26. JANUAR 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 18. November 2015 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 26. Januar 2018 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 18. November 2015 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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26. JANUAR 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 18. November 2015 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste

BERICHT AN DEN KÖNIG

Sire,

der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Ausführung von Artikel 106 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit.

Die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen seit dem 1. Januar 2015 hat aufgezeigt, dass es notwendig ist, den Text an einigen Stellen anzupassen.

Artikel 1

Mit diesem Artikel wird unter den Begriffsbestimmungen ein Begriff hinzugefügt, der in vorliegendem Entwurf benutzt wird.

Artikel 2

Dieser Artikel bietet dem Rat die Möglichkeit, sich dafür zu entscheiden, eine vakante Stelle auch über ein Verfahren zur Übertragung von Feuerwehrpersonal an das Krankenwagenpersonal oder umgekehrt zu besetzen. Diese Übertragung wird durch den Königlichen Erlass vom 26. Januar 2018 über die Übertragung von Einsatzpersonal der Hilfeleistungszonen des Feuerwehrpersonals an das Krankenwagenpersonal und umgekehrt geregelt.

Artikel 3

Dieser Artikel regelt die Hierarchie bei gleichem Dienstgradalter.

Artikel 4

Mit diesem Artikel werden die Personalmitglieder berücksichtigt, deren Arbeitszeitregelung durchschnittlich mehr als 38 Stunden pro Woche vorsieht (auslaufendes System). In diesem Fall ist unter 76 Leistungsstunden 10 x 1/5 der wöchentlichen Arbeitszeit zu verstehen.

Artikel 5

Manche Gelegenheiten finden außerhalb der Dienstzeiten statt, der Kommandant muss aber das Tragen der Ausgehkleidung genehmigen. Hierbei handelt es sich zum Beispiel um Aktivitäten von Freundeskreisen, Vereinigungen von Feuerwehrleuten, um Tage der offenen Tür, um Sportwettbewerbe/Spiele, um Aktivitäten von Feuerwehrkadetten, Hochzeitsfeiern, Trauerfeiern usw.

Unter "Kommandant oder sein Beauftragter", ist Folgendes zu verstehen: Für die Bestimmung des Beauftragten des Zonenkommandanten ist kein Verfahren festgelegt worden. Der Zonenkommandant kann selbst eine oder mehrere Personen bestimmen. Er kann die betreffende Person je nach Angelegenheit bestimmen. Er kann zum Beispiel jemanden für einsatzbezogene Angelegenheiten und jemanden für Verwaltungsangelegenheiten bestimmen. Dies geschieht auf möglichst transparente und klare Weise, zum Beispiel über eine dienstliche Mitteilung. Für bestimmte Angelegenheiten kann er auch ein Mitglied seines Verwaltungspersonals zum Beauftragten bestimmen.

Artikel 6

Mit diesem Artikel wird klargestellt, dass Offiziere verpflichtet sind, an einem Bereitschaftsdienst teilzunehmen, entsprechend der Organisation des Dienstes.

Eine solche Rufbereitschaft gibt kein Anrecht auf Zulage oder Prämie. Nur die während der Rufbereitschaft effektiv geleisteten Dienste werden auf die Minute angerechnet und geben Anrecht auf Zahlung der Prämie für Einsatzfähigkeit und unregelmäßige Leistungen.

Artikel 7

Mit diesem Artikel wird die Möglichkeit vorgesehen, Personal im mittleren Dienst im Dienstgrad eines Sergeanten anzuwerben. Diese zusätzliche Möglichkeit, Personal einzustellen, besteht nur, wenn die Anzahl erfolgreicher Teilnehmer bei einem Beförderungsverfahren nicht ausreicht, um die notwendige Anzahl Sergeanten zu erreichen. Die Zone kann selbstverständlich auch zuerst versuchen, Bewerber über Mobilität oder Professionalisierung zu finden; sie ist aber nicht hierzu verpflichtet.

Artikel 8

Infolge der Einfügung der Möglichkeit einer Anwerbung im Dienstgrad eines Sergeanten sind einige Abänderungen erforderlich.

Dieser Artikel sieht zudem für Zonen, die die föderalen Eignungsprüfungen (BFN) selbst organisieren, die Möglichkeit vor, Bewerbern für eigene Stellenangebote Plätze vorzubehalten. Hiermit soll verhindert werden, dass die finanziellen Anstrengungen, die eine Zone unternimmt, um kurzfristig anzuwerben, ohne die Organisation des BFN durch ein Ausbildungszentrum abzuwarten, ihr Ziel verfehlen.

Dieser Artikel ändert auch einige Bestimmungen in Bezug auf den BFN.

Die BFN-Tests werden in zwei Modulen organisiert: Der Kompetenztest und der Test der einsatzbezogenen handwerklichen Fertigkeiten bilden das eine Modul und die Prüfungen der körperlichen Eignung das andere Modul. Wer die Tests eines Moduls besteht, muss sie unter Berücksichtigung der begrenzten Gültigkeitsdauer der Prüfungen der körperlichen Eignung nicht noch einmal ablegen.

Darüber hinaus ist die Einschreibefrist für alle Verfahren auf 30 Tage festgelegt worden.

