26. JUNI 2017 - Dekret über Maßnahmen im Unterrichtswesen 2017 (1)

Das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat das Folgende angenommen und wir, Regierung, sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15. April 1958 über das Besoldungsstatut des Lehr- und wissenschaftlichen sowie des ihm gleichgestellten Personals des Ministeriums des Unterrichtswesens

Artikel 1 - In Artikel 16 § 1 Buchstabe A Buchstabe a) des Königlichen Erlasses vom 15. April 1958 über das Besoldungsstatut des Lehr- und wissenschaftlichen sowie des ihm gleichgestellten Personals des Ministeriums des Unterrichtswesens, ersetzt durch das Dekret vom 19. März 2012 und abgeändert durch das Dekret vom 24. Juni 2013, wird jeweils die Wortfolge "von einer Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union" durch die Wortfolge "von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einer seiner Gebietskörperschaften" ersetzt.

Art. 2 - Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom 15. April 1958 über das Besoldungsstatut des Lehr- und wissenschaftlichen sowie des ihm gleichgestellten Personals des Ministeriums des Unterrichtswesens, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 29. Juni 2015, wird wie folgt abgeändert:

  1. Folgender Paragraf 4.1 wird eingefügt:

    § 4.1 - Bei Personalmitgliedern, die ein Auswahl- oder Beförderungsamt bekleiden, werden die ab dem Alter von 20, 21, 22, 23 oder 24 Jahren im Rahmen eines Arbeitsvertrags bei einem privaten Arbeitgeber im In- oder Ausland geleisteten effektiven Dienste sowie die als Selbstständiger oder Freiberufler geleisteten Dienste berücksichtigt.

    Teilzeitige Beschäftigungsverhältnisse werden verhältnismäßig zu einer Vollzeitbeschäftigung angerechnet.

  2. In Paragraf 5, eingefügt durch das Dekret vom 19. März 2012 und abgeändert durch das Dekret vom 24. Juni 2013, wird die Angabe "2 und 4" durch die Angabe "2, 4 und 4.1" ersetzt.

    Art. 3 - In Titel II Kapitel II desselben Königlichen Erlasses wird folgender Artikel 40ter eingefügt:

    Art. 40ter - In Abweichung von Artikel 17bis erfolgt die Anerkennung der in Artikel 17 § 4.1 Absatz 1 angeführten Dienste bei Personalmitgliedern, die am 31. August 2017 ein Auswahl- oder Beförderungsamt bekleiden, zum 1. September 2016, insofern ein datierter und unterzeichneter Antrag mitsamt den erforderlichen Dienstbescheinigungen bei der Unterrichtsverwaltung eingereicht wird.

    KAPITEL 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1968 zur Festlegung und Einteilung der Ämter der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen und des sozialpsychologischen Personals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Förder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht und der Ämter der Personalmitglieder des Inspektionsdienstes beauftragt mit der Aufsicht dieser Einrichtungen

    Art. 4 - In Artikel 7 Buchstabe a) des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1968 zur Festlegung und Einteilung der Ämter der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen und des sozialpsychologischen Personals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Förder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht und der Ämter der Personalmitglieder des Inspektionsdienstes beauftragt mit der Aufsicht dieser Einrichtungen, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 11. Mai 2009, wird folgende Nummer 8.1 eingefügt:

    8.1. Förderpädagogischer Koordinator im Förderschulwesen;

    KAPITEL 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22. März 1969 zur Festlegung des Statuts der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen und sozialpsychologischen Personals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Förder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht und der von diesen Einrichtungen abhängenden Internate sowie der Personalmitglieder des mit der Aufsicht über diese Einrichtungen beauftragten Inspektionsdienstes

    Art. 5 - Artikel 16 des Königlichen Erlasses vom 22. März 1969 zur Festlegung des Statuts der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen und sozialpsychologischen Personals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Förder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht und der von diesen Einrichtungen abhängenden Internate sowie der Personalmitglieder des mit der Aufsicht über diese Einrichtungen beauftragten Inspektionsdienstes, ersetzt durch das Dekret vom 26. Juni 2006 und zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 29. Juni 2015, wird wie folgt abgeändert:

  3. Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a), ersetzt durch das Dekret vom 26. Juni 2006, wird wie folgt ersetzt:

    a) die drei Abweichungen wurden innerhalb eines Zeitraums von höchstens fünf aufeinanderfolgenden Schuljahren durchlaufen;

  4. In Absatz 1 Nummer 5, ersetzt durch das Dekret vom 26. Juni 2006 und zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 16. Juli 2012, wird folgender Buchstabe g) eingefügt:

    g) falls es sich um ein Personalmitglied handelt, das das Amt eines Lehrers für nichtkonfessionelle Sittenlehre im Primar- oder Sekundarschulwesen bekleidet, verfügt dieses über einen Nachweis über das Bestehen einer mindestens 15 ECTS-Punkte umfassenden Zusatzausbildung in nichtkonfessioneller Sittenlehre, der von einer Hochschule in der Deutschsprachigen Gemeinschaft ausgestellt wird, oder über einen beziehungsweise mehrere Nachweise, die von der Regierung als gleichwertig anerkannt werden;

  5. In Absatz 6, eingefügt durch das Dekret vom 11. Mai 2009 und abgeändert durch das Dekret vom 29. Juni 2015, wird zwischen das Wort "dürfen" und die Wortfolge "im Amt" die Wortfolge "im Amt des förderpädagogischen Koordinators," eingefügt.

