26 MARS 1999. - Loi relative au plan d'action belge pour l'emploi 1998 et portant des dispositions diverses. - Coordination officieuse en langue allemande

Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 26 mars 1999 relative au plan d'action belge pour l'emploi 1998 et portant des dispositions diverses (Moniteur belge du 1er avril 1999, err. du 10 novembre 1999), telle qu'elle a été modifiée successivement par :

- la loi-programme du 2 janvier 2001 (Moniteur belge du 3 janvier 2001, err. du 13 janvier 2001);

- la loi-programme du 19 juillet 2001 (Moniteur belge du 28 juillet 2001, err. des 15 août 2001 et 29 septembre 2001);

- la loi du 10 août 2001 relative à la conciliation entre l'emploi et la qualité de vie (Moniteur belge du 15 septembre 2001, err. du 9 octobre 2001);

- la loi-programme (I) du 24 décembre 2002 (Moniteur belge du 31 décembre 2002, err. du 7 février 2003);

- la loi du 1er avril 2003 portant exécution de l'accord interprofessionnel pour la période 2003-2004 (Moniteur belge du 16 mai 2003);

- la loi du 22 mai 2005 modifiant l'article 67 de la loi du 26 mars 1999 relative au plan d'action belge pour l'emploi 1998 et portant des dispositions diverses (Moniteur belge du 1er juin 2005);

- la loi du 3 juillet 2005 portant des dispositions diverses relatives à la concertation sociale (Moniteur belge du 19 juillet 2005, err. du 7 septembre 2005);

- la loi du 27 décembre 2006 portant des dispositions diverses (I) (Moniteur belge du 28 décembre 2006, err. des 24 janvier 2007 et 12 février 2007);

- la loi du 17 mai 2007 portant exécution de l'accord interprofessionnel pour la période 2007-2008 (Moniteur belge du 19 juin 2007);

- la loi de relance économique du 27 mars 2009 (Moniteur belge du 7 avril 2009);

- la loi du 1er février 2011 portant la prolongation de mesures de crise et l'exécution de l'accord interprofessionnel (Moniteur belge du 7 février 2011);

- la loi du 12 avril 2011 modifiant la loi du 1er février 2011 portant la prolongation de mesures de crise et l'exécution de l'accord interprofessionnel, et exécutant le compromis du Gouvernement relatif au projet d'accord interprofessionnel (Moniteur belge du 28 avril 2011);

- la loi du 28 décembre 2011 portant des dispositions diverses (Moniteur belge du 30 décembre 2011);

- la loi-programme (I) du 29 mars 2012 (Moniteur belge du 6 avril 2012).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT

26. MÄRZ 1999 - Gesetz über den belgischen Aktionsplan für die Beschäftigung 1998 und zur Festlegung sonstiger Bestimmungen

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Umsetzung des belgischen Aktionsplans für die Beschäftigung 1998

Abschnitt 1 - Praktikum für Jugendliche

Unterabschnitt 1 - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 230 vom 21. Dezember 1983 über Praktika für Jugendliche und die Eingliederung Jugendlicher in den Arbeitsprozess

Art. 2 - 12 - [Abänderungsbestimmungen]

Art. 13 - Die am 1. Januar 1999 laufenden Verträge zur Erlangung erster Berufserfahrung unterliegen bis zu ihrem Auslaufen weiterhin den Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 230 vom 21. Dezember 1983 über Praktika für Jugendliche und die Eingliederung Jugendlicher in den Arbeitsprozess, so wie sie bis zum 1. Januar 1999 galten.

Art. 14 - § 1 - Die in Kapitel 5bis des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 230 vom 21. Dezember 1983 vorgesehene Ausgleichsentschädigung findet Anwendung auf die nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes festgestellten Verstöße und auf Praktikanten, die nach diesem Datum nicht beschäftigt sind.

§ 2 - Die Bestimmung von Artikel 25 § 1 Nr. 2 desselben Erlasses findet weiterhin Anwendung auf die vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes festgestellten Verstöße und auf Praktikanten, die vor diesem Datum nicht beschäftigt waren.

Art. 15 - 40 - [Abänderungsbestimmungen]

Abschnitt 7 - Aktien mit Abschlag - Stock-Options

Unterabschnitt 1 - Aktienoptionen

Art. 41 - Für die Anwendung des vorliegenden Unterabschnitts versteht man unter:

1. Gesellschaft: jede belgische oder ausländische Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit,

2. Aktie: jede Aktie, jeden Anteil oder Gewinnanteil einer Gesellschaft,

3. Option: das Recht, während eines bestimmten Zeitraums eine bestimmte Anzahl Aktien zu einem bestimmten oder noch zu bestimmenden Preis zu kaufen oder anlässlich der Erhöhung des Kapitals einer Gesellschaft zu zeichnen,

4. [Angebot: das Optionsangebot, das dem Begünstigten schriftlich und datiert notifiziert wird,]

5. Börse: jeden geregelten Markt oder einen anderen öffentlich zugänglichen, regelmäßig stattfindenden Markt.

[Art. 41 einziger Absatz Nr. 4 ersetzt durch Art. 403 des G. (I) vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)]

Art. 42 - § 1 - Vorteile jeglicher Art, die aufgrund oder anlässlich der beruflichen Tätigkeit des Begünstigten in Form einer kostenlosen oder entgeltlichen Zuteilung einer Option erlangt worden sind, stellen für diesen Begünstigten ein berufliches Einkommen dar, das, wenn er die Option nicht für die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit verwendet hat, zum Zeitpunkt der Zuteilung dieser Option steuerpflichtig ist.

[Wenn der Begünstigte das Angebot spätestens am sechzigsten Tag nach dem Datum des Angebots schriftlich angenommen hat, gilt die Option in steuerlicher Hinsicht als am sechzigsten Tag zugeteilt, selbst wenn an die Ausübung der Option aufschiebende oder auflösende Bedingungen gebunden sind. Für den Begünstigten, der dem Anbieter vor Ablauf dieser Frist die Annahme des Angebots nicht schriftlich notifiziert hat, wird davon ausgegangen, dass er das Angebot abgelehnt hat.]

§ 2 - Wenn es sich um Optionen oder Aktien handelt, die vom Begünstigten nicht für die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit verwendet worden sind, stellen die Vorteile, die anlässlich der Veräußerung einer Option, der Ausübung dieser Option oder der Veräußerung der erworbenen Aktien infolge dieser Ausübung erlangt worden sind, keine steuerpflichtigen Berufseinkünfte dar.

[Art. 42 § 1 Abs. 2 ersetzt durch Art. 404 des G. (I) vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)]

Art. 43 - § 1 - Der Betrag des aufgrund des Artikels 42 § 1 steuerpflichtigen Vorteils wird gemäß den folgenden Paragraphen festgelegt und im Falle einer gegen Zahlung zugeteilten Option wird dieser Betrag um die Beteiligung des Begünstigten dieses Vorteils verringert.

§ 2 - Wenn es sich um börsennotierte oder börsengehandelte Optionen handelt, wird der steuerpflichtige Vorteil aufgrund der letzten Schlussnotierung der Option vor dem Tag des Angebots festgelegt.

§ 3 - In den in Paragraph 2 nicht vorgesehenen Fällen wird der steuerpflichtige Vorteil pauschal auf einen Prozentsatz des Wertes festgelegt, den die Aktien, auf die sich die Option bezieht, zum Zeitpunkt des Angebots haben.

§ 4 - Für die Anwendung von § 3 wird der Wert der Aktien wie folgt festgelegt:

1. Wenn es sich um börsennotierte oder börsengehandelte Aktien handelt, entspricht der Wert der Aktie nach Wahl der Person, die die Option anbietet, [der durchschnittlichen Schlussnotierung] der Aktie während dreißig Tagen vor dem Angebot oder der letzten Schlussnotierung vor dem Tag des Angebots.

2. In den anderen Fällen entspricht der Wert der Aktie ihrem Realwert zum Zeitpunkt des Angebots, bestimmt von der Person, die die Option anbietet, nach gleich lautender Stellungnahme des Kommissar-Revisors der Gesellschaft, die die Aktien ausgibt, auf die sich die Option bezieht, oder in Ermangelung eines Kommissar-Revisors in dieser Gesellschaft von einem Betriebsrevisor [oder einem Buchprüfer], der von dieser Gesellschaft bestimmt wird, oder, wenn die ausgebende Gesellschaft eine gebietsfremde Gesellschaft ist, von einem von ihr bestimmten Buchprüfer mit vergleichbarem Statut.

Wenn es sich um Anteile handelt, die das Kapital oder das Gesellschaftsvermögen vertreten, darf der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Wert nicht unter dem Buchwert dieser Anteile liegen, so wie er aus dem letzten Jahresabschluss der ausgebenden Gesellschaft hervorgeht, der vom zuständigen Organ vor dem Angebotsdatum abgeschlossen und gebilligt...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT