26. JUNI 2017 - DEKRET ZUR BESCHULUNG VON ERSTANKOMMENDEN SCHÜLERN

Das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat das Folgende angenommen und wir, Regierung, sanktionieren es:

Kapitel 1 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1968 zur Festlegung und Einteilung der Ämter der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen und des sozialpsychologischen Personals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Förder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht und der Ämter der Personalmitglieder des Inspektionsdienstes beauftragt mit der Aufsicht dieser Einrichtungen

Artikel 1 - Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1968 zur Festlegung und Einteilung der Ämter der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen und sozialpsychologischen Personals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Förder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht und der Ämter der Personalmitglieder des Inspektionsdienstes beauftragt mit der Aufsicht dieser Einrichtungen wird wie folgt abgeändert:

  1. In Buchstabe B Buchstabe a), zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 29. Juni 2015, wird folgende Nummer 4quinquies eingefügt:

    4quinquies. Lehrer für Sprachlernklassen oder Sprachlernkurse.

  2. In Buchstabe Dbis Buchstabe a), eingefügt durch den Erlass der Regierung vom 31. August 2000 und abgeändert durch das Dekret vom 25. Mai 2009, wird folgende Nummer 3 eingefügt:

    3. Lehrer für Sprachlernklassen.

    Kapitel 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22. März 1969 zur Festlegung des Statuts der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen und sozialpsychologischen Personals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Förder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht und der von diesen Einrichtungen abhängenden Internate sowie der Personalmitglieder des mit der Aufsicht über diese Einrichtungen beauftragten Inspektionsdienstes

    Art. 2 - In Artikel 16 Absatz 1 Nummer 5 des Königlichen Erlasses vom 22. März 1969 zur Festlegung des Statuts der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen und sozialpsychologischen Personals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Förder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht und der von diesen Einrichtungen abhängenden Internate sowie der Personalmitglieder des mit der Aufsicht über diese Einrichtungen beauftragten Inspektionsdienstes, ersetzt durch das Dekret vom 26. Juni 2006 und zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 16. Juli 2012, wird folgender Buchstabe h) eingefügt:

    h) falls es sich um ein Personalmitglied handelt, das das Amt eines Lehrers für Sprachlernklassen oder Sprachlernkurse oder eines Lehrers für Sprachlernklassen bekleidet, verfügt es über die in Artikel 7 Nummer 9 mit Ausnahme der Nummer 9.1 oder Artikel 9quater mit Ausnahme der Nummer 1 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1969 zur Festlegung der erforderlichen Befähigungsnachweise der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen und des sozialpsychologischen Personals der Einrichtungen des staatlichen Vor-, Primar-, Förder- und Mittelschulwesens, des technischen Unterrichts, des Kunstunterrichts und des Normalschulwesens und der von diesen Einrichtungen abhängenden Internate angeführten Diplome;

    Art. 3 - In Artikel 39 Absatz 1 Nummer 5 desselben Königlichen Erlasses, ersetzt durch das Dekret vom 26. Juni 2006 und zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 20. Juni 2016, wird folgender Buchstabe h) eingefügt:

    h) falls es sich um ein Personalmitglied handelt, das das Amt eines Lehrers für Sprachlernklassen oder Sprachlernkurse oder eines Lehrers für Sprachlernklassen bekleidet, verfügt es über die in Artikel 7 Nummer 9 mit Ausnahme der Nummer 9.1 oder Artikel 9quater mit Ausnahme der Nummer 1 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1969 zur Festlegung der erforderlichen Befähigungsnachweise der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen und des sozialpsychologischen Personals der Einrichtungen des staatlichen Vor-, Primar-, Förder- und Mittelschulwesens, des technischen Unterrichts, des Kunstunterrichts und des Normalschulwesens und der von diesen Einrichtungen abhängenden Internate angeführten Diplome;

    Art. 4 - In das Kapitel XIbis desselben Königlichen Erlasses, eingefügt durch das Dekret vom 25. Mai 2009 und zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 20. Juni 2016, wird folgender Artikel 169duodecies eingefügt:

    Art. 169duodecies - Die in Artikel 16 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe h) angeführte Bedingung, gemäß der das Personalmitglied, das das Amt eines Lehrers für Sprachlernklassen oder Sprachlernkurse oder das Amt eines Lehrers für Sprachlernklassen bekleidet, über den in Artikel 7 Nummer 9.2. oder Artikel 9quater Nummer 2 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1969 zur Festlegung der erforderlichen Befähigungsnachweise der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen und des sozialpsychologischen Personals der Einrichtungen des staatlichen Vor-, Primar-, Förder- und Mittelschulwesens, des technischen Unterrichts, des Kunstunterrichts und des Normalschulwesens und der von diesen Einrichtungen abhängenden Internate angeführten Nachweis verfügt, findet keine Anwendung während der Schuljahre 2017-2018 bis einschließlich 2019-2020.

