31. MÄRZ 2011 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, was die nachhaltige Verwaltung des Stickstoffs in der Landwirtschaft betrifft

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, insbesondere der Artikel D. 167, D. 177, D. 269 und D. 398;

Aufgrund des Buches I des Umweltgesetzbuches, insbesondere des Teils III über die Beteiligung der Öffentlichkeit und des Teils V über die Bewertung der Umweltverträglichkeit;

Aufgrund des Dekrets vom 5. Juni 2008 über die Ermittlung, Feststellung, Verfolgung und Unterdrückung der Verstösse und die Wiederherstellungsmassnahmen im Umweltbereich;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 15. Februar 2007 zur Abänderung des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, ist hinsichtlich der nachhaltigen Verwaltung des Stickstoffs in der Landwirtschaft;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 14. Februar 2008 über die Überwachung durch Messungen des potentiell auswaschbaren Stickstoffs (PAS) der Übereinstimmung der in einem gefährdeten Gebiet gelegenen landwirtschaftlichen Betriebe mit den Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft, die zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen notwendig sind;

Aufgrund des am 8. Januar 2009 abgegebenen Gutachtens des Beratungsausschusses für Wasser;

Aufgrund des am 5. Oktober 2010 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 27. Januar 2011 gegebenen Einverständnisses des Ministers des Haushalts;

Aufgrund des am 5. März 2009 abgegebenen Gutachtens des « Conseil wallon de l'Environnement pour le Développement durable » (Wallonischer Umweltrat für eine nachhaltige Entwicklung) über den Bericht zur Beurteilung der strategischen Umweltprüfung des vorliegenden Programms;

Aufgrund der öffentlichen Untersuchung, die vom 5. Januar bis zum 19. Februar 2009 einschliesslich stattgefunden hat;

Aufgrund des am 20. Mai 2009 in Anwendung des Artikels 84, § 3 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens der Abteilung Gesetzgebung des Staatsrats Nr. 46.502/4;

Auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Mobilität und des Ministers für öffentliche Arbeiten, Landwirtschaft, ländliche Angelegenheiten, Natur, Forstwesen und Erbe;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Artikel 1 - Der vorliegende Erlass setzt die Richtlinie des Rates Nr. 91/676/CEE vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen um.

  1. 2 - Kapitel IV des Titels VII des Teils II des verordnungsrechtlichen Teils des Wassergesetzbuches mit der Überschrift « Nachhaltige Verwaltung des Stickstoffs in der Landwirtschaft » wird durch Kapitel IV mit folgendem Wortlaut ersetzt:

    KAPITEL IV - Nachhaltige Verwaltung des Stickstoffs in der Landwirtschaft

    Abschnitt 1 - Definitionen und Zielsetzungen

    Art. R. 188 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels gelten folgende Definitionen:

    1° « Verwaltung »: die operative Generaldirektion der Landwirtschaft, der Naturschätze und der Umwelt des Öffentlichen Dienstes der Wallonie;

    2° « Exportierter organischer Stickstoff »: der von den Tieren des landwirtschaftlichen Betriebs erzeugte Stickstoff, der im Laufe eines Jahres den Betrieb im Rahmen einer Transaktion, die Gegenstand eines Aufwertungsvertrags ist, verlässt;

    3° « Importierter organischer Stickstoff »: der nicht im Betrieb erzeugte organische Stickstoff, der im Laufe eines Jahres als organisches Düngemittel in den Betrieb eingeführt wird;

    4° « Erzeugter organischer Stickstoff »: der im Laufe eines Jahres von den Tieren des landwirtschaftlichen Betriebs erzeugte organische Stickstoff;

    5° « potentiell auswaschbarer Stickstoff » (PAS): die Menge Nitratstickstoff, die im Herbst im Boden enthalten ist und die während den Wintermonaten aus der Wurzelzone gewaschen werden kann;

    6° « Stickstoffverbindung »: jeder stickstoffhaltige (N) Stoff, ausgenommen gasförmiger Molekularstickstoff (N2). Dabei wird unterschieden zwischen:

    a) « mineralischem Stickstoff » (Nmin.): Stickstoff in Form von Mineraldünger,

    b) « organischer Stickstoff » (Norg.): Stickstoff in Form von organischem Dünger;

    c) « Gesamtstickstoff »: die Summe des mineralischen und organischen Stickstoffs;

    7° « Ausbringungsvertrag »: Vertrag zur Regelung des Transfers organischer Düngemittel zwischen einem Landwirt und einer Drittperson;

    8° « Nitrat fixierende Kultur »: Pflanzendecke, die darauf abzielt, durch Aufnahme über die Wurzeln die Auslaugung des Nitrats hin zu dem Untergrund im Herbst und Winter zu begrenzen auf dem Ackerbauland, auf dem eine Frühjahrskultur vorgesehen ist;

    9° « Flächenerklärung »: das von der Verwaltung erstellte Formular, wie es in Artikel 1, 8° des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. Februar 2006 zur Einführung der Direktstützungsregelungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik festgelegt wurde;

    10° « Richtlinie »: die Europäische Richtlinie Nr. 91/676/EG der Europäischen Gemeinschaften zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen;

    11° « Tierdung » oder « Dung »: organische Düngemittel aus der Landwirtschaft, d.h. tierische Ausscheidungen oder eine Mischung (unabhängig von den Proportionen) aus tierischen Ausscheidungen und anderen Bestandteilen, wie zum Beispiel Einstreu, auch in verarbeiteter Form. Unter die Bezeichnung Tierdung fallen unter anderem:

    a) « Mist »: festes Gemisch aus Einstreu, Urin und tierischen Exkrementen, mit Ausnahme der Geflügelausscheidungen;

    b) « weicher Mist »: Mist, dessen Haufen, wenn er in einem Raum ohne Hindernisse gebildet wird, eine mittlere Höhe von 65 cm nicht überschreitet, was auch die gelagerte Menge sein mag. Unter mittlerer Höhe versteht man die Höhe des Haufens in Schwadenform;

    c) « Gülle »: Gemisch von Kot und Urin in flüssiger oder breiiger Form;

    d) « Jauche »: Urin allein, verdünnt oder unverdünnt, der von den Stallungen der Tiere oder von dem Mistplatz abläuft;

    e) « Geflügelausscheidungen »: Geflügelmist und Geflügelkot;

    f) « Geflügelmist »: Ausscheidungen des Geflügels mit Einstreu (insbesondere Späne oder Stroh) vermischt;

    g) « Geflügelkot »: Ausscheidungen des Geflügels in purer Form;

    h) « Mistkompost »: der Mist, der angemessen mechanisch behandelt wurde, um seine Belüftung zu ermöglichen und so seine aerobe Zersetzung einzuleiten; der Mist gilt als kompostiert, wenn seine Temperatur, nachdem sie auf 60°C angestiegen ist, auf weniger als 35°C abgefallen ist;

    12° « Eutrophierung »: Anreicherung des Wassers mit Verbindungen, insbesondere mit Stickstoffverbindungen, die zu einem vermehrten Wachstum von Algen und höheren Formen des pflanzlichen Lebens und damit zu einer unerwünschten Beeinträchtigung des biologischen Gleichgewichts und der Qualität des betroffenen Gewässers führt;

    13° « Landwirtschaftlicher Betrieb » oder « Betrieb »: alle Produktionseinheiten, die auf dem Hoheitsgebiet Belgiens gelegen sind und die von ein und demselben Erzeuger autonom verwaltet werden;

    14° « Düngemittel »: alle Stoffe, die eine oder mehrere Stickstoffverbindungen enthalten und zur Düngung von Pflanzen dienen; die Düngemittel werden in organische und in mineralische Düngemittel eingeteilt:

    a) « organische Düngemittel »: alle Düngemittel, die aus organischen Stoffen gewonnen werden, mit Ausnahme der Anbauabfälle, die nach der Ernte auf dem Feld verbleiben; die organischen Düngemittel werden in zwei Klassen eingeteilt:

    -« schnell wirkende organische Düngemittel »: organische Düngemittel, die sich dadurch kennzeichnen, dass sie einen hohen Gehalt an Stickstoff aufweisen, der kurz nach dem Ausbringen verfügbar ist; dabei handelt es sich u.a. um Gülle, Jauche, Geflügelabwässer und Sickersäfte;

    -« langsam wirkende organische Düngemittel »: organische Düngemittel, die sich dadurch kennzeichnen, dass sie einen geringen Gehalt an Stickstoff aufweisen, der kurz nach dem Ausbringen verfügbar ist; dabei handelt es sich u.a. um Rinder- und Schweinemist sowie um Mistkompost;

    Die Stoffe, die nicht in den beiden oben erwähnten Klassen zugeordnet werden, werden von Fall zu Fall von der Verwaltung der Landwirtschaft einer Kategorie zugewiesen;

    b) « mineralische Düngemittel »: nicht alle Düngemittel sind organische Düngemittel; Harnstoff wird einem mineralischen Düngemittel gleichgestellt;

    15° « feuchter Geflügelkot »: Geflügelkot, dessen Trockengehalt weniger als oder genau 35% beträgt;

    16° « Mistplatz »: betonierte und wasserdichte Fläche, die der Lagerung des Mists vorbehalten ist, mit Ausnahme der Stallungen und der Zonen, in denen sich die Tiere aufhalten;

    17° « Saft » oder « Sickersaft » oder « Ausfluss »: Flüssigkeit landwirtschaftlichen Ursprungs, mit Ausnahme der Gülle und Jauche, die zu einer Verunreinigung des Wassers durch Nitrat beitragen kann und von der Fläche oder dem Behälter, wo sie erzeugt oder gelagert wird, absickert; das Regenwasser wird nicht als Sickersaft gewertet;

    18° « zugelassenes Labor »: Labor, das die in dem Erlass der Wallonischen Regierung vom 14. Februar 2008 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Laboren, die mit den Bodenanalysen zur Quantifizierung des potentiell auswaschbaren Stickstoffs (PAS) beauftragt sind, im Rahmen der Umsetzung von Artikel R. 220 des Buchs II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, was die nachhaltige Verwaltung des Stickstoffs in der Landwirtschaft betrifft, in seiner am 15. Februar 2007 abgeänderten Fassung, sowie im Rahmen der Umsetzung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 14. Februar 2008 über die Überwachung durch Messungen des potentiell auswaschbaren Stickstoffs (PAS) der Übereinstimmung der in einem gefährdeten Gebiet gelegenen landwirtschaftlichen Betriebe mit den Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft, die zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen notwendig sind, angeführten Bedingungen erfüllt;

    19° « Minister »: der Minister der Wallonischen Region, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Wasserpolitik gehört;

    20° « die Minister »...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT