26. NOVEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern in Bezug auf unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer und auf Artikel 69duodecies - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 26. November 2021 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern in Bezug auf unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer und auf Artikel 69duodecies.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES

26. NOVEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern in Bezug auf unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer und auf Artikel 69duodecies

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;

Aufgrund der Artikel 47/5 § 2 Absatz 2, 61/35 § 2 Absatz 2, 61/37 § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 2, 61/46 § 2 Absatz 2 und 61/47 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. Juni 2021;

Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom 12. Juli 2021;

Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 69.965/4 des Staatsrates vom 11. Oktober 2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für Asyl und Migration und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben,

Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Teilumsetzung:

1. der Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten,

2. der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers.

Art. 2 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. Dezember 2020, wird wie folgt abgeändert:

1. [Abänderung des niederländischen Textes]

2. Der Artikel wird durch die Nummern 14 und 15 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"14. Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer: den in Artikel 24 Nr. 4 des Zusammenarbeitsabkommens vom 6. Dezember 2018 erwähnten Aufenthaltstitel, der gemäß dem Muster in Anlage 60 erstellt ist,

15. Erlaubnis für langfristige Mobilität "ICT": den in Artikel 24 Nr. 6 des Zusammenarbeitsabkommens vom 6. Dezember 2018 erwähnten Aufenthaltstitel, der gemäß dem Muster in Anlage 61 erstellt ist."

Art. 3 - In Artikel 1/1/1 § 1 Nr. 2 Buchstabe a) desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. März 2020, werden die Wörter ", 11 und 12 des Gesetzes" durch die Wörter ", 11, 12, 13 und 14 des Gesetzes" ersetzt.

Art. 4 - Artikel 1/2/1 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. März 2020, wird wie folgt abgeändert:

1. In § 1 werden die Wörter "oder 61/29-4 des Gesetzes" durch die Wörter ", 61/29-4, 61/34 oder 61/45 des Gesetzes" ersetzt.

2. In § 1 werden die Wörter "11 beziehungsweise 12 des Gesetzes" durch die Wörter "11, 12, 13 beziehungsweise 14 des Gesetzes" ersetzt.

3. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "oder Artikel 61/27-4 § 3 Absatz 1" durch die Wörter ", Artikel 61/27-4 § 3 Absatz 1, Artikel 61/34 § 5 oder Artikel 61/45 § 4" ersetzt.

4. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "oder in Artikel 61/26" durch die Wörter ", 61/26, 61/34 oder 61/45" ersetzt.

5. In § 4 werden die Wörter "oder 61/29-8 § 2 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes" durch die Wörter ", 61/29-8 § 2 Absatz 1 Nr. 5, 61/39 § 2 Nr. 3 oder 61/48 § 2 Nr. 3 des Gesetzes" ersetzt.

Art. 5 - Artikel 25/2 § 5 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 21. September 2011 und ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 23. März 2020, wird wie folgt abgeändert:

1. In Nr. 4 wird das Wort "einreichen." durch das Wort "einreichen," ersetzt.

2. Der Paragraph wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"5. Drittstaatsangehörige, die einen Antrag gemäß Artikel 61/34 oder Artikel 61/45 des Gesetzes für einen Aufenthalt als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer oder als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer im Rahmen einer kurz- oder langfristigen Mobilität einreichen."

Art. 6 - Artikel 26/2 § 3 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 21. September 2011, wird wie folgt abgeändert:

1. In Absatz 1 werden die Wörter "ohne jedoch einen Zeitraum von sechs Monaten zu überschreiten" durch die Wörter "ohne jedoch einen Zeitraum von neun Monaten zu überschreiten" ersetzt.

2. In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 10bis § 3 des Gesetzes eingereicht, wird die in Absatz 1 vorgesehene Frist von sechs Monaten" durch die Wörter "Artikel 10bis § 3 oder § 4 des Gesetzes eingereicht, wird die in Absatz 1 vorgesehene Frist von neun Monaten" ersetzt.

3. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Wird der Antrag auf der Grundlage von Artikel 10bis § 5 oder § 6 eingereicht, wird die in Absatz 1 vorgesehene Frist von neun Monaten auf 90 Tage herabgesetzt."

Art. 7 - Artikel 26/2/1 § 3 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 21. September 2011, wird wie folgt abgeändert:

1. In Absatz 1 erster Satz werden die Wörter "ohne jedoch einen Zeitraum von sechs Monaten zu überschreiten" durch die Wörter "ohne jedoch einen Zeitraum von neun Monaten zu überschreiten" ersetzt.

2. In Absatz 1 zweiter Satz werden die Wörter "Artikel 10bis § 4 des Gesetzes eingereicht, wird die Frist von sechs Monaten" durch die Wörter "Artikel 10bis § 3 oder § 4 des Gesetzes eingereicht, wird die Frist von neun Monaten" ersetzt.

3. Der Paragraph wird durch...

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