27. AUGUST 2020 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Einfügung von Artikel 413bis/2 in den Erlass der Wallonischen Regierung vom 18. Dezember 2003 zur Festlegung des Kodex des wallonischen öffentlichen Dienstes und zur Änderung von Artikel 431 desselben Erlasses

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 87 § 3, ersetzt durch das Sondergesetz vom 8. August 1988 und abgeändert durch das Sondergesetz vom 6. Januar 2014;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Dezember 2003 zur Festlegung des Kodex des wallonischen öffentlichen Dienstes;

Aufgrund der am 9. April 2020 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 20. Mai 2020 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des am 20. Mai 2020 gegebenen Einverständnisses der Ministerin für den Öffentlichen Dienst;

Aufgrund des Beurteilungsberichts über die Auswirkungen der Maßnahme auf die jeweilige Situation der Frauen und der Männer vom 22. April 2020, der in Anwendung von Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellt wurde;

Aufgrund des am 12. Juni 2020 abgeschlossenen Verhandlungsprotokolls Nr. 779 des Sektorenausschusses Nr. XVI;

Aufgrund des am 10. August 2020 in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens 67.633/2/V des Staatsrats;

Auf Vorschlag der Ministerin für den öffentlichen Dienst;

Nach Beratung,

Beschließt:

Artikel 1 - In den Erlass der Wallonischen Regierung vom 18. Dezember 2003 zur Festlegung des Kodex des Wallonischen öffentlichen Dienstes wird ein Artikel 413bis/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Art. 413bis/2 - Um seine Erkrankung als schwere und langwierige Krankheit in Anwendung des vorliegenden Abschnitts anerkennen zu lassen, hat der Bedienstete beim medizinischen Untersuchungsdienst einen Antrag auf Anerkennung zu stellen. Dem Antrag ist ein Gutachten des behandelnden Arztes beizufügen. Wenn der medizinische Untersuchungsdienst es für notwendig erachtet, lädt er den Bediensteten zur Untersuchung vor.

Der medizinische Untersuchungsdienst...

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