27. JUNI 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2003 zur Festlegung des Verfahrens vor dem Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose und dessen Arbeitsweise - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 27. Juni 2018 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2003 zur Festlegung des Verfahrens vor dem Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose und dessen Arbeitsweise.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES

27. JUNI 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2003 zur Festlegung des Verfahrens vor dem Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose und dessen Arbeitsweise

BERICHT AN DEN KÖNIG

Sire,

der vorliegende Entwurf eines Königlichen Erlasses hat zum Zweck, eine bestimmte Anzahl bedeutender und dringender Abänderungen am Königlichen Erlass vom 11. Juli 2003 zur Festlegung des Verfahrens vor dem Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose und dessen Arbeitsweise vorzunehmen, damit die effiziente Arbeitsweise des Generalkommissariats für Flüchtlinge und Staatenlose nicht gefährdet wird.

Diese Abänderungen gehen aus dem Gesetz vom 21. November 2017 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern und dem Gesetz vom 12. Januar 2007 über die Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von Ausländern hervor, in denen die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) teilweise umgesetzt wird.

Es ist erforderlich, vorerwähnten Königlichen Erlass schnellstmöglich mit den Abänderungen der Gesetzesbestimmungen in Übereinstimmung zu bringen.

Zusammenfassend handelt es sich hauptsächlich um Abänderungen in Bezug auf die Vorladungsfristen und die Organisation der persönlichen Anhörung.

Vorbemerkung: Im vorliegenden Entwurf wird die neue Terminologie der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) (wie zum Beispiel die Person, die um internationalen Schutz nachsucht) nicht systematisch übernommen. So wird aus Gründen der Effizienz und Kohärenz in bestimmten abgeänderten Artikeln noch die alte Terminologie verwendet. Dies könnte im Rahmen einer möglichen neuen Kodifikation des Ausländergesetzes überdacht werden.

KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN

Artikel 1

Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2003 zur Festlegung des Verfahrens vor dem Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose und dessen Arbeitsweise wird, wie im Gutachten des Staatsrates vorgeschlagen, ersetzt, um zu verdeutlichen, dass dieser Erlass zur Teilumsetzung der Richtlinien 2011/95/UE und 2013/32/UE dient und dass diese Bestimmungen ebenfalls unter Einbeziehung dieser Richtlinien ausgelegt werden müssen.

Artikel 2

In Artikel 2 sind drei Abänderungen von Artikel 1/1 desselben Königlichen Erlasses vorgesehen.

Zunächst wird die Begriffsbestimmung der Vertrauensperson angepasst, sodass deutlich wird, dass allein Personen, die beruflich auf Ausländerrecht oder Personenbeistand spezialisiert sind, als Vertrauenspersonen auftreten können. Potenzielle Vertrauenspersonen sind zum Beispiel Sozialassistenten, Vertreter der im Bereich Asyl aktiven NGOs, Lehrkräfte, Priester, Imame, Psychologen und Psychiater. Da eine Vertrauensperson beruflich auf Personenbeistand oder Ausländerrecht spezialisiert sein muss, wird der Deutlichkeit halber angegeben, dass ehrenamtliche Mitarbeiter einer Organisation, die sich mit Asyl oder Personenbeistand befasst, nicht bevollmächtigt werden können, einem Asylsuchenden während des Verfahrens in Zusammenhang mit seinem Antrag beizustehen.

Asylsuchende entsprechen grundsätzlich auch nicht der Begriffsbestimmung (beruflich auf den Personenbeistand oder das Ausländerrecht spezialisiert zu sein), und zudem kann es in ihrem Fall zu einem Interessenkonflikt kommen. Enge Verwandte von Asylsuchenden bis zum dritten Grad einschließlich können ebenfalls nicht als Vertrauenspersonen auftreten. Diese Einschränkung soll in erster Linie verhindern, dass Eltern von begleiteten minderjährigen Asylsuchenden Artikel 57/1 § 3 Absatz 2 des Gesetzes umgehen, indem sie der Anhörung ihrer minderjährigen Kinder als Vertrauenspersonen beiwohnen, selbst wenn es bereits erforderlich ist, dass eine Vertrauensperson berufsbedingt auf den Personenbeistand oder das Ausländerrecht spezialisiert sein muss. Zudem gewährleistet der Ausschluss von engen Verwandten bis zum dritten Grad nicht nur die Unabhängigkeit der Vertrauensperson, die dem Asylsuchenden beisteht, sondern trägt auch dazu bei, dass der Asylsuchende sich bei der Abgabe seiner Erklärungen nicht gehemmt fühlt. Die Anwesenheit eines engen Verwandten des Asylsuchenden könnte die Anhörung erschweren oder den Asylsuchenden sogar einschüchtern, insbesondere wenn die Interessen des Asylsuchenden denjenigen des engen Verwandten, der als Vertrauensperson auftritt, zuwiderlaufen.

