27. JUNI 2019 - Ministerieller Erlass, durch den der Verkehr im Wald vorübergehend untersagt wird, um die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest zu begrenzen

Der Minister für Natur und ländliche Angelegenheiten

Aufgrund des Dekrets vom 15. Juli 2008 über das Forstgesetzbuch, Artikel 14;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 27. Mai 2009 über das Inkrafttreten und die Ausführung des Dekrets vom 15. Juli 2008 über das Forstgesetzbuch, Artikel 19 Absatz 1 Ziffer 5;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Artikel 3 § 1 und Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 3;

Aufgrund der Dringlichkeit, die dadurch gerechtfertigt ist, dass es sich bei der durch die Afrikanische Schweinepest verursachten Gesundheitskrise um eine schwere und sehr schnell voranschreitende Krise handelt, die eine sofortige Entscheidungsfindung erfordert;

In der Erwägung, dass das wissenschaftliche Gutachten des Wissenschaftlichen Ausschusses der FASNK über die Gefahr der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) in Schweinehaltungsbetriebe im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme der Arbeiten in Wäldern der Zone II (durch ASP kontaminierte Wildfauna) am 4. Juni 2019 abgegeben wurde; In der Erwägung, dass es sich hierbei um wesentliche Informationen handelt, die die in dem vorliegenden Erlass festgelegten Entscheidungen beeinflussen und untermauern können;

In der Erwägung, dass nachdem sich die Ausbreitung der Epidemie dank der von der Wallonischen Region getroffenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung und Übertragung beruhigt hat, ein Höhepunkt der Afrikanischen Schweinepest bei der Wildschweinpopulation im Seuchengebiet erwartet wird, da die Bestände nach den Geburten im späten Frühjahr und Frühsommer zugenommen haben;

In der Erwägung, dass die getroffenen Entscheidungen, die durch den vorliegenden Ministeriellen Erlass verwirklicht werden, auch das Ergebnis täglicher Überlegungen sind und auf der Grundlage der vor Ort gesammelten Daten verfeinert wurden, die über die Entwicklung der Seuche im Zusammenhang mit groß angelegten Zerstörungsmaßnahmen durch Fangaktionen und Nachtschießen, Aufspürung und Beseitigung von Kadavern sowie die im Rahmen der Durchführung von Biosicherheitsmaßnahmen erzielten Ergebnisse gesammelt wurden;

In der Erwägung, dass diese verschiedenen Parameter sich entwickeln und daher nicht vollständig vorhersehbar sind;

In der Erwägung, dass es daher angebracht ist, einen Ministeriellen Erlass zu verabschieden, der Bestimmungen enthält, die den aktuellsten vor Ort gesammelten Daten entsprechen, und dass daher eine Frist von dreißig Tagen, um die Stellungnahme der Abteilung Gesetzgebung des Staatsrates einzuholen, möglicherweise dazu geführt hätte, dass diese Daten nicht mehr aktuell sein würden;

In der Erwägung, dass angesichts dieser verschiedenen Aspekte die Dringlichkeit gegeben ist;

Aufgrund des am 26. Juni 2019 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 3 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 66.374/4 des Staatsrates;

In der Erwägung, dass die Bestätigung eines Primärfalls der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in einem Teil des wallonischen Gebiets am 13. September 2018 die Regierung gemäß der Richtlinie 2002/60 des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest verpflichtet, mehrere Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung der Seuche zu ergreifen, einschließlich der Ausweisung eines Seuchengebiets und der Festlegung geeigneter Maßnahmen, die dort anzuwenden sind und die eine Aussetzung der Jagd und ein Verbot der Fütterung von Wildschweinen umfassen können;

In der Erwägung, dass diese Bestimmungen mit fortschreitender Entwicklung der Gesundheitssituation angepasst werden können;

In der Erwägung, dass die geplanten Bestimmungen bei ihrer Verabschiedung gemäß den Empfehlungen europäischer Experten, die auf die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest spezialisiert sind, ausgearbeitet werden;

In der Erwägung, dass das Milieu und der Lebensraum des Wildschweins, die einzige Art, die durch den ASP-Virus infiziert werden kann, hauptsächlich der Wald ist;

In der Erwägung, dass die Aufrechterhaltung des Verkehrs im Wald eine ernstzunehmende Gefahr der Ausbreitung des Virus auf nicht infizierte Waldgebiete darstellt und folglich die Gefahr einer Ausbreitung auf Schweinehaltungsbetriebe erhöht;

In der Erwägung, dass eine unangemessene Bekämpfung der Seuche katastrophale wirtschaftliche Folgen hätte, die sich verheerend auf das gesamte Gebiet der Wallonischen Region und ganz allgemein auf das Königreich Belgien auswirken würden;

In der Erwägung, dass die Förderung der Vorsicht durch die Eingrenzung der Seuche und die Verabschiedung strenger Maßnahmen zu diesem Zweck erforderlich ist;

In der Erwägung, dass demzufolge angeordnet wurde, jeglichen Verkehr im Wald zu verbieten;

In der Erwägung, dass die Bekämpfung der Seuche jedoch voraussetzt, dass den für deren Bekämpfung verantwortlichen Personen der Zugang zum Seuchengebiet ermöglicht wird;

