KE/EStGB 92 ebenfalls angepasst.

Erläuterung zu den Artikeln

Artikel 1

In Artikel 123 des KE/EStGB 92 ist bestimmt, dass nur der Mobiliensteuervorabzug, der auf Einkünfte einbehalten wird, die Teil der Besteuerungsgrundlage sind, anrechenbar ist. Hiervon muss abgewichen werden, um die Anrechnung des Mobiliensteuervorabzugs zu ermöglichen, der auf den steuerfreien ersten Teilbetrag der Dividenden wie in Artikel 21 Absatz 1 Nr. 14 des EStGB 92 erwähnt einbehalten worden ist.

  1. 2

    Im neuen Artikel 178/1 des KE/EStGB 92 wird in Ausführung von Artikel 307 § 1/1 Absatz 4 und § 1/5 Absatz 2 des EStGB 92 beschrieben, wie der Nachweis für die Anrechnung und Erstattung des Mobiliensteuervorabzugs erbracht werden muss, der auf den steuerfreien ersten Teilbetrag der Dividenden wie in Artikel 21 Absatz 1 Nr. 14 des EStGB 92 erwähnt einbehalten wird.

    Steuerpflichtige (Einwohner des Königreichs oder Gebietsfremde) müssen Unterlagen zur Verfügung der Verwaltung bereithalten, aus denen hervorgeht:

    1. welche Gesellschaft die Dividende zuerkannt hat.

      Diese Angabe muss es insbesondere ermöglichen, die Dividende zu identifizieren, für die die Anwendung der Befreiung beantragt wird.

      Die Befreiung gilt nicht für Dividenden, die von Rechtsvereinbarungen ausgeschüttet werden, und Dividenden von Organismen für gemeinsame Anlagen. Die Angaben in Bezug auf die Identität der ausschüttenden Gesellschaft müssen dazu beitragen, dass überprüft werden kann, ob der Mobiliensteuervorabzug, dessen Anrechnung beantragt wird, nicht auf solche Dividenden einbehalten wird. Dies wird jedoch nicht in allen Fällen ausreichen.

      Daher beinhaltet der Antrag auf Anrechnung und gegebenenfalls Erstattung des Mobiliensteuervorabzugs eine ehrenwörtliche Erklärung, dass die Dividenden, auf die dieser Mobiliensteuervorabzug einbehalten worden ist...

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