27. MÄRZ 2020 - Königlicher Erlass zur Aktualisierung des KE/EStGB 92 hinsichtlich des Mobiliensteuervorabzugs - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 27. März 2020 zur Aktualisierung des KE/EStGB 92 hinsichtlich des Mobiliensteuervorabzugs.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

27. MÄRZ 2020 - Königlicher Erlass zur Aktualisierung des KE/EStGB 92 hinsichtlich des Mobiliensteuervorabzugs

BERICHT AN DEN KÖNIG

Sire,

die Bestimmungen von Artikel 105 Absatz 1 Nr. 1 des KE/EStGB 92, auf die im vorliegenden Entwurf Bezug genommen wird, lauten derzeit wie folgt:

"1. "Finanzinstituten oder damit gleichgesetzten Unternehmen, mit Ausnahme derjenigen, die vor dem 1. Januar 1990 in Liquidation gesetzt worden sind":

  1. in Belgien ansässige, im Gesetz vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute erwähnte Kreditinstitute und die Belgische Nationalbank,

    [...]

  2. Kapitalisierungsgesellschaften, die unter die Anwendung des Königlichen Erlasses Nr. 43 vom 15. Dezember 1934 über die Kontrolle der Kapitalisierungsgesellschaften fallen,

  3. in Belgien ansässige Unternehmen für Hypothekendarlehen, die unter die Anwendung des Königlichen Erlasses Nr. 225 vom 7. Januar 1936 zur Regelung der Hypothekendarlehen und zur Einführung der Kontrolle der Unternehmen für Hypothekendarlehen fallen oder dem Gesetz vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit unterliegen,

  4. Gesellschaften, deren ausschließlicher oder hauptsächlicher Zweck die Finanzierung von Teilzahlungsverkäufen ist und die unter die Anwendung des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit fallen,

  5. lokale Handelsgesellschaften und regionale Verbände oder Berufsverbände dieser Gesellschaften, die aufgrund der Satzung der Nationalen Kasse für Berufskredite Kredite für handwerkliche Ausrüstung gewähren dürfen,

  6. belgische Versicherungsunternehmen, die inländische Gesellschaften sind, und belgische Niederlassungen von ausländischen Versicherungsunternehmen,

  7. die Nationale Investitionsgesellschaft und die regionalen Investitionsgesellschaften, die dem Gesetz vom 2. April 1962 zur Errichtung einer nationalen Investitionsgesellschaft und regionaler Investitionsgesellschaften unterliegen,

  8. folgende Wohnungsbaugesellschaften: "Vlaamse Huisvestingsmaatschappij", Wallonische regionale Wohnungsbaugesellschaft, "Société régionale bruxelloise du logement"/"Brusselse Gewestelijke Huisvestingsmaatschappij", "Vlaamse Landmaatschappij" und von ihnen zugelassene Gesellschaften, die Genossenschaften "Vlaams Woningfonds van de grote gezinnen", Wohnungsfonds des Verbands der kinderreichen Familien Belgiens, Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie und "Fonds du logement des familles de la Région bruxelloise"/"Woningfonds van de gezinnen van het Brusselse Gewest" und von der Flämischen Region, der Region Brüssel Hauptstadt oder der Wallonischen Region zugelassene Gesellschaften, deren ausschließlicher Zweck darin besteht, Darlehen zu gewähren für Bau, Kauf oder Einrichten von Sozialwohnungen, kleinen Landeigentumen oder damit gleichgesetzten Wohnungen oder für deren Ausstattung mit geeignetem Mobiliar,".

    Diese...

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