27. MAI 2021 - Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 20. Juni 2017 über die Mobilitätshilfen

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 20, abgeändert durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993;

Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 7, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1990;

Aufgrund des Dekrets vom 13. Dezember 2016 zur Schaffung einer Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9, Artikel 10 und Artikel 18 § 1;

Aufgrund des Dekrets vom 13. Dezember 2018 über die Angebote für Senioren und Personen mit Unterstützungsbedarf sowie über die Palliativpflege, Artikel 59 Absatz 3;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 20. Juni 2017 über die Mobilitätshilfen;

Aufgrund des Vorschlags des Verwaltungsrates der Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben vom 12. Juni 2020;

Aufgrund des Gutachtens des Beirats für die Seniorenunterstützung vom 31. August 2020;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 30. April 2021;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 8. Oktober 2020;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 68.241/3 des Staatsrates, das am3. Dezember 2020 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 abgegeben wurde;

Auf Vorschlag des Ministers für Soziales;

Nach Beratung,

Beschließt:

Artikel 1 - In Artikel 1 des Erlasses der Regierung vom 20. Juni 2017 über die Mobilitätshilfen wird die Wortfolge "Alten- und Altenpflegewohnheimen" durch die Wortfolge "Wohn- und Pflegezentren für Senioren" ersetzt.

Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:

1. Nummer 8 wird wie folgt ersetzt:

8. Wohn- und Pflegezentrum für Senioren: das in Artikel 24 des Dekretes vom 13. Dezember 2018 über die Angebote für Senioren und Personen mit Unterstützungsbedarf sowie die Palliativpflege erwähnte Betreuungsangebot;

2. die Nummern 11 und 12 werden wie folgt ersetzt:

11. Ergotherapeut: ein bei der Dienststelle angestellter Ergotherapeut, der die bedarfsentsprechende und angemessene Unterstützung, Begleitung, Förderung und Versorgung des Nutznießers organisiert. Die Aufgabe ist hierbei, gemeinsam mit dem Nutznießer ein zielgerichtetes System der Zusammenarbeit zu planen, zu organisieren und auszuwerten, das auf den konkreten Unterstützungsbedarf des Nutznießers ausgerichtet ist;

12. Modularrollstuhl: anpassungsfähiges Hilfsmittel in Form eines Stuhls auf vier Rädern, das mit Fuß- und/oder Beinstützen und serienmäßig bestehenden Anpassungen versehen ist und entweder durch die Begleitperson oder den Nutznießer selbst durch Anschieben bewegt wird;

3. folgende Nummer 13 wird eingefügt:

13. Multipositionsrollstuhl: anpassungsfähiges Hilfsmittel zur Fortbewegung in Form eines kantelbaren Stuhls auf vier Rädern, das mit Fuß- und/oder Beinstützen, mit Kopfstütze und serienmäßig bestehenden Anpassungen, die einen maximalen passiven Sitzkomfort ermöglichen, versehen ist. Dieser wird durch die Begleitperson durch Anschieben bewegt.

Art. 3 - Artikel 8 § 2 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:

" § 2 - Das multidisziplinäre Team entscheidet:

1. über die Hilfsmittelversorgung im Fall einer negativen Empfehlung bzw. Expertise im Sinne der Artikel 14 § 3, 25 und 29.3 § 5;

2. über die in Artikel 32 § 2 erwähnte Expertise;

3. bei Unstimmigkeiten zwischen der medizinischen Verordnung und der Empfehlung oder der Expertise."

Art. 4 - Artikel 12 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:

1. in Absatz 1 wir die Wortfolge "bei der Dienststelle angestellter Case Manager" durch das Wort "Ergotherapeut" ersetzt;

2. in Absatz 2 Nummer 1 wird die Wortfolge "Case Manager" durch das Wort "Ergotherapeut" ersetzt;

3. in Absatz 2 Nummer 2 wird die Wortfolge "Case Manager" durch das Wort "Ergotherapeuten" ersetzt;

4.in Absatz 2 Nummer 3 wird die...

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