27 JUIN 2021. - Loi portant des dispositions diverses en matière de taxe sur la valeur ajoutée. - Coordination officieuse en langue allemande

Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 27 juin 2021 portant des dispositions diverses en matière de taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 30 juin 2021), telle qu'elle a été modifiée par la loi du 27 décembre 2021 portant des dispositions diverses en matière de taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 31 décembre 2021, err. du 10 février 2022).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

27. JUNI 2021 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Mehrwertsteuer

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem.

KAPITEL 2 - Räumlicher Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer

Art. 3 - Artikel 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 3. November 2019, wird wie folgt abgeändert:

1. Ein § 3bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

" § 3bis - In Abweichung von den Paragraphen 2 und 3 umfassen der "Mitgliedstaat", das "Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates", die "Gemeinschaft", das "Gebiet der Gemeinschaft" und das "Inland" das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs in Bezug auf Nordirland gemäß den Modalitäten, die in Artikel 8 des Protokolls zu Irland/Nordirland zum Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, abgeschlossen zu Brüssel und London am 24. Januar 2020, vorgesehen sind."

2. In § 4 Absatz 1 wird Nr. 4 aufgehoben.

3. In § 4 Absatz 2 wird Nr. 4 aufgehoben.

4. In § 5 wird Nr. 1 aufgehoben.

KAPITEL 3 - Entnahmen von Warenmustern, Werbegeschenken von geringem Wert

und Lebensmitteln und Nichtlebensmitteln für wohltätige Zwecke

Art. 4 - Artikel 12 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. April 2019, wird wie folgt abgeändert:

1. In Absatz 1 Nr. 2 wird Buchstabe a) wie folgt ersetzt:

"a) die Aushändigung von Werbegeschenken von geringem Wert oder Warenmustern,".

2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:

Der König bestimmt die Anwendungsbedingungen, die die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Entnahmen in Bezug auf den Wert und die Häufigkeit der Werbegeschenke und die ausgeschlossenen Güter, die Art und die Merkmale der in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b) und c) erwähnten Güter, die betreffenden wohltätigen Zwecke, die Umstände, unter denen die betreffenden unverkäuflichen Güter zu diesen Zwecken übergeben werden können, den Betrag, der als Kosten in Rechnung gestellt werden kann, und die einzuhaltenden Formalitäten erfüllen müssen.

KAPITEL 4 - Sätze

Art. 5 - Artikel 38 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012, wird wie folgt ersetzt:

Art. 38 - § 1 - Auf Lieferungen von Gütern und auf Dienstleistungen ist der Satz anzuwenden, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der Steuertatbestand eintritt.

Jedoch ist in den in den Artikeln 17 und 22bis vorgesehenen Fällen der Satz anzuwenden, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der Steueranspruch entsteht.

§ 2 - Auf innergemeinschaftliche Erwerbe von Gütern ist der Satz anzuwenden, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der Steueranspruch entsteht.

§ 3 - Auf die Einfuhr von Gütern ist der Satz anzuwenden, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der Steuertatbestand eintritt.

Jedoch ist in den in Artikel 24 § 2 vorgesehenen Fällen auf die Einfuhr der Satz anzuwenden, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der Steueranspruch entsteht.

§ 4 - Entsteht der Steueranspruch zu einem Zeitpunkt, der nicht mit dem Eintreten des Steuertatbestands...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT