27. JUNI 2022 - Dekret über Maßnahmen im Unterrichtswesen 2022

Das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat das Folgende angenommen und wir, Regierung, sanktionieren es:

KAPITEL 1 - ABÄNDERUNG DES KÖNIGLICHEN ERLASSES VOM 8. APRIL 1959 ZUR REGELUNG DER LEISTUNGEN DER AUFSEHER UND STUDIENLEITER DER STAATLICHEN EINRICHTUNGEN FÜR MITTELSCHUL- UND TECHNISCHEN UNTERRICHT

Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 8. April 1959 zur Regelung der Leistungen der Aufseher und Studienleiter der staatlichen Einrichtungen für Mittelschul- und technischen Unterricht, abgeändert durch das Dekret vom 23. Juni 2008, wird wie folgt abgeändert:

  1. Folgender Absatz 2 wird eingefügt:

    Die Arbeitnehmer haben während jedes Zeitraums von vierundzwanzig Stunden ein Recht auf eine Mindestruhezeit von elf aufeinander folgenden Stunden zwischen Beendigung und Wiederaufnahme der Arbeit.

  2. Folgender Absatz 3 wird eingefügt:

    "In Abweichung von Absatz 1 und 2 kann ein Dienst, der eine Nachtschicht enthält mehr als sechzehn Stunden betragen und die Ruhezeit von elf Stunden unterschritten werden, wenn:

  3. die Notwendigkeit der Abweichung dadurch gekennzeichnet ist, dass die Kontinuität des Dienstes gewährleistet sein muss, und zwar insbesondere bei Aufnahme-, Behandlungs-, Betreuungs- und/oder Pflegediensten;

  4. die Dienstbereitschaft durch die Notwendigkeit gekennzeichnet ist, den Schutz von Sachen und Personen zu gewährleisten;

  5. die vorgeschriebenen Ruhezeiten innerhalb eines Referenzzeitraums einer Woche gewährleistet werden können."

  6. Im bisherigen Absatz 2, der zu Absatz 4 wird, wird die Wortfolge ", du lever au coucher des élèves," gestrichen.

  7. Folgender Absatz 5 wird eingefügt:

    Die Nachtarbeitszeit ist auf den Zeitraum zwischen 22.30 Uhr und 6.30 Uhr festgelegt.

  8. Folgender Absatz 6 wird eingefügt:

    "Die Absätze 1 bis 3, 5 und 7 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung."

  9. Im bisherigen Absatz 3, der zu Absatz 7 wird, wird die Wortfolge "zwischen dem Zubettgehen und Aufstehen der Schüler" durch die Wortfolge "während der Nachtarbeitszeit" und das Wort "fünf" durch das Wort "acht" ersetzt.

    KAPITEL 2 - ABÄNDERUNG DES KÖNIGLICHEN ERLASSES VOM 2. OKTOBER 1968 ZUR FESTLEGUNG UND EINTEILUNG DER ÄMTER DER MITGLIEDER DES DIREKTIONS- UND LEHRPERSONALS, DES ERZIEHUNGSHILFSPERSONALS, DES PARAMEDIZINISCHEN UND SOZIALPSYCHOLOGISCHEN PERSONALS SOWIE DES VERWALTUNGSPERSONALS DER STAATLICHEN EINRICHTUNGEN FÜR VOR-, PRIMAR-, FÖRDER-, MITTEL-, TECHNISCHEN, KUNST- UND NORMALSCHULUNTERRICHT UND DER ÄMTER DER PERSONALMITGLIEDER DES INSPEKTIONSDIENSTES BEAUFTRAGT MIT DER AUFSICHT DIESER EINRICHTUNGEN

    Art. 2 - Artikel 6 Buchstabe G) Buchstabe a) des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1968 zur Festlegung und Einteilung der Ämter der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen und sozialpsychologischen Personals sowie des Verwaltungspersonals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Förder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht und der Ämter der Personalmitglieder des Inspektionsdienstes beauftragt mit der Aufsicht dieser Einrichtungen, eingefügt durch das Dekret vom 23. März 2009 und abgeändert durch das Dekret vom 22. Juni 2020, wird wie folgt abgeändert:

  10. Nummer 4 wird wie folgt ersetzt:

    4. Lehrer für Gesang (Klassik/Musical)

  11. Folgende Nummer 4.1. wird eingefügt:

    "4.1. Lehrer für Gesang (Rock/Pop)".

