27. AUGUST 2020 - Erlass der Regierung zur Abfederung der Auswirkungen der Corona-Krise im Bereich des Unterrichtswesens

DIE REGIERUNG DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT,

Aufgrund des Dekretes vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regel- und Förderschulen, Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 63 Absatz 1, ersetzt durch das Dekret vom 26. Juni 2006;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 10. Februar 2000 über den Schulbesuch, Artikel 3 § 3.2;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 31. August 2020;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 25. August 2020;

Aufgrund der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973, Artikel 3 § 1;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die Dringlichkeit dadurch begründet ist, dass aktuell ein unmittelbarer Handlungsbedarf besteht, da die Schüler, die sich fristgerecht zu dem in Artikel 3 § 3.2 Absatz 1 des Erlasses der Regierung vom 10. Februar 2000 über den Schulbesuch vorgesehenen Vorspiel vor einer externen Jury im Rahmen der von einer anerkannten Teilzeit-Kunstunterrichtseinrichtung organisierten öffentlichen Prüfungen eingeschrieben haben, dieses Vorspiel aufgrund der von der Föderalbehörde beschlossenen Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) nicht ablegen konnten; dass die anerkannte Teilzeit-Kunstunterrichteinrichtung in der Deutschsprachigen Gemeinschaft keine Möglichkeit sieht, dieses Vorspiel noch vor Schuljahresbeginn 2020-2021 nachzuholen; dass den betroffenen Schülern daher die Möglichkeit genommen wird, für das Schuljahr 2020-2021 die in Artikel 3 § 3.2 Absatz 1 desselben Erlasses der Regierung vom 10. Februar 2000 verankerte Unterrichtsbefreiung im Umfang von maximal sechs Unterrichtsstunden pro Woche zu beantragen; dass die betroffenen Schüler dadurch einen Nachteil erfahren, der die Weiterentwicklung ihres außergewöhnlichen Musiktalents hemmt und daher ggf. Auswirkungen auf die weitere berufliche Laufbahn der betroffenen Schüler haben kann; dass es daher notwendig ist, vor Beginn des Schuljahres 2020-2021 eine entsprechende Abweichungsregelung zu verabschieden, um die Achtung des Rechts auf die per Erlass festgelegte Unterrichtsbefreiung für das anstehende Schuljahr zu gewährleisten;

In der Erwägung, dass die Verabschiedung des vorliegenden Erlasses aus vorstehenden Gründen...

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