26. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass über die Ausübung der Homöopathie - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 26. März 2014 über die Ausübung der Homöopathie.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT

26. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass über die Ausübung der Homöopathie

BERICHT AN DEN KÖNIG

Sire,

mit vorliegendem Königlichen Erlass wird bezweckt, die Ausübung der Homöopathie zu reglementieren, und zwar in Ausführung des Gesetzes vom 29. April 1999 über die nicht konventionellen Praktiken in den Bereichen Heilkunde, Arzneikunde, Heilgymnastik, Krankenpflege und im Bereich der Heilhilfsberufe (nachstehend Gesetz vom 29. April 1999).

Im Hinblick auf diese Reglementierung hat die paritätische Kommission infolge eines Entwurfs einer Stellungnahme der Homöopathiekammer die im Rahmen von Artikel 3 §§ 2 und 3 des Gesetzes vom 29. April 1999 erforderlichen Stellungnahmen abgegeben.

Es wurde darauf geachtet, das Verfahren für den Antrag auf Stellungnahme einzuhalten, das heißt, dass die paritätische Kommission sich zu den von der Homöopathiekammer abgegebenen Stellungnahmen äußert. Als die paritätische Kommission die gesetzliche Frist überschritten hatte, wurde ein Bericht über die verschiedenen geäußerten Standpunkte erstellt.

Vor diesem Hintergrund wurden der paritätischen Kommission auf Stellungnahme des Staatsrates alle Stellungnahmen der Homöopathiekammer vorgelegt.

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Registrierung der Homöopathie

Gemäß Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 29. April 1999 kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die nicht konventionellen Praktiken registrieren, für die aufgrund von Artikel 2 eine Kammer eingerichtet wurde.

Durch die Angabe von Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 29. April 1999 als Rechtsgrundlage für die Stellungnahme der paritätischen Kommission ist laut Staatsrat ein rechtliches Risiko entstanden und wurde die Stellungnahme der paritätischen Kommission gemäß Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 29. April 1999 beantragt.

Trotz geteilter Stellungnahme der paritätischen Kommission wird Homöopathie durch den vorliegenden Erlass dennoch registriert, da Homöopathie im Gesetz vom 29. April 1999 von vornherein als nicht konventionelle Praktik angesehen wird.

Die Schaffung eines rechtlichen Rahmens für Homöopathie gewährleistet die Qualität der Pflegeleistung.

1.2 Definition von "Homöopathie" und weitere Begriffsbestimmungen

Auf der Grundlage des vorerwähnten Artikels 3 § 2 des Gesetzes vom 29. April 1999 muss die Stellungnahme der paritätischen Kommission ebenfalls eine Definition der betreffenden Praktik umfassen.

Trotz geteilter Stellungnahme der paritätischen Kommission gilt für Homöopathie die von der Homöopathiekammer empfohlene und von der paritätischen Kommission vorgelegte Definition, und zwar im Hinblick auf die Rechtssicherheit.

Aus Gründen der Lesbarkeit und der Deutlichkeit des Erlasses wird die Definition jedoch auf eine kurzgefasste Umschreibung beschränkt.

2. Bedingungen für die Registrierung als Homöopath

Gemäß Artikel 3 § 3 des vorerwähnten Gesetzes kann der König auf der Grundlage der von der paritätischen Kommission abgegebenen Stellungnahme durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen festlegen, unter denen Fachkräfte einer registrierten nicht konventionellen Praktik individuell registriert werden können.

Diese Bedingungen können unter anderem die Anforderungen in Sachen Ausbildung und Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung, die ständige Weiterbildung, die Liste der erlaubten und/oder nicht erlaubten Handlungen und eine Bekanntmachungsregelung betreffen.

Auch diese Stellungnahmen müssen infolge eines Entwurfs einer Stellungnahme der Homöopathiekammer abgegeben werden.

Was die Grundausbildung betrifft, gab es laut Staatsrat nur eine Stellungnahme der Homöopathiekammer.

Da in der paritätischen Kommission die erforderliche Zweidrittelmehrheit in Bezug auf die Grundausbildung nicht erreicht wurde, sind die verschiedenen Standpunkte berücksichtigt worden.

Die erste Bedingung ist, dass man bereits als Arzt, Zahnarzt oder Hebamme zugelassen sein muss, was bedeutet, dass man den jeweiligen Zulassungskriterien dieser Berufe genügen muss. Dieses Kriterium beruht auf den Gesundheitspflegeberufen des KE Nr. 78, die befugt sind, im Rahmen ihrer Befugnisse Arzneimittel zu verschreiben.

Die andere Bedingung ist, dass ausschließlich ein von einer Universität oder einer Hochschule ausgestelltes Homöopathie-Diplom für die Registrierung anerkannt wird. Angesichts der aktuellen Lage, in der Universitäten oder Hochschulen noch keine derartigen Ausbildungen organisieren, muss jedoch eine Lösung gefunden werden.

Daher werden Ärzte, Zahnärzte und Hebammen, die bereits Homöopathie ausüben, ebenfalls auf die Übergangsmaßnahmen zurückgreifen können.

Die Ausbildung in Homöopathie unterscheidet sich je nachdem, ob sie sich an Ärzte, Zahnärzte oder Hebammen richtet. Daher gibt es diese Differenzierung im Königlichen Erlass.

Damit eine gewisse Qualität gewährleistet wird, muss das berufsorientierte Praktikum je nach Gesundheitspflegeberuf des Praktikanten bei einem Arzt-Homöopathen, einem Zahnarzt-Homöopathen oder einer Hebamme-Homöopathin, die gemäß vorliegendem Erlass registriert sind, absolviert werden.

Zuerst wird es möglich sein, ein Praktikum bei Homöopathen zu absolvieren, die auf...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT