27. DEZEMBER 2021 - Programmgesetz - Deutsche Übersetzung von Auszügen

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung der Artikel 104 bis 115 und 121 bis 138 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2021.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS

27. DEZEMBER 2021 - Programmgesetz

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

(...)

TITEL 7 - Pensionen

KAPITEL 1 - Abänderung des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit

Art. 104 - In Artikel 27 des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015, wird § 3, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, aufgehoben.

Diese Bestimmung bleibt jedoch für jeden Anschluss bei einer Versorgungszusage in Kraft, wenn dieser vor dem 20. Oktober 2021 eingesetzt hat.

Absatz 2 gilt nicht für Erhöhungen der Leistungen, die sich aus einer Änderung der Versorgungszusage ab dem 20. Oktober 2021 ergeben.

KAPITEL 2 - Abänderung des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006

Art. 105 - Artikel 306 § 2 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Dezember 2018, wird wie folgt abgeändert:

1. In Absatz 1 werden die Nummern 4/1 und 4/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"4/1. Ausführung der Einnahme und Verwaltung des Ertrags des in Artikel 191 Absatz 1 Nr. 7 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Abzugs seitens des Föderalen Pensionsdienstes,

4/2. Ausführung der Artikel 68 bis 68sexies des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen seitens des Föderalen Pensionsdienstes,".

2. In Absatz 2 werden zwischen dem Wort "4," und dem Wort "7" die Wörter "4/1, 4/2," eingefügt.

KAPITEL 3 - Bestimmungen in Bezug auf die Übergangsentschädigung

Abschnitt 1 - Bestimmungen in Bezug auf die Übergangsentschädigung in der Pensionsregelung des öffentlichen Sektors

Unterabschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen

Art. 106 - Artikel 5/3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:

Die Übergangsentschädigung wird hinterbliebenen Ehepartnern ab dem ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem ihr Ehepartner verstorben ist, gewährt für eine Dauer von:

1. achtzehn Monaten, wenn zum Zeitpunkt des Todes kein Kind zu Lasten ist, für das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog,

2. sechsunddreißig Monaten, wenn zum Zeitpunkt des Todes ein Kind zu Lasten ist, das im Kalenderjahr des Todes das Alter von 13 Jahren erreicht und für das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog,

3. achtundvierzig Monaten,

- wenn zum Zeitpunkt des Todes ein Kind zu Lasten ist, das im Kalenderjahr des Todes das Alter von 13 Jahren nicht erreicht und für das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog, oder

- wenn zum Zeitpunkt des Todes ein Kind mit Behinderung zu Lasten ist, ungeachtet des Alters dieses Kindes, für das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog, oder

- wenn ein Kind binnen dreihundert Tagen nach dem Tod geboren wird.

2. Absatz 2 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:

Der König bestimmt den Begriff des Kindes zu Lasten und den des Kindes mit Behinderung im Sinne von Absatz 2.

Die Bestimmungen in Bezug auf den Antrag und die Gewährung einer Hinterbliebenenpension von Amts wegen sind ebenfalls auf die Übergangsentschädigung anwendbar. Ein Antrag auf Hinterbliebenenpension gilt als ein Antrag auf Übergangsentschädigung und umgekehrt.

Unterabschnitt 2 - Übergangsbestimmung

Art. 107 - Die in Kapitel 2bis des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Mai 1984 erwähnte Übergangsentschädigung, die infolge des Todes des Ehepartners vor dem 1. Oktober 2021 gewährt wird und deren Zeitraum nach diesem Datum abläuft, wird gemäß folgenden Modalitäten verlängert:

1. Die Übergangsentschädigung für einen Zeitraum von zwölf Monaten wird um einen Zeitraum von sechs Monaten verlängert.

2. Die Übergangsentschädigung für einen Zeitraum von vierundzwanzig Monaten wird um einen Zeitraum von zwölf Monaten verlängert, wenn zum Zeitpunkt des Todes ein Kind zu Lasten war, das im Kalenderjahr des Todes das Alter von 13 Jahren erreicht hat und für das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog.

3. Die Übergangsentschädigung für einen Zeitraum von vierundzwanzig Monaten wird um einen Zeitraum von vierundzwanzig Monaten verlängert,

- wenn zum Zeitpunkt des Todes ein Kind zu Lasten war, das im Kalenderjahr des Todes das Alter von 13 Jahren noch nicht erreicht hat und für das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog, oder

- wenn zum Zeitpunkt des Todes ein Kind mit Behinderung zu Lasten war, ungeachtet des Alters dieses Kindes, für das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog, oder

- wenn ein Kind binnen dreihundert Tagen nach dem Tod geboren wurde.

Der König bestimmt den Begriff des Kindes zu Lasten und den des Kindes mit Behinderung im Sinne von Absatz 1.

Unterabschnitt 3 - Inkrafttreten

Art. 108 - Vorliegender Abschnitt wird wirksam mit 1. Oktober 2021.

Abschnitt 2 - Bestimmungen in Bezug auf die Übergangsentschädigung in der Pensionsregelung für Lohnempfänger

Unterabschnitt 1 - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger

Art. 109 - In Artikel 21ter § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Mai 2014, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt:

§ 1 - Die Übergangsentschädigung wird gewährt für eine Dauer von:

1. achtzehn Monaten, wenn zum Zeitpunkt des Todes kein Kind zu Lasten ist, für das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog,

2. sechsunddreißig Monaten, wenn zum Zeitpunkt des Todes ein Kind zu Lasten ist, das im Kalenderjahr des Todes das Alter von 13 Jahren erreicht und für das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog,

3. achtundvierzig Monaten,

- wenn zum Zeitpunkt des Todes ein Kind zu Lasten ist, das im Kalenderjahr des Todes das Alter von 13 Jahren nicht erreicht und für das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog, oder

- wenn zum Zeitpunkt des Todes ein Kind mit Behinderung zu Lasten ist, ungeachtet des Alters dieses Kindes, für das einer der Ehepartner Familienbeihilfen bezog, oder

- wenn ein Kind binnen dreihundert Tagen nach dem Tod geboren wird.

Der König bestimmt die Art und Weise, wie die Bedingung in Bezug auf ein Kind zu Lasten nachgewiesen wird und was unter einem Kind mit Behinderung im Sinne von Absatz 1 zu verstehen ist.

Unterabschnitt 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen

Art. 110 - Artikel 7bis des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Mai 2014 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert:

1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt:

§ 3 - Anwendbar auf die Übergangsentschädigung sind:

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