28. APRIL 2017 - Gesetzbuch über das Wohlbefinden bei der Arbeit, Buch I, Titel 1 bis 3 - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache von Buch I Titel 1 bis 3 des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit, so wie sie nacheinander abgeändert worden sind durch:

- den Königlichen Erlass vom 7. Februar 2018 zur Aufhebung verschiedener Bestimmungen über Notifizierungen an die mit der Überwachung beauftragten Beamten, die in Anwendung von Artikel 17 des Sozialstrafgesetzbuches bestimmt worden sind, um die Einhaltung des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seiner Ausführungserlasse zu überwachen,

- den Königlichen Erlass vom 2. Mai 2019 zur Abänderung des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit in Bezug auf die Innenraumluftqualität in Arbeitsräumen,

- den Königlichen Erlass vom 14. Mai 2019 zur Abänderung des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit in Bezug auf die periodische Gesundheitsüberwachung,

- den Königlichen Erlass vom 14. August 2021 zur Abänderung des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit in Bezug auf Betriebsbesuche und strategische Stellungnahmen,

- den Königlichen Erlass vom 21. Februar 2022 über die spezifischen Gefahrenverhütungsmaßnahmen am Arbeitsplatz im Falle einer Epidemie oder Pandemie.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG

  1. APRIL 2017 - GESETZBUCH ÜBER DAS WOHLBEFINDEN BEI DER ARBEIT

    BUCH I - ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

    TITEL 1 - EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

    KAPITEL I - Ursprung der Bestimmungen

    Artikel I.1-1 - Das Gesetzbuch über das Wohlbefinden bei der Arbeit ist insbesondere die Umsetzung der in Ausführung von Artikel 153 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergangenen Richtlinien der Europäischen Union auf die in Anlage I.1-1 bestimmte Weise.

    KAPITEL II - Anwendungsbereich

    1. I.1-2 - Unbeschadet der besonderen Bestimmungen des Gesetzbuches, in denen ein spezifischer Anwendungsbereich festgelegt wird, findet das Gesetzbuch über das Wohlbefinden bei der Arbeit Anwendung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie ihnen gleichgestellte Personen, die in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind.

      KAPITEL III - Begriffsbestimmungen

    2. I.1-3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches werden folgende Konzepte abgekürzt zitiert:

  2. Gesetz: das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit,

  3. Gesetzbuch: das Gesetzbuch über das Wohlbefinden bei der Arbeit,

  4. Minister: der für das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit zuständige Minister,

  5. Generaldirektion HUA: die Generaldirektion Humanisierung der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung,

  6. leitender Beamter HUA: der mit der Leitung der Generaldirektion HUA beauftragte Beamte oder sein Vertreter,

  7. Generaldirektion KWB: die Generaldirektion Kontrolle des Wohlbefindens bei der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung,

  8. Lokaldirektion KWB: die für den Ort der Arbeitsausführung zuständige Direktion der Abteilung Regionalkontrolle der Generaldirektion KWB,

  9. leitender Beamter KWB: der mit der Leitung der Generaldirektion KWB beauftragte Beamte oder sein Vertreter,

  10. mit der Überwachung beauftragter Beamter: der in Anwendung von Artikel 17 des Sozialstrafgesetzbuches für die Überwachung der Einhaltung des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse bestimmte Beamte,

  11. interner Dienst: der interne Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz,

  12. externer Dienst: der externe Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz,

  13. EDTÜ: der in Artikel 40 § 2 des Gesetzes erwähnte externe Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz,

  14. zugelassenes Labor: Labore oder Dienste, die für die Ausführung bestimmter Messungen in Zusammenhang mit biologischen, chemischen und physikalischen Agenzien zugelassen sind,

  15. Ausschuss: der Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder in dessen Ermangelung die Gewerkschaftsvertretung oder in deren Ermangelung die Arbeitnehmer selbst gemäß den Bestimmungen von Artikel 53 des Gesetzes,

  16. Hoher Rat: der Hohe Rat für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz,

  17. Ständige operative Kommission: die in Anwendung von Artikel 47bis des Gesetzes beim Hohen Rat eingesetzte Ständige operative Kommission,

  18. AASO: die Allgemeine Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947,

  19. Verordnung (EG) Nr. 1272/2008: die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,

  20. Verordnung (EG) Nr. 1907/2006: die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission,

  21. A.O.E.A.: die Allgemeine Ordnung für elektrische Anlagen, gebilligt durch die Königlichen Erlasse vom 10. März 1981 und 2. September 1981,

  22. allgemeine Ordnung ionisierende Strahlungen: der Königliche Erlass vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen.