Artikel 9

Wenn jemand nicht an einer Eignungsprüfung teilnimmt, für die er sich eingeschrieben hat, wird davon ausgegangen, dass er nicht bestanden hat, und gilt eine Wartezeit von 6 Monaten. Einerseits kann es vorkommen, dass ein Bewerber aufgrund eines plötzlichen und unerwarteten Ereignisses (z.B. Krankheit, Unfall usw.) nicht an der Prüfung teilnehmen kann, und andererseits kann es vorkommen, dass er zwar an der Prüfung teilnehmen kann, sie aber aufgrund eines plötzlichen und unerwarteten Ereignisses (z.B. Krankheit, Unfall usw.) nicht besteht. Wenn die Person die Prüfung wegen höherer Gewalt nicht abgelegt oder nicht bestanden hat und der Direktor des Ausbildungszentrums den Fall von höherer Gewalt bestätigt hat, gilt die Wartezeit von 6 Monaten nicht.

Artikel 10

Dieser Artikel beinhaltet eine Abänderung infolge der Einfügung der Möglichkeit, im Dienstgrad eines Sergeanten anzuwerben.

Dieser Artikel beinhaltet zudem zwei technische Klarstellungen: Einerseits werden die Pflichtangaben bei einem Bewerberaufruf und die Einschreibefrist bei einem Anwerbungs-, Beförderungs-, Mobilitäts- und Professionalisierungsverfahren soweit möglich vereinheitlicht und andererseits kann eine Zone auch ein Anwerbungsverfahren mit dem alleinigen Ziel einleiten, eine Reserve zu bilden.

Artikel 11

Dieser Artikel beinhaltet eine Abänderung infolge der Einfügung der Möglichkeit, im Dienstgrad eines Sergeanten anzuwerben.

Dieser Artikel beinhaltet eine technische Korrektur in Bezug auf den Inhalt der Prüfung im Wettbewerbsverfahren bei einer Anwerbung. Die Zone erhält mehr Handlungsfreiheit bei der Bestimmung des Inhalts der Prüfungen. Die Zone kann wählen, nur ein Gespräch durchzuführen oder auch andere Prüfungen zu organisieren. Sie kann bestimmen, dass die Prüfungen Ausschlusscharakter haben; somit können Bewerber, die die erste Prüfung nicht bestehen, nicht mehr an der darauffolgenden Prüfung teilnehmen. Eine vergleichende Auswahl kann also mehrere aufeinanderfolgende Prüfungen umfassen, wobei der Bewerber zu der folgenden Prüfung nur zugelassen wird, sofern er die vorhergehende Prüfung bestanden hat. In diesem Fall erfolgt die Einstufung nur auf der Grundlage der Ergebnisse der Prüfungen, die keinen Ausschlusscharakter haben.

Ziel ist nicht, dass die Zone Kompetenzen testet, die bereits bei der FBN-Prüfung getestet wurden. Das Beförderungsverfahren soll nicht unnötigerweise durch zusätzliche Prüfungen erschwert werden.

Artikel 12

Dieses Kapitel umfasst die für das Verfahren der Anwerbung im Dienstgrad eines Sergeanten erforderlichen Bestimmungen.

Artikel 13

Dieser Artikel beinhaltet eine technische Korrektur in Bezug auf den Inhalt der Prüfung im Wettbewerbsverfahren bei einer Anwerbung. Die Zone erhält mehr Handlungsfreiheit bei der Bestimmung des Inhalts der Prüfungen.

Artikel 14

Dieser Artikel zielt darauf ab, dass nur Bewerber, die zur Probezeit zugelassen werden, der ärztlichen Untersuchung mit Ausschlusscharakter unterworfen werden. Es geht darum, den Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchung so zu verschieben, dass diese kurz vor Dienstantritt stattfindet.

In diesem Artikel wird zudem präzisiert, dass aufgrund ihres Dienstgrads zur Einsatzleitung als Kapitän oder Sergeant befähigte Personalmitglieder auf Probe eine Einsatzleitung nur übernehmen können, sofern ihre theoretische und praktische Ausbildung es zulässt. Ein Sergeant auf Probe oder ein Kapitän auf Probe kann auf keinen Fall alleine für die Einsatzleitung verantwortlich sein, er kann diese aber unter Aufsicht übernehmen. Ziel ist nicht, dass ein Sergeant auf Probe einen Brandeinsatz leitet, sondern, dass er einen kleineren Einsatz, zum Beispiel einen einfachen Auftrag zur technischen Hilfeleistung leiten kann.

Artikel 15

Dieser Artikel beinhaltet eine technische Korrektur, mit der die Arbeit im durchgehenden Dienst berücksichtigt wird.

Artikel 16

Dieser Artikel beinhaltet eine Abänderung infolge der Einfügung der Möglichkeit, im Dienstgrad eines Sergeanten anzuwerben.

Es wird empfohlen, im zonalen Personalplan die Beförderungsbedingungen und die Anwerbungsbedingungen für den Dienstgrad eines Sergeanten hinsichtlich des Besitzes/der Beibehaltung des Führerscheins C und des Brevets eines Krankenwagenfahrers aufeinander abzustimmen.

Artikel 17

In diesem Artikel wird präzisiert, dass aufgrund ihres Dienstgrads zur Einsatzleitung befähigte Personalmitglieder auf Probe eine Einsatzleitung nur übernehmen können, sofern ihre theoretische und praktische Ausbildung es zulässt.

Artikel 18

Dieser Artikel beinhaltet eine technische Korrektur. Bei einer geheimen Abstimmung kann die Stimme des Vorsitzenden nicht ausschlaggebend sein. Die geheime Abstimmung ist außerdem nicht erforderlich und wird daher aufgehoben.

Artikel 19

Dieser Artikel bedarf keines besonderen...

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