26. JANUAR 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Maßnahmen zur Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs von Barmitteln - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 26. Januar 2014 zur Festlegung von Maßnahmen zur Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs von Barmitteln.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

26. JANUAR 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Maßnahmen zur Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs von Barmitteln

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden;

Aufgrund des Erlassgesetzes vom 6. Oktober 1944 zur Organisation der Kontrolle aller möglichen Übertragungen von Gütern und Wertpapieren zwischen Belgien und dem Ausland, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Februar 2002;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Oktober 2006 zur Festlegung von Maßnahmen zur Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs von Barmitteln;

Aufgrund der 40 Empfehlungen und 9 Sonderempfehlungen der Arbeitsgruppe "Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche", insbesondere der Sonderempfehlung IX in Bezug auf Geldkuriere und des diesbezüglichen Auslegungsvermerks;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Oktober 2012;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 28. Oktober 2013;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.735/2 des Staatsrates vom 23. Dezember 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Finanzen und Unserer Ministerin der Justiz und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,

Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

KAPITEL 1 - Verkehr mit Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft sind

Begriffsbestimmungen

Artikel 1 - Für die Anwendung der Artikel 2 und 10 des vorliegenden Erlasses versteht man unter:

  1. "Verordnung": die Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden,

  2. "zuständiger Behörde": die Behörde, die für die Entgegennahme der Anmeldungen zuständig ist, nämlich die Generalverwaltung Zoll und Akzisen.

    Anmeldepflicht

    Art. 2 - Die Anmeldung, die dem Muster in der Anlage entspricht, muss schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen...

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