    1. I.1-4 - Für die Anwendung der Bestimmungen des Gesetzbuches versteht man unter:

  23. Gefahr: die insbesondere einem Gegenstand, einem Stoff, einem Verfahren oder einer Situation inhärente Eigenschaft oder Fähigkeit, Schaden verursachen oder das Wohlbefinden der Arbeitnehmer gefährden zu können,

  24. Risiko: die Wahrscheinlichkeit, dass unter bestimmten Verwendungsbedingungen oder bei Gefahrenexposition ein Schaden oder eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Arbeitnehmer eintritt, sowie das mögliche Ausmaß dieses Schadens oder dieser Beeinträchtigung,

  25. Risikoanalyse: die Ermittlung der Gefahren für das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, die Definition und Bestimmung der Risiken für dieses Wohlbefinden und die Bewertung dieser Risiken,

  26. Risikobewertung: die Phase der Risikoanalyse, bei der die Risiken im Hinblick auf die Wahl der Gefahrenverhütungsmaßnahmen bewertet werden,

  27. Gefahrenverhütung: sämtliche Bestimmungen oder Maßnahmen, die in einem Unternehmen oder einer Einrichtung für alle Tätigkeitsstufen und auf allen Ebenen zur Vermeidung oder Verringerung berufsbedingter Risiken eingeleitet oder vorgesehen werden,

  28. [Gesundheitsüberwachung: die Gesamtheit der wie in Artikel I.4-14 § 1 Absatz 1 aufgezählten präventiven medizinischen Handlungen, die vom Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt oder unter seiner Verantwortung im Hinblick auf die Erfüllung der in Artikel I.4-2 erwähnten Aufträge ausgeführt werden,]

  29. psychosozialen Risiken am Arbeitsplatz: die Wahrscheinlichkeit, dass ein oder mehrere Arbeitnehmer einen psychischen Schaden erleiden, der gegebenenfalls mit einem physischen Leiden einhergehen kann, weil sie Komponenten in Bezug auf Arbeitsorganisation, Arbeitsinhalt, Arbeitsbedingungen, Arbeitsumstände und zwischenmenschliche Beziehungen am Arbeitsplatz ausgesetzt sind, auf die der Arbeitgeber Einfluss hat und die objektiv eine Gefahr beinhalten,

  30. erster Hilfe: die Gesamtheit der notwendigen Handlungen, die dazu dienen, die Folgen eines Unfalls oder einer traumatischen oder nicht-traumatischen Erkrankung zu begrenzen und dafür zu sorgen, dass sich die Verletzungen nicht verschlimmern, bis gegebenenfalls spezialisierte Hilfe eintrifft,

  31. Führungskräften: alle vom Arbeitgeber bestimmten Arbeitnehmer, die einen Teil der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers gegenüber den Arbeitnehmern ausüben,

  32. Gefahrenverhütungsberater: eine natürliche Person aus einem internen oder externen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, die dem Arbeitgeber, den Führungskräften und den Arbeitnehmern in der Ausführung der Politik des Wohlbefindens beisteht und die Verordnungsbedingungen für die Ausübung ihrer Funktion erfüllt,

  33. Gefahrenverhütungsberater für psychosoziale Aspekte: eine in Artikel 32sexies § 1 des Gesetzes erwähnte natürliche Person, die entweder an einen internen oder an einen externen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz gebunden ist und die in Buch I Titel 3 Kapitel V Abschnitt 1 erwähnten Bedingungen erfüllt,

  34. Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt: einen Gefahrenverhütungsberater, der die in Artikel II.3-30 § 1 Nr. 2 erwähnten Bedingungen erfüllt und mit der Überwachung der Gesundheit der Arbeitnehmer beauftragt ist,

  35. Gefahrenverhütungsberater Arbeitssicherheit: einen Gefahrenverhütungsberater, der gemäß den Artikeln II.1-20, II.1-21 oder II.3-30 § 1 Nr. 1 über die notwendige Fachkenntnis verfügt, um gemäß den in Buch II bestimmten Bedingungen und Modalitäten die Aufträge und Aufgaben des internen Dienstes in Zusammenhang mit der Arbeitssicherheit auszuführen, so wie sie in den spezifischen Bestimmungen des Gesetzbuches beschrieben sind,

  36. zuständiger Person: eine vom Arbeitgeber bestimmte Person, die durch eine Ausbildung die erforderlichen Kenntnisse erworben hat, um die im Gesetzbuch bestimmten spezifischen Aufgaben, insbesondere im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter Gefahrenverhütungsmaßnahmen oder der Ausführung von Kontrollen, zu erfüllen,

  37. ...

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