26. SEPTEMBER 2018 - Ministerieller Erlass zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Ministeriellen Erlasses vom 26. September 2018 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest, so wie er nacheinander abgeändert worden ist durch:

- den Ministeriellen Erlass vom 8. Februar 2019 zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 26. September 2018 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest,

- den Ministeriellen Erlass vom 22. Mai 2019 zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 26. September 2018 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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26. SEPTEMBER 2018 - Ministerieller Erlass zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest

Artikel 1 - § 1 - Im Rahmen der Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die Begriffsbestimmungen:

1. des Königlichen Erlasses vom 19. März 2004 über die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest,

2. des Königlichen Erlasses vom 18. Juni 2014 zur Festlegung von Maßnahmen zur Vorbeugung gegen meldepflichtige Schweinekrankheiten,

[3. des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2014 über die Bedingungen für den Transport und das Ansammeln landwirtschaftlicher Nutztiere sowie den Handel mit diesen Tieren.]

§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. infizierte Zone: die infolge von Fällen Afrikanischer Schweinepest bei Wildschweinen in der Provinz Luxemburg abgegrenzte Zone: im Uhrzeigersinn:

- die Grenze zu Frankreich

- die N85

- die N83

- die N891

- Rue du Pont Neuf

- Rue du Lieutenant de Crépy

- Pont Charreau

- Rue de Chiny

- Rue de Marbehan

- Rue de la Civan

- Rue de Moreau

- die N879: Grand-Rue

- die N897

- Rue des Anglières

- Rue du Pont de Virton

- Rue Maurice Grévisse

- Rue du 24 Août

- die E411/E25

- die Grenze zum Großherzogtum Luxemburg,

2. LKE: lokale Kontrolleinheit der Agentur.

[Art. 1 § 1 einziger Absatz Nr. 3 eingefügt durch Art. 1 des M.E. vom 22. Mai 2019 (B.S. vom 7. Juni 2019)]

KAPITEL 1 - Maßnahmen in der infizierten Zone

  1. 2 - Alle in der infizierten Zone gehaltenen Schweine müssen binnen fünf Tagen nach Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses, der für die Ausführung der...

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