27. MÄRZ 2017 - Zusammenarbeitsabkommen zwischen Föderalstaat, Flämischer Region, Wallonischer Region, Region Brüssel-Hauptstadt, Flämischer Gemeinschaft, Französischer Gemeinschaft und Deutschsprachiger Gemeinschaft im Rahmen der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Verwaltungszusammenarbeit im Bereich Steuerwesen und Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG sowie im Rahmen der gemischten bilateralen und multilateralen Verträge zwischen dem Königreich Belgien und einem anderen Staat oder anderen Staaten, die die Verwaltungszusammenarbeit im Bereich Steuerwesen vorsehen

Aufgrund der Verfassung, Artikel 1, 2, 3, 33, 35, 38, 39 und 173;

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, Artikel 92bis § 1, eingefügt durch das Sondergesetz vom 8. August 1980 und abgeändert durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993;

Aufgrund des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen, Artikel 4 und 42;

Aufgrund des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung von Gemeinschaften und Regionen, Artikel 3 und 5, abgeändert durch die Sondergesetze vom 13. Juli 2001 und 26. Dezember 2013;

Aufgrund des Gesetzes vom 17. August 2013, das die Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Verwaltungszusammenarbeit im Bereich Steuerwesen umsetzt und die Richtlinie 77/799/EWG aufhebt;

Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 2014 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Gesundheit, Artikel 2;

Aufgrund des Dekretes vom 21. Juni 2013 der flämischen Behörde über die Verwaltungszusammenarbeit im Bereich Steuerwesen;

Aufgrund des Dekretes vom 19. September 2013 der Wallonischen Region über verschiedene steuerrechtliche Bestimmungen;

Aufgrund des Beschlusses vom 26. Juli 2013 der Region Brüssel-Hauptstadt, der die Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Verwaltungszusammenarbeit im Bereich Steuerwesen umsetzt und die Richtlinie 77/799/EWG aufhebt;

Aufgrund des Dekretes vom 5. Mai 2014 der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Verwaltungszusammenarbeit im Bereich Steuerwesen;

Aufgrund des Dekretes vom 12. Januar 2017 der Französischen Gemeinschaft über die Verwaltungszusammenarbeit im Bereich Steuerwesen;

Aufgrund der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Verwaltungszusammenarbeit im Bereich Steuerwesen und Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG;

Aufgrund der gemischten bilateralen und multilateralen Verträge zwischen dem Königreich Belgien und einem anderen Staat oder anderen Staaten, die sich nicht ausschließlich auf Bereiche beziehen, für die Föderalstaat, Regionen oder Gemeinschaften durch oder aufgrund der Verfassung zuständig sind und die eine Verwaltungszusammenarbeit im Bereich Steuerwesen vorsehen;

Haben der Föderalstaat, vertreten durch seine Regierung in der Person von Herrn Charles Michel, Premierminister, Frau Maggie De Block, Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit und Herrn Johan Van Overtveldt, Minister der Finanzen;

Die Flämische Region und die Flämische Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung in der Person von Herrn Geert Bourgeois, Minister-Präsident, Herrn Bart Tommelein, Minister des Haushalts, der Finanzen und der Energie;

Die Wallonische Region, vertreten durch ihre Regierung in der Person von Herrn Paul Magnette, Minister-Präsident, Herrn Christophe Lacroix, Minister des Haushalts, des Öffentlichen Dienstes und der Administrativen Vereinfachung;

Die Region Brüssel-Hauptstadt, vertreten durch ihre Regierung in der Person von Herrn Rudy Vervoort, Minister-Präsident, Herrn Guy Vanhengel, Minister der Finanzen, des Haushalts, der Auswärtigen Beziehungen und der Entwicklungszusammenarbeit;

Die Französische Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung in der Person von Herrn Rudy Demotte, Minister-Präsident;

Die Deutschsprachige Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung in der Person von Herrn Oliver Paasch, Minister-Präsident;

Folgendes vereinbart:

KAPITEL I - Grundsätze

Artikel 1 - Zur Anwendung des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens versteht man unter:

  1. "Richtlinie über Verwaltungszusammenarbeit": die Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Verwaltungszusammenarbeit im Bereich Steuerwesen und Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG;

  2. "Ausführungsverordnung über Verwaltungszusammenarbeit": die Ausführungsverordnung (EU) Nr. 1156/2012 der Kommission vom 6. Dezember 2012, zur Festlegung der Ausführungsmodalitäten bestimmter Verfügungen der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Verwaltungszusammenarbeit im Bereich Steuerwesen;

  3. "zentrales Verbindungsbüro": zentrales Verbindungsbüro, das in Artikel 3.2 der Richtlinie über Verwaltungszusammenarbeit bezeichnet ist;

  4. "Verbindungsstelle": eine Verbindungsstelle, die in Artikel 3.3 der Richtlinie über Verwaltungszusammenarbeit vorgesehen ist und von der laut Artikel 3 vorgesehenen zuständigen Behörde bezeichnet wird;

  5. "zuständiger Beamter": jeder Beamte, der in Artikel 3.4 der Richtlinie über Verwaltungszusammenarbeit vorgesehen ist und von der in Artikel 3 genannten zuständigen Behörde bezeichnet wird,

  6. "lokale Verwaltung": die Provinzen, Agglomerationen und Gemeindeföderationen und die Gemeinden;

  7. "Informationsaustausch": Informationsaustausch auf Anfrage, automatischer Informationsaustausch und spontaner Informationsaustausch, wie in Artikel 3 der Richtlinie über Verwaltungszusammenarbeit vorgesehen;

  8. "Zusammenarbeitsersuchen": eine Anfrage auf Informationsaustausch, ein Ersuchen, in den Verwaltungsämtern anwesend zu sein und/oder an behördlichen Untersuchungen teilnehmen zu dürfen, gemäß Artikel 11 der Richtlinie über Verwaltungszusammenarbeit, ein Ersuchen um gleichzeitige Prüfungen gemäß Artikel 12 derselben Richtlinie, ein administratives Notifizierungsersuchen, gemäß Artikel 13 derselben Richtlinie und ein Ersuchen auf Rückgabe von Informationen gemäß Artikel 14 derselben Richtlinie;

  9. "ausländische Behörde": das zentrale Verbindungsbüro oder ein zuständiger Beamter eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, der ermächtigt ist, Informationen auszutauschen und Zusammenarbeitsersuchen einzureichen oder ähnliche, unter Artikel 2 der Richtlinie über Verwaltungszusammenarbeit bezeichnete Ersuchen in Sachen Steuern zu empfangen...

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