Außerdem ist vorgesehen, dass Asylsuchenden eine Person, die strafrechtlich für Taten verurteilt worden ist, die an einem Minderjährigen oder mit der Hilfe eines Minderjährigen begangen wurden, nicht beistehen kann. Insofern ist es nämlich unangebracht, Personen, die für Taten verurteilt worden sind, in die Minderjährige verwickelt waren, in eine Vertrauens- oder Weisungsbeziehung zu Asylsuchenden, insbesondere Minderjährigen, einzubinden.

Der Bedienstete des Generalkommissariats muss die Bestimmung einer Vertrauensperson, die der in Artikel 1/1 Nr. 6 des vorliegenden Königlichen Erlasses enthaltenen Begriffsbestimmung nicht entspricht, verweigern. Um Gewissheit darüber zu erlangen, wird der Bedienstete des Generalkommissariats die Person, die als Vertrauensperson auftreten möchte, gegebenenfalls befragen. Hat der Generalkommissar beziehungsweise sein Beauftragter ernsthafte Zweifel, ersucht er den Betreffenden, anhand von Unterlagen nachzuweisen, dass er die Bedingungen erfüllt, um als Vertrauensperson auftreten zu können. Kann die betreffende Person dies vor Beginn der Anhörung nicht nachweisen, kann ihr die Möglichkeit verweigert werden, der Anhörung des Asylsuchenden beizuwohnen und als Vertrauensperson aufzutreten.

Im ursprünglichen Entwurf war vorgesehen, dass der Bedienstete die Anwesenheit der vorerwähnten Personen dennoch zulassen kann, wenn er ihre Anwesenheit im Hinblick auf eine angemessene Prüfung des Antrags für erforderlich hält. Der Staatsrat war in seinem Gutachten der Meinung, dass es nicht klar ersichtlich sei, ob es nur darum gehe, die Anwesenheit dieser Personen während der Anhörung zuzulassen, oder ob es auch um ihre Bestimmung als Vertrauensperson gehe. Dies wird nun gesondert in den Artikeln 9 und 10 des vorliegenden Erlassentwurfs geregelt. Diese Artikel betreffen insbesondere die Bedingungen, unter denen die Anhörung erfolgt, und regeln, wer anwesend sein darf/muss. Für weitere Erklärungen kann also auf die Erläuterungen zu diesen Artikeln verwiesen werden.

In Artikel 1 Nr. 2 ist ferner die Ersetzung von Nr. 8 durch die Begriffsbestimmung des "Vormundschaftsgesetzes" vorgesehen, sodass es in der Folge kurz und knapp angeführt werden kann. Dadurch wird verhindert, dass der Text zu schwerfällig wird und folglich weniger leicht zu lesen ist.

Durch Artikel 1 Nr. 3 wird die Begriffsbestimmung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers in die neue Bestimmung von Artikel 1/1 Nr. 9 eingefügt. Diese Begriffsbestimmung bestand bereits in der früheren Nr. 8, sieht aber nun einen genaueren Hinweis auf die anwendbaren Artikel des Vormundschaftsgesetzes vor und übernimmt die abgekürzte Formulierung von Titel XIII Kapitel 6 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 (Art. 479) mit der Überschrift "Vormundschaft über unbegleitete minderjährige Ausländer", so wie sie in der abgeänderten Nr. 8 vorgesehen ist.

Artikel 3

In Artikel 3 ist die Aufhebung von Artikel 4 §§ 1 und 3 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2003 vorgesehen. Diese Paragraphen sind überflüssig geworden, da die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz durch die mit der Prüfung dieses Antrags beauftragten Behörden durch Artikel 48/6 § 5 des Gesetzes geregelt wird.

Artikel 4

Artikel 5 desselben Erlasses wird dahingehend abgeändert, dass nicht länger auf die Artikel 52, 57/6/3 und 57/10 des Gesetzes verwiesen wird, da diese Artikel durch die Artikel 30, 43 und 51 des Gesetzes vom 21. November 2017 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern und des Gesetzes vom 12. Januar 2007 über die Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von Ausländern aufgehoben wurden.

Überdies wird der Artikel angepasst, um ihn in Übereinstimmung zu bringen mit Artikel 57/6 des Gesetzes, der eine Übersicht über die verschiedenen Zuständigkeiten des Generalkommissars enthält, mit Artikel 57/6/4 des Gesetzes, durch den die Befugnis des Generalkommissars in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz geregelt wird, die an der Grenze oder in einer Transitzone eingereicht werden, und mit Artikel 57/6/5 des Gesetzes, der die Einstellung der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz betrifft.

Artikel 5

Der Gesetzgeber hat entschieden, in Artikel 57/5ter § 1 Absatz 1 des Gesetzes vorzusehen, dass jeder Antragsteller mindestens einmal die Gelegenheit erhalten soll, den Inhalt seines Antrags auf internationalen Schutz darzulegen. Die Ausnahmen von der Verpflichtung, eine Anhörung zu organisieren, sind in Artikel 57/5ter § 2 Nr. 1 bis 3 desselben Gesetzes aufgeführt. Folglich wird Artikel 6 des Königlichen Erlasses aufgehoben.

Artikel 6

In Artikel 6 wird Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2003 ersetzt. In diesem Artikel werden die verschiedenen Arten der Vorladung zu einer...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT