26. JANUAR 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 6. November 2010 zur Festlegung der Gebühren für die Zulassung von Fahrzeugen - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 26. Januar 2020 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 6. November 2010 zur Festlegung der Gebühren für die Zulassung von Fahrzeugen.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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26. JANUAR 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 6. November 2010 zur Festlegung der Gebühren für die Zulassung von Fahrzeugen

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund des Artikels 1 Absatz 3 des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, ersetzt durch das Gesetz vom 28. April 2010;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. November 2010 zur Festlegung der Gebühren für die Zulassung von Fahrzeugen;

Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Aufgrund des Einverständnisses des Finanzinspektors vom 2. April 2019;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 10. Mai 2019;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.758/4 des Staatsrates vom 18. Dezember 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben,

Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 6. November 2010 zur Festlegung der Gebühren für die Zulassung von Fahrzeugen, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 9. November 2015 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 15. November 2017, werden die Nummern 5, 6, 7 und 8 wie folgt ersetzt:

"5. für die in Artikel 39 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 zur Regelung der Eintragung der Handelsschilder und der nationalen Schilder für Motorfahrzeuge und Anhänger erwähnte...

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