27. NOVEMBER 2016 - Königlicher Erlass über die Identifizierung des Endnutzers öffentlich zugänglicher elektronischer Mobilfunkdienste, die über eine Guthabenkarte abgerechnet werden - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 27. November 2016 über die Identifizierung des Endnutzers öffentlich zugänglicher elektronischer Mobilfunkdienste, die über eine Guthabenkarte abgerechnet werden.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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27. NOVEMBER 2016 - Königlicher Erlass über die Identifizierung des Endnutzers öffentlich zugänglicher elektronischer Mobilfunkdienste, die über eine Guthabenkarte abgerechnet werden

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation, des Artikels 127 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 4. Februar 2010, 27. März 2014, 29. Mai 2016 und 1. September 2016;

Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;

Aufgrund der öffentlichen Anhörung vom 29. März bis zum 10. April 2016;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 3., 9. beziehungsweise 11. Mai 2016;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 12. Mai 2016;

Aufgrund der Stellungnahme des Belgischen Instituts für Post- und Fernmeldewesen vom 10. Mai 2016;

Aufgrund der Stellungnahme Nr. 54/2016 des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 21. September 2016;

Aufgrund der Konsultierung des Interministeriellen Ausschusses für Telekommunikation, Rundfunk und Fernsehen vom 13. Mai 2016 bis zum 27. Mai 2016;

Aufgrund der Konsultierung des Konzertierungsausschusses vom 6. Juli 2016;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.213/4 des Staatsrates vom 26. Oktober 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers des Fernmeldewesens und des Ministers der Justiz,

Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 - Vorliegender Erlass betrifft die Identifizierung der natürlichen Person, die die Aktivierung einer Guthabenkarte beantragt, mit der ein öffentlich zugänglicher elektronischer Mobilfunkdienst genutzt werden kann, und die Identifizierung der natürlichen Person, die die Karte verwendet.

Er findet Anwendung auf Guthabenkarten, die mit einer belgischen Telefonnummer oder einer belgischen IMSI verbunden sind, und auf Guthabenkarten ausländischer Unternehmen, die in Belgien verkauft werden.

Er findet keine Anwendung auf Guthabenkarten, mit denen nur die M2M-Technologie genutzt werden kann.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Königlichen Erlasses bezeichnet der Ausdruck:

1. "Gesetz": das Gesetz vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation,

2. "betreffendes Unternehmen": einen Betreiber oder ein ausländisches Unternehmen wie in Artikel 126 § 1 Absatz 1 des Gesetzes erwähnt, die einem Endnutzer auf der Grundlage einer Guthabenkarte einen öffentlich zugänglichen elektronischen Mobilfunkdienst bereitstellen,

3. "gültige Identifizierungsmethode": eine der in den Artikel 14 bis 19 bestimmten Methoden,

4. "gültiges Identifizierungsdokument": den belgischen Personalausweis oder den Personalausweis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die belgische elektronische Ausländerkarte, das Dokument mit der Nummer, die in Artikel 8 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit oder in Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt ist, oder den internationalen Reisepass oder das offizielle Dokument zur zeitweiligen Ersetzung eines der vorerwähnten Dokumente, das verloren gegangen ist oder gestohlen wurde, sofern es sich bei dem Identifizierungsdokument um ein lesbares und gültiges Original handelt,

5. "neue Guthabenkarten": Guthabenkarten, die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses oder danach gekauft werden,

6. "alte Guthabenkarten": Guthabenkarten, die vor Inkrafttreten des...

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