    Art. 5 - In dasselbe Kapitel wird folgender Artikel 169terdecies eingefügt:

    Art. 169terdecies - Der Schulträger bezeichnet ab dem 1. September 2017 die Personalmitglieder in das Amt des Lehrers für Sprachlernklassen oder Sprachlernkurse oder in das Amt des Lehrers für Sprachlernklassen, die zu diesem Zeitpunkt mindestens während zehn Schuljahren Lehrer einer gemäß dem Dekret vom 17. Dezember 2001 zur Beschulung von neuankommenden Schülern geschaffenen Übergangsklasse gewesen sind.

    Als Nachweis dient dem Schulträger eine vom Schulleiter ausgestellte Bescheinigung, in der die vom Personalmitglied wahrgenommenen Aufgaben präzisiert werden.

    Kapitel 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22. April 1969 zur Festlegung der erforderlichen Befähigungsnachweise der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen und des sozialpsychologischen Personals der Einrichtungen des staatlichen Vor-, Primar-, Förder- und Mittelschulwesens, des technischen Unterrichts, des Kunstunterrichts und des Normalschulwesens und der von diesen Einrichtungen abhängenden Internate

    Art. 6 - In Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1969 zur Festlegung der erforderlichen Befähigungsnachweise der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen und des sozialpsychologischen Personals der Einrichtungen des staatlichen Vor-, Primar-, Förder- und Mittelschulwesens, des technischen Unterrichts, des Kunstunterrichts und des Normalschulwesens und der von diesen Einrichtungen abhängenden Internate, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 25. Juni 2012, wird folgende Nummer 9 eingefügt:

    9. Lehrer für Sprachlernklassen oder Sprachlernkurse:

    9.1. Inhaber eines der folgenden Diplome sein:

    9.1.1. Diplom eines Primarschullehrers oder

    9.1.2. die deutsche Sprache betreffend: Lizenz oder Master oder Graduat oder Bachelor in Germanistik mit Deutsch als Grundrichtung,

    9.1.3. die französische Sprache betreffend: Lizenz oder Master oder Graduat

    oder Bachelor in romanischen Sprachen mit Französisch als Grundrichtung,

    9.1.4. die niederländische Sprache betreffend: Lizenz oder Master oder Graduat oder Bachelor in Germanistik mit Niederländisch als Grundrichtung,

    9.1.5. die in den Nummern 9.1.2-9.1.4 angeführten Diplome betreffend: eine Lehrbefähigung, die den in Anhang 3 des Dekrets vom 25. Oktober 2010 über pädagogische und administrative Neuerungen im Unterrichtswesen angeführten wesentlichen Elementen entspricht und die die Regierung als gleichwertig anerkennt,

    9.2. ergänzt durch den Nachweis über das Bestehen einer mindestens 10 ECTS Punkte umfassenden Zusatzausbildung in Deutsch als Zweitsprache, wenn die deutsche Sprache betroffen ist, oder in Französisch als Zweitsprache, wenn die französische Sprache betroffen ist, oder in Niederländisch als Zweitsprache, wenn die niederländische Sprache betroffen ist,

    9.3. ergänzt durch ein Zertifikat, aus dem hervorgeht, dass das Personalmitglied der Kompetenzstufe C1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen in der betreffenden Sprache genügt, oder Inhaber eines in der betreffenden Sprache ausgestellten Abschlusszeugnisses der Oberstufe des Sekundarunterrichts sein.

    Art. 7 - In Kapitel II desselben Königlichen Erlasses, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 20. Juni 2016, wird folgender Artikel 9quater eingefügt:

    Art. 9quater - Für den erforderlichen Befähigungsnachweis für das Amt eines Lehrers für Sprachlernklassen gelten folgende Bedingungen:

    1. Inhaber eines der folgenden Diplome sein:

    a) Diplom eines Primarschullehrers oder

    b) die deutsche Sprache betreffend: Lizenz oder Master oder Graduat oder Bachelor in Germanistik mit Deutsch als Grundrichtung,

    c) die französische Sprache betreffend: Lizenz oder Master oder Graduat oder Bachelor in romanischen Sprachen mit Französisch als Grundrichtung,

    d) die niederländische Sprache betreffend: Lizenz oder Master oder Graduat oder Bachelor in Germanistik mit Niederländisch als Grundrichtung,

    e) die in den Buchstaben b)-d) angeführten Diplome betreffend: eine Lehrbefähigung, die den in Anhang 3 des Dekrets vom 25. Oktober 2010 über pädagogische und administrative Neuerungen im Unterrichtswesen angeführten wesentlichen Elementen entspricht und die die Regierung als gleichwertig anerkennt,

    2. ergänzt durch den Nachweis über das Bestehen einer mindestens 10 ECTS Punkte umfassenden Zusatzausbildung in Deutsch als Zweitsprache, wenn die...

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