    Art. 6 - In Artikel 17 Absatz 2 desselben Königlichen Erlasses, ersetzt durch das Dekret vom 26. Juni 2006, wird folgender Satz eingefügt:

    Möchte der Bewerber seinen Vorrang im Amt des förderpädagogischen Koordinators geltend machen, werden ebenfalls die Diensttage in einem anderen Amt einer anderen Kategorie, für das er den erforderlichen Befähigungsnachweis hat, berücksichtigt.

    Art. 7 - Artikel 39 desselben Königlichen Erlasses, ersetzt durch das Dekret vom 26. Juni 2006 und zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 20. Juni 2016, wird wie folgt abgeändert:

  6. Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a), ersetzt durch das Dekret vom 26. Juni 2006, wird wie folgt ersetzt:

    a) die drei Abweichungen wurden innerhalb eines Zeitraums von höchstens fünf aufeinanderfolgenden Schuljahren durchlaufen;

  7. In Absatz 1 Nummer 5, ersetzt durch das Dekret vom 26. Juni 2006 und zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 20. Juni 2016, wird folgender Buchstabe g) eingefügt:

    g) falls es sich um ein Personalmitglied handelt, das das Amt eines Lehrers für nichtkonfessionelle Sittenlehre im Primar- oder Sekundarschulwesen bekleidet, verfügt dieses über einen Nachweis über das Bestehen einer mindestens 15 ECTS-Punkte umfassenden Zusatzausbildung in nichtkonfessioneller Sittenlehre, der von einer Hochschule in der Deutschsprachigen Gemeinschaft ausgestellt wird, oder über einen beziehungsweise mehrere Nachweise, die von der Regierung als gleichwertig anerkannt werden;

  8. In Absatz 3, ersetzt durch das Dekret vom 26. Juni 2006 und abgeändert durch das Dekret vom 29. Juni 2015, wird zwischen das Wort "Regelgrundschulwesen" und die Wortfolge "ernennen lassen möchten" folgende Wortfolge "oder im Amt des förderpädagogischen Koordinators" eingefügt.

  9. In Absatz 5, eingefügt durch das Dekret vom 11. Mai 2009 und abgeändert durch das Dekret vom 29. Juni 2015, wird zwischen das Wort "dürfen" und die Wortfolge "im Amt" die Wortfolge "im Amt des förderpädagogischen Koordinators," eingefügt.

    Art. 8 - In Artikel 41 Absatz 3 desselben Königlichen Erlasses, eingefügt durch das Dekret vom 29. Juni 2015, wird zwischen das Wort "Regelgrundschulwesen" und die Wortfolge "ernannt worden sind" die Wortfolge "oder im Amt des förderpädagogischen Koordinators" eingefügt.

    Art. 9 - Artikel 91octies desselben Königlichen Erlasses, eingefügt durch das Dekret vom 11. Mai 2009 und zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 20. Juni 2016, wird wie folgt abgeändert:

  10. In § 1 Absatz 1 wird die Wortfolge "168 Nummer 2" durch die Zahl "168" ersetzt.

  11. In § 2 Absatz 1 wird die Wortfolge "Die Bestimmungen von § 1" durch die Wortfolge "Paragraf 1 des vorliegenden Artikels, Artikel 91septies § 2 Absatz 1 Nummern 4 und 6 und Absätze 3-5 und Artikel 169 Nummern 2-4" ersetzt.

    Art. 10 - Artikel 91decies desselben Königlichen Erlasses, eingefügt durch das Dekret vom 11. Mai 2009 und zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 29. Juni 2015, wird wie folgt abgeändert:

  12. In § 1 wird die Wortfolge "Während der Bezeichnung als Fachbereichsleiter erhält er" durch die Wortfolge "Während der Ausübung des Amtes erhält der Fachbereichsleiter" ersetzt.

  13. In § 2 Absatz 1 wird die Wortfolge "ein Personalmitglied" durch die Wortfolge "ein Personalmitglied, das in einem anderen Amt auf unbestimmte Dauer bezeichnet oder definitiv ernannt ist, " ersetzt.

    Art. 11 - In Artikel 91viciester Absatz 2 desselben Königlichen Erlasses, eingefügt durch das Dekret vom 20. Juni 2016, wird die Wortfolge "Artikel 91octies § 1 Absatz 1" durch die Wortfolge "Artikel 91octies § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1" ersetzt.

    Art. 12 - Artikel 121septies desselben Königlichen Erlasses, eingefügt durch das Dekret vom 25. Juni 2007 und zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 20. Juni 2016, wird wie folgt abgeändert:

  14. In § 1 Absatz 1 wird die Wortfolge "168 Nummer 2" durch die Zahl "168" ersetzt.

  15. In § 2 Absatz 1 wird die Wortfolge "Paragraph 1 gilt" durch die Wortfolge "Paragraf 1 des vorliegenden Artikels, Artikel 121sexies § 2 Absatz 1 Nummern 4 und 6 und Absätze 3-5 und Artikel 169 Nummern 2-4 gelten" ersetzt.

    Art. 13 - Artikel 121nonies desselben Königlichen Erlasses, eingefügt durch das Dekret vom 25. Juni 2007 und zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 29. Juni 2015, wird wie folgt abgeändert:

  16. In § 1...

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