26. JANUAR 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 26. Januar 2017 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

26. JANUAR 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ("RSPol");

Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 340/1 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 23. April 2014;

Aufgrund der Stellungnahmen des Generalinspektors der Finanzen vom 20. März 2015 und 30. April 2016;

Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 26. Juli 2016;

Aufgrund des Einverständnisses des mit dem Öffentlichen Dienst beauftragten Ministers vom 20. Oktober 2016;

In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterrats nicht ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie infolgedessen außer Acht gelassen worden ist;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.509/2 des Staatsrates vom 14. Dezember 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz

Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

TITEL I - Abänderungsbestimmungen

Artikel 1 - Artikel VIII.III.4 Absatz 2 RSPol, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 29. Januar 2014, wird durch eine Nummer 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

10. Teilzeitleistungen wegen medizinischer Langzeitunfähigkeit.

  1. 2 - In den RSPol wird ein Artikel VIII.IV.7bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "Art. VIII.IV.7bis - Personalmitglieder, mit Ausnahme der Anwärter, haben Anrecht auf fünf Werktage Urlaub pro Jahr für folgende Tätigkeiten:

    1. Begleitung und Unterstützung von Kranken, Personen mit Behinderung und sozial schutzbedürftigen Personen bei Ferienreisen oder Ferienaufenthalten in Belgien und im Ausland. Diese Ferienreisen und Ferienaufenthalte müssen von einer Vereinigung, einer öffentlichen Einrichtung oder einer privaten Einrichtung organisiert werden, deren Auftrag es ist, sich um Kranke, Personen mit Behinderung oder sozial schutzbedürftige Personen zu kümmern, und...

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