27. FEBRUAR 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der krankenpflegerischen Tätigkeiten, die von Pflegehelfern verrichtet werden dürfen, und der Bedingungen, unter denen die Pflegehelfer diese Handlungen vornehmen dürfen - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 27. Februar 2019 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der krankenpflegerischen Tätigkeiten, die von Pflegehelfern verrichtet werden dürfen, und der Bedingungen, unter denen die Pflegehelfer diese Handlungen vornehmen dürfen.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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27. FEBRUAR 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der krankenpflegerischen Tätigkeiten, die von Pflegehelfern verrichtet werden dürfen, und der Bedingungen, unter denen die Pflegehelfer diese Handlungen vornehmen dürfen

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund des am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, des Artikels 59 Absatz 2;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der krankenpflegerischen Tätigkeiten, die von Pflegehelfern verrichtet werden dürfen, und der Bedingungen, unter denen die Pflegehelfer diese Handlungen vornehmen dürfen;

Aufgrund der Stellungnahmen des Föderalen Rates für Krankenpflege vom 4. Juli 2017, 6. Februar 2018, 12. Juni 2018 und 11. September 2018;

Aufgrund der Stellungnahme der Fachkommission für Krankenpflege vom 17. April 2018;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. November 2018;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.003/2 des Staatsrates vom 14. Januar 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit

Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der krankenpflegerischen Tätigkeiten, die von Pflegehelfern verrichtet werden dürfen, und der Bedingungen, unter denen die Pflegehelfer diese Handlungen vornehmen dürfen, wird wie folgt abgeändert:

  1. In Nr. 1 werden die Wörter "Artikel 21sexiesdecies des Königlichen Erlasses Nr. 78 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe" durch die Wörter "Artikel 59 des am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflegeberufe" ersetzt.

  2. In Nr. 2 werden die Wörter "Artikel 21quater des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 78" durch die Wörter...

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