In der Erwägung, dass sich diese Bekämpfung durch verschiedene Maßnahmen der Wallonischen Region vollzieht, darunter insbesondere groß angelegte Zerstörungsmaßnahmen durch Fangaktionen und Nachtschießen, die Errichtung eines 190 Kilometer langen Schutzzauns, die intensive Aufspürung und Beseitigung von Wildschweinkadavern und die Umsetzung von Biosicherheitsmaßnahmen;

In der Erwägung, dass die Kombination aus der Eingrenzung der Seuche und den getroffenen Bekämpfungsmaßnahmen sich insofern als wirksam erweist, als die in der zweiten Hälfte des ersten Halbjahres 2019 beobachteten Fangraten und Wildschweinsterblichkeitsraten eher auf eine Verlangsamung der geografischen Ausbreitung der Epidemie hinweisen;

In der Erwägung, dass die jüngsten in diesem Zeitraum vor Ort durchgeführten Zählungen einen Rückgang der Wildschweindichte zeigen, seitdem der Primärfall der Afrikanischen Schweinepest entdeckt wurde;

In der Erwägung, dass der Verlauf der Epidemie jedoch so weit relativiert werden muss, dass die Zeit des späten Frühjahrs und Frühsommers die Zeit nach den Geburten ist;

In der Erwägung, dass der Wildschweinbestand erheblich zugenommen hat und noch zunehmen wird, was wiederum zu einem intensiveren Austausch zwischen den Gruppen von Individuen führt, ein Verhalten, das dieser Art eigen ist;

In der Erwägung, dass sich die Flächen des Lebensraums dadurch allmählich vergrößern werden;

In der Erwägung, dass diese ausgedehnteren Interaktionen und Bewegungen aufgrund der im Wald herrschenden aktiven Seuche laut epidemiologischen Analysen unweigerlich zu einem Anstieg der Seuche durch einen neuen Höchstwert der Sterblichkeit führen werden, was zu einer Zunahme der Zahl der Kadaver und somit zu einem erhöhten Risiko der Verbreitung der Afrikanischen Schweinepest führt (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), Epidemiological analyses of African swine fever in the European Union (November 2017 until November 2018, doi :10.2903/j.efsa.2018.5494);

In der Erwägung, dass die Wallonische Region daher alle ihre Bemühungen und alle bisher ergriffenen Maßnahmen fortsetzen muss, um die Dauerhaftigkeit ihres Kampfes gegen die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest zu sichern und diese so bald wie möglich zu beseitigen;

In der Erwägung, dass es hier um den Schutz des allgemeinen Interesses geht;

In der Erwägung, dass unter bestimmten Sicherheits- und Biosicherheitsvorkehrungen jedoch von diesem allgemeinen Verbot des Verkehrs im Wald für eine begrenzte Anzahl von Begünstigten aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder um den Zugang zu bestimmten Wohnungen zu ermöglichen, abzuweichen ist;

In der Erwägung, dass zahlreiche Tätigkeiten in den Bereichen Forstwirtschaft, Landwirtschaft, Fischwirtschaft und Tourismus von dem allgemeinen Verbot des Verkehrs im Wald betroffen sind, das notwendig ist, um die Eingrenzung der Afrikanischen Schweinepest zu gewährleisten;

In der Erwägung, dass die Beurteilung der Gewährung einzelner Ausnahmen für die betreffenden Personen auf der Grundlage wissenschaftlicher Studien dahingehend bewertet wird, dass diese Tätigkeiten wieder aufgenommen werden können, ohne dass dabei den Bekämpfungsmaßnahmen zum Schutz des Allgemeininteresses geschadet wird;

In der Erwägung, dass daher ein Abwägen der verschiedenen Interessen durchgeführt werden muss;

In der Erwägung, dass eine Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses der FASNK zum Risiko der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest in Schweinehaltungsbetriebe im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit in Wäldern der Zone II (durch die ASP kontaminiert) beantragt hat, um festzustellen, ob eine Wiederaufnahme der forstwirtschaftlichen Tätigkeiten und Arbeitsvorgänge angesichts der Entwicklung der Epidemie möglich ist;

In der Erwägung, dass dieses Gutachten (Schnellgutachten Nr. 09/2019 - Risiko der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) in Schweinehaltungsbetriebe im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme der Arbeiten in Wäldern der Zone II (durch ASP kontaminierte Wildfauna (Akte Scicom 2019/10)) am 4. Juni 2019 durch den Wissenschaftlichen Ausschuss der FASNK abgegeben wurde;

In der Erwägung, dass der Wissenschaftliche Ausschuss der FASNK die Gefahr der indirekten Übertragung über Menschen und Geräte auf nicht kontaminierte Gebiete durch die Wiederaufnahme der forstwirtschaftlichen Tätigkeiten (d.h. Bodenbearbeitung - einschließlich Änderungen, Anpflanzung und Aussaat, Beschneidung von Ästen, Auszeichnung von Bäumen bei der Durchforstung und beim Holzeinschlag) als "mäßig" bewertet, d.h. Stufe 3 in der Skala der Risikobewertung, die 4 umfasst;

In der Erwägung, dass der Wissenschaftliche...

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