    Art. 3 - In Artikel 7 Buchstabe a) desselben Königlichen Erlasses, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 28. Juni 2021, wird folgende Nummer 1.2. eingefügt:

    "1.2. Fördergrundschulassistent;"

    KAPITEL 3 - ABÄNDERUNG DES KÖNIGLICHEN ERLASSES VOM 22. MÄRZ 1969

    ZUR FESTLEGUNG DES STATUTS DER PERSONALMITGLIEDER DES GEMEINSCHAFTSUNTERRICHTSWESENS

    Art. 4 - Artikel 16 des Königlichen Erlasses vom 22. März 1969 zur Festlegung des Statuts der Personalmitglieder des Gemeinschaftsunterrichtswesens wird wie folgt abgeändert:

  12. In Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe i), eingefügt durch das Dekret vom 25. Juni 2018, wird das Wort "Kindergartenassistenten" durch die Wortfolge "Kindergartenassistenten oder des Fördergrundschulassistenten" ersetzt.

  13. In Absatz 6, eingefügt durch das Dekret vom 11. Mai 2009 und zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 28. Juni 2021, wird die Wortfolge "in einer Förderschule" gestrichen.

    Art. 5 - In Artikel 39 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe i) desselben Königlichen Erlasses, eingefügt durch das Dekret vom 25. Juni 2018, wird das Wort "Kindergartenassistenten" durch die Wortfolge "Kindergartenassistenten oder des Fördergrundschulassistenten" ersetzt.

    Art. 6 - Artikel 41 desselben Königlichen Erlasses, ersetzt durch das Dekret vom 26. Juni 2006 und zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 28. Juni 2021, wird wie folgt abgeändert:

  14. In der Überschrift des Artikels wird die Wortfolge "Vorrang für die Ausdehnung" durch die Wortfolge "Vorrangsregeln im Rahmen" ersetzt.

  15. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:

    In Abweichung von Absatz 1 wird den Personalmitgliedern, die in einem der nachfolgenden Ämter ernannt worden sind, kein Vorrang bei der Ergänzung ihrer Ernennung in dem betreffenden Amt in der betreffenden Schule eingeräumt:

    a) Förderpädagoge im Regelgrundschulwesen;

    b) Förderpädagogischer Koordinator im Förderschulwesen;

    c) Kindergartenassistent;

    d) Fördergrundschulassistent;

    e) Chefsekretär.

  16. Folgender Absatz 4 wird eingefügt:

    "Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 räumt der Schulträger Personalmitgliedern, die die Bedingungen für eine definitive Ernennung erfüllen und bislang nicht in einem oder mehreren Ämtern mit vollständigem Stundenplan im Unterrichtswesen, das von der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisiert oder subventioniert wird, definitiv ernannt bzw. eingestellt sind, Vorrang ein bei der Vergabe der Stellen, die zur Ernennung freigegeben worden sind."

    Art. 7 - In Artikel 91septies § 3 einleitender Satz desselben Königlichen Erlasses, eingefügt durch das Dekret vom 11. Mai 2009, wird die Angabe "50" durch die Angabe "45" ersetzt.

    Art. 8 - In Artikel 121sexies § 4 einleitender Satz desselben Königlichen Erlasses, eingefügt durch das Dekret vom 25. Juni 2007, wird die Angabe "50" durch die Angabe "45" ersetzt.

    Art. 9 - In Kapitel XIbis desselben Königlichen Erlasses, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 28. Juni 2021, wird folgender Artikel 169undetricies eingefügt:

    Art. 169undetricies - In Abweichung von Artikel 22 § 1 Absatz 1 erfolgt der Bewerbungsaufruf für eine zeitweilige Bezeichnung im Amt des Fördergrundschulassistenten für das Schuljahr 2022-2023 zwischen dem Tag der Verabschiedung des Dekrets vom 27. Juni 2022 über Maßnahmen im Unterrichtswesen 2022 und dem 31. August 2022.

