27. AUGUSTUS 2020 - Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 13. Dezember 2018 über Berufsausbildungen für Arbeitsuchende

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des Dekrets vom 17. Januar 2000 zur Schaffung eines Arbeitsamtes in der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Artikel 2 § 1 Nummern 2 und 6, abgeändert durch das Dekret vom 25. April 2016, Artikel 2 § 2 Absatz 1 und Artikel 2 § 5, abgeändert durch das Dekret vom 25. Juni 2007;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 13. Dezember 2018 über Berufsausbildungen für Arbeitsuchende;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 27. Mai 2020;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 29. Mai 2020;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.611/4 des Staatsrates, das am 6. Juli 2020 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 abgegeben wurde;

Aufgrund der gleichlautenden Stellungnahme des föderalen Ministerrates vom 10. Juli 2020;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 63/2020 der Datenschutzbehörde vom 10. Juli 2020;

In Erwägung des Gutachtens des Wirtschafts- und Sozialrates der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 18. Mai 2020;

Auf Vorschlag des für Beschäftigung zuständigen Ministers;

Nach Beratung,

Beschliesst:

Artikel 1 - In Artikel 2 Absatz 3 des Erlasses der Regierung vom 13. Dezember 2018 über Berufsausbildungen für Arbeitsuchende wird zwischen die Wortfolgen "organisierten oder bezuschussten Einrichtung" und "absolviert werden" die Wortfolge ", die die Organisation von Aus- und Weiterbildungen zu ihren Hauptgeschäftsfeldern zählt," eingefügt.

Art. 2 - In Artikel 3 § 1 Absatz 2 desselben Erlasses der Regierung wird die Wortfolge "Artikel 4 § 1 Absatz 1" durch die Wortfolge "Artikel 4" ersetzt.

Artikel 1. Artikel 4 § § 1 und 2 desselben Erlasses der Regierung werden wie folgt ersetzt:

" § 1 - Unbeschäftigte Arbeitsuchende und entschädigte Vollarbeitslose können zu einer gemäß Artikel 3 anerkannten oder vom Arbeitsamt organisierten Berufsausbildung zugelassen werden.

Das Arbeitsamt empfiehlt dem unbeschäftigten Arbeitsuchenden bzw. dem entschädigten Vollarbeitslosen die Teilnahme an einer vom Arbeitsamt organisierten oder anerkannten Berufsausbildung und kann ihn zur Teilnahme verpflichten.

Der unbeschäftigte Arbeitsuchende bzw. entschädigte Vollarbeitslose reicht entweder aus Eigeninitiative einen vollständig ausgefüllten, datierten und unterzeichneten Antrag auf Zulassung zu einer Berufsausbildung beim Arbeitsamt ein oder füllt diesen Antrag gemeinsam mit einem Berater des Arbeitsamtes aus. Dieser Antrag enthält folgende Informationen:

  1. falls er den Antrag aus Eigeninitiative einreicht, ein Bewerbungsschreiben, aus dem hervorgeht, dass die Berufsausbildung in seinen Eingliederungsweg passt und arbeitsmarktrelevant ist;

  2. ein ausführliches Programm der Berufsausbildung;

  3. genaue Angaben zum Beginn und Ende der Berufsausbildung sowie zu den Ausbildungstagen, Ausbildungsstunden und dem Ausbildungsort.

    § 2 - Arbeitnehmer, Selbstständige, Arbeitgeber und statutarische Personalmitglieder können zu einer vom Arbeitsamt organisierten Berufsausbildung zugelassen werden.

    Die jeweils in Absatz 1 erwähnte Person reicht einen Antrag auf Zulassung zu einer vom Arbeitsamt organisierten Berufsausbildung beim Arbeitsamt ein. Dieser Antrag enthält folgende Informationen:

  4. Name, Adresse, Rechtsform und Kontaktperson des Arbeitgebers;

  5. Bezeichnung und Beschreibung der Ausbildung;

  6. Beschreibung des Programminhaltes, des Ausbildungsortes und der Ausbildungszeiten;

  7. Name und Wohnsitz des Antragstellers."

    Art. 2 - Artikel 5 desselben Erlasses der Regierung wird wie folgt abgeändert:

  8. in Absatz 1 wird die Wortfolge "Artikel 4" durch die Wortfolge "Artikel 4 § 1" ersetzt;

  9. in Absatz 2 werden folgende Nummern 6 und 7 eingefügt:

    "6. Praktikumsverträge, die im Rahmen eines betrieblichen Praktikums im Sinne von Artikel 33 abgeschlossen werden;

  10. Verträge, die im Rahmen eines europäischen Programms im Sinne von Artikel 34 abgeschlossen werden."

    Art. 3 - Im einleitenden Satz von Artikel 6 desselben Erlasses der Regierung wird die Wortfolge "Artikel 4" durch die Wortfolge "Artikel 4 § 1" ersetzt.

    Art. 4 - In Artikel 7 § 3 desselben Erlasses der Regierung wird folgender Absatz 2 eingefügt:

    "In Abweichung von Absatz 1 kann das Arbeitsamt den Antragssteller aufgrund seiner Fähigkeit, seiner beruflichen Vergangenheit und seiner persönlichen Situation auch zu einer bereits begonnen Berufsausbildung zulassen."

    Art. 5 - Artikel 8 desselben Erlasses der Regierung wird wie folgt abgeändert:

  11. in Absatz 1 wird zwischen die Wortfolgen "Beginn der Berufsausbildung" und "abgeschlossen wird" die Wortfolge "oder, in Anwendung von Artikel 7 § 3 Absatz 2, nach Beginn der Berufsausbildung" eingefügt;

  12. in Absatz 2 wird die Wortfolge "Artikel 4" durch die Wortfolge "Artikel 4 § 2" ersetzt.

    Art. 6 - In Artikel 10 desselben Erlasses der Regierung wird folgender Absatz 3 eingefügt:

    "Für die Anwendung von Absatz 2 Nummer 4 gilt das Semester bzw. das Studienjahr eines Hochschul- oder Universitätsstudiums als bestanden, wenn der Arbeitsuchende mindestens 14 ECTS bzw. 27 ECTS erfolgreich bestanden hat."

    Art. 7 - In Artikel 11 Absatz 3 desselben Erlasses der Regierung wird die Wortfolge "unbeschäftigte Arbeitsuchende und der entschädigte Vollarbeitslose" durch die Wortfolge "unbeschäftigte Arbeitsuchende oder der entschädigte Vollarbeitslose" ersetzt.

    Art. 8 - Artikel 12 Absatz 1 desselben Erlasses der Regierung wird wie folgt ersetzt:

    Wenn der Kursteilnehmer wegen Krankheit, eines Unfalls oder höherer Gewalt nicht an der Ausbildung teilnehmen kann, wird der Vertrag ausgesetzt. Bei Krankheit oder Unfall rechtfertigt der Kursteilnehmer seine Unfähigkeit durch ein ärztliches Attest.

    Art. 9 - Artikel 15 desselben Erlasses der Regierung wird wie folgt abgeändert:

  13. Paragraf 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:

    Eine vollzeitige Berufsausbildung umfasst 35 Ausbildungsstunden pro Woche oder 60 ECTS pro Studienjahr bzw. 30 ECTS pro Semester. Eine Ausbildungsstunde umfasst mindestens 45 Minuten.

  14. Paragraf 2 wird wie folgt ersetzt:

    § 2 - Wenn die wöchentliche Berufsausbildungsdauer weniger als 35 Stunden pro Woche oder das Studienjahr weniger als 60 ECTS bzw. das Semester weniger als 30 ECTS umfasst, wird die in Paragraf 1 vorgesehene Prämie im Verhältnis zur Ausbildungszeit gezahlt.

  15. Paragraf 4 wird wie folgt ersetzt:

    " § 4 - Für unbeschäftigte Arbeitsuchende und entschädigte...

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