    Art. 10 - In das Kapitel XIbis desselben Königlichen Erlasses, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 28. Juni 2021, wird folgender Artikel 169tricies eingefügt:

    "Art. 169tricies - § 1 - Personalmitglieder, die am 31. Dezember 2022 im Amt des Lehrers für Gesang definitiv ernannt bzw. zeitweilig bezeichnet sind und Kurse in der Fachrichtung Klassik/Musical erteilen, gelten ab dem 1. Januar 2023 als definitiv ernannt bzw. zeitweilig bezeichnet im Amt des Lehrers für Gesang (Klassik/Musical). Als Nachweis dient dem Schulträger eine vom Schulleiter ausgestellte Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass das Personalmitglied Kurse in der Fachrichtung Klassik/Musical erteilt.

    Personalmitglieder, die am 31. Dezember 2022 im Amt des Lehrers für Gesang definitiv ernannt bzw. zeitweilig bezeichnet sind und Kurse in der Fachrichtung Rock/Pop erteilen, gelten ab dem 1. Januar 2023 als definitiv ernannt bzw. zeitweilig bezeichnet im Amt des Lehrers für Gesang (Rock/Pop). Als Nachweis dient dem Schulträger eine vom Schulleiter ausgestellte Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass das Personalmitglied Kurse in der Fachrichtung Rock/Pop erteilt.

    § 2 - Die Diensttage, die das ab dem 1. Januar 2023 im Amt des Lehrers für Gesang (Klassik/Musical) bzw. im Amt des Lehrers für Gesang (Rock/Pop) zeitweilig bezeichnete oder definitiv ernannte Personalmitglied in Anwendung von Artikel 40 vor diesem Datum im Amt des Lehrers für Gesang erwirtschaftet hat, werden für die Ermittlung des Amtsalters so berücksichtigt, als ob sie im Amt des Lehrers für Gesang (Klassik/Musical) bzw. im Amt des Lehrers für Gesang (Rock/Pop) erwirtschaftet worden wären."

    KAPITEL 4 - ABÄNDERUNG DES KÖNIGLICHEN ERLASSES VOM 22. APRIL 1969 ZUR FESTLEGUNG DER ERFORDERLICHEN BEFÄHIGUNGSNACHWEISE DER MITGLIEDER DES DIREKTIONS- UND LEHRPERSONALS, DES ERZIEHUNGSHILFSPERSONALS, DES PARAMEDIZINISCHEN UND DES SOZIALPSYCHOLOGISCHEN PERSONALS SOWIE DES VERWALTUNGSPERSONALS DER EINRICHTUNGEN DES STAATLICHEN VOR-, PRIMAR-, FÖRDER- UND MITTELSCHULWESENS, DES TECHNISCHEN UNTERRICHTS, DES KUNSTUNTERRICHTS UND DES NORMALSCHULWESENS UND DER VON DIESEN EINRICHTUNGEN ABHÄNGENDEN INTERNATE

    Art. 11 - Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1969 zur Festlegung der erforderlichen Befähigungsnachweise der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen und des sozialpsychologischen Personals sowie des Verwaltungspersonals der Einrichtungen des staatlichen Vor-, Primar-, Förder- und Mittelschulwesens, des technischen Unterrichts, des Kunstunterrichts und des Normalschulwesens und der von diesen Einrichtungen abhängenden Internate wird wie folgt abgeändert:

  17. In Nummer 8 Buchstabe d), eingefügt durch das Dekret 28. Juni 2021, wird die Wortfolge "in einer Förderschule" gestrichen.

  18. In Nummer 9, eingefügt durch das Dekret vom 26. Juni 2017 und abgeändert durch das Dekret vom 6. Mai 2019, wird folgender Absatz 2 eingefügt:

    Als Inhaber des erforderlichen Befähigungsnachweises gilt ebenfalls jede Person, die die Einstellungs- bzw. Bezeichnungsbedingungen für das Amt des Primarschullehrers erfüllt und die in Absatz 1 Nummern 9.2. und 9.3. angeführten Nachweise besitzt.

    Art. 12 - - In Artikel 9quater desselben Königlichen Erlasses...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT