26. FEBRUAR 2018 - Dekret zur Abänderung des Dekrets vom 23. Juni 2008 über den Schutz der Denkmäler, Kleindenkmäler, Ensembles und Landschaften sowie über die Ausgrabungen

Das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat das Folgende angenommen und wir, Regierung, sanktionieren es:

Artikel 1 - In Artikel 1 des Dekrets vom 23. Juni 2008 über den Schutz der Denkmäler, Kleindenkmäler, Ensembles und Landschaften sowie über die Ausgrabungen wird folgende Nummer 5.1 eingefügt:

"5.1 Unterhaltsarbeiten: Maßnahmen zur Vorsorge, Pflege und Wartung an Bestandteilen der geschützten Güter, die der authentischen Überlieferung förderlich sind, das Eintreten von Schäden vermeiden und eingreifende sowie gegebenenfalls kostenintensive Instandsetzungs- und Restaurierungsmaßnahmen in der Regel hinauszögern können;"

Art. 2 - Artikel 3 desselben Dekrets wird wie folgt abgeändert:

  1. In Paragraf 2 Nummer 5 wird das Wort "schriftliche" durch die Wortfolge "den Eigentümern des zu schützenden Gutes per Einschreiben übermittelte" ersetzt und zwischen die Wortfolgen "an den Eigentümer" und "auf Ortsbegehung" die Wortfolge "des zu schützenden Gutes" eingefügt.

  2. In Paragraf 3 wird zwischen die Wörter "Regierung" und "einzureichen" die Wortfolge "anhand eines von ihr festgelegten Formulars" eingefügt.

  3. In Paragraf 5 wird die Wortfolge "der Eigentümer" durch die Wortfolge "die betroffenen Eigentümer" ersetzt.

    Art. 3 - Artikel 5 desselben Dekrets wird wie folgt ersetzt:

    "Art. 5 - Gültigkeit und Verbindlichkeit der vorläufigen Unterschutzstellung

    Die vorläufige Unterschutzstellung gilt für höchstens zwölf Monate ab dem Datum der Verabschiedung des entsprechenden Erlasses.

    Der Erlass zur vorläufigen Unterschutzstellung ist den betroffenen Eigentümern und den Behörden gegenüber ab der Übermittlung gemäß Artikel 7 § 1 und Dritten gegenüber ab seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt verbindlich."

    Art. 4 - Artikel 6 desselben Dekrets wird wie folgt abgeändert:

  4. In Paragraf 1 Absatz 1 wird die Wortfolge "Der Eigentümer stellt" durch die Wortfolge "Die von der vorläufigen Unterschutzstellung des Gutes bzw. von dessen Schutzbereich betroffenen Eigentümer stellen" ersetzt und die Wortfolge "übermittelt der Eigentümer" durch die Wortfolge "übermitteln die Eigentümer" ersetzt.

  5. In Paragraf 1 Absatz 2 wird die Wortfolge "haftet der Eigentümer" durch die Wortfolge "haften die Eigentümer" ersetzt.

  6. In Paragraf 2 wird nach dem Wort "eingetragen" die Wortfolge "und auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht" eingefügt.

    Art. 5 - Artikel 7 desselben Dekrets wird wie folgt abgeändert:

  7. Im einleitenden Satz von Paragraf 1 Absatz 1 wird zwischen die Wortfolgen "vorläufigen Unterschutzstellung" und "gleichzeitig" die Wortfolge "per Einschreiben" eingefügt.

  8. In Paragraf 1 Absatz 1 Nummer 1 wird die Wortfolge "dem Eigentümer" durch die Wortfolge "den Eigentümern des vorläufig unter Schutz gestellten Gutes sowie den Eigentümern der in dessen Schutzbereich liegenden Güter" und die Wortfolge "des Eigentümers" durch die Wortfolge "der Eigentümer" ersetzt.

  9. Paragraf 1 Absatz 3 wird aufgehoben.

    Art. 6 - Artikel 8 desselben Dekrets wird wie folgt abgeändert:

  10. In Paragraf 1 Absatz 1 wird nach dem Wort "Landschaften" die Wortfolge "sowie über ihren Schutzbereich" eingefügt.

  11. Paragraf 3 wird wie folgt ersetzt:

    § 3 - Der Erlass zur endgültigen Unterschutzstellung wird folgenden Personen und Einrichtungen per Einschreiben übermittelt:

    1. den Eigentümern des unter Schutz gestellten Gutes;

    2. den Eigentümern der in dessen Schutzbereich liegenden Güter;

    3. der Kommission;

    4. dem zuständigen Gemeindekollegium zwecks Bekanntmachung durch Aushang;

    5. dem Provinzkollegium;

    6. der Regierung der Wallonischen Region.

    Diese Mitteilung führt ausdrücklich die Informationspflicht gemäß Artikel 9 auf.

  12. Paragraf 4 wird aufgehoben.

    Art. 7 - Artikel 8.1 desselben Dekrets, eingefügt durch das Dekret vom 14. Februar 2011, wird wie folgt abgeändert:

  13. In Paragraf 2 Absatz 3 wird folgender Satz eingefügt:

    Diese Mitteilung führt ausdrücklich die Informationspflicht gemäß Artikel 9 auf.

  14. In Paragraf 2 Absatz 4 wird folgender Satz eingefügt:

    "Diese Mitteilung führt ausdrücklich die Informationspflicht gemäß Artikel 9 auf."

  15. In Paragraf 3 wird nach dem Wort "eingetragen" die Wortfolge "und auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht" eingefügt.

  16. Folgender Paragraf 4 wird eingefügt:

    § 4 - Der Erlass zur Eintragung des Schutzbereichs ist den betroffenen Eigentümern und den Behörden gegenüber ab der Übermittlung gemäß Paragraf 2 und Dritten gegenüber ab seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt verbindlich.

    Art. 8 - In dasselbe Dekret wird folgender Artikel 8.2 eingefügt:

    "Art. 8.2 - Verbindlichkeit der endgültigen Unterschutzstellung

    Der Erlass zur endgültigen Unterschutzstellung ist den betroffenen Eigentümern und den Behörden gegenüber ab der Übermittlung gemäß Artikel 8 § 3 und Dritten gegenüber ab seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt verbindlich."

    Art. 9 - Artikel 9 desselben Dekrets wird wie folgt abgeändert:

  17. In Paragraf 1 Absatz 1 wird die Wortfolge "Der Eigentümer stellt" durch die Wortfolge "Die von der endgültigen Unterschutzstellung des Gutes bzw. von dessen Schutzbereich betroffenen Eigentümer stellen" ersetzt und die Wortfolge "übermittelt der Eigentümer" durch die Wortfolge "übermitteln die Eigentümer" ersetzt.

  18. In Paragraf 1 Absatz 2 wird die Wortfolge "haftet der Eigentümer" durch die Wortfolge "haften die Eigentümer" ersetzt.

  19. In Paragraf 2 wird nach dem Wort "eingetragen" die Wortfolge "und auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht" eingefügt.

    Art. 10 - Artikel 10 § 2 desselben Dekrets wird wie folgt ersetzt:

    § 2 - Die Regierung kann von dem Eigentümer eines vorläufig oder endgültig geschützten Gutes die Durchführung von Arbeiten zur Vorbeugung der Zerstörung bzw. Beschädigung des Gutes verlangen.

    Um einen unmittelbar bevorstehenden Schaden am geschützten Gut, am archäologischen Gut oder an der archäologischen Stätte zu verhindern bzw. um archäologischen Sondierungen vorzubeugen, kann die Regierung die Durchführung von Arbeiten fordern, die von der Genehmigungspflicht gemäß Artikel 13 befreit sind.

    Falls der Eigentümer die zur Vorbeugung der Zerstörung bzw. Beschädigung eines vorläufig oder endgültig geschützten Gutes erforderlichen Arbeiten unterlässt, kann - entsprechend den Auflagen der Regierung - die Gemeinschaft, die Provinz oder die Gemeinde an seine Stelle treten und die zur Erhaltung des Gutes erforderlichen vorsorglichen Maßnahmen ergreifen. Die Gemeinde bzw. die Provinz erhält dann die von der Gemeinschaft gewährten Zuschüsse.

    Wenn keine Einigung mit dem Eigentümer zustande kommt, werden die aufgewendeten Kosten durch die gemäß Artikel 10.1 hinterlegte Kaution oder Garantie gedeckt. Die in Absatz 3 erwähnten Behörden können die aufgewendeten nicht durch die Kaution oder Garantie gedeckten Kosten durch jeglichen Rechtsweg zurückfordern, sofern sie im Interesse des vorläufig oder endgültig geschützten Gutes aufgewendet sind. Wenn das Gut einer privatrechtlichen Person gehört und es sich nicht um Unterhaltsarbeiten handelt, kann diese beantragen, dass die betreffende Behörde ihr Gut erwirbt. In diesem Fall sind von dem Kaufpreis die für die Schutzmaßnahmen eventuell aufgewendeten Kosten abzurechnen.

    Art. 11 - In dasselbe Dekret werden folgende Artikel 10.1 bis 10.3 eingefügt:

    "Art. 10.1 - Hinterlegen einer Kaution oder Garantie

    § 1 - Die Regierung kann den betroffenen Eigentümer verpflichten, eine Kaution oder Garantie als Sicherheit für die Durchführung der zum Erhalt des vorläufig oder endgültig geschützten Gutes oder zur Vorbeugung seiner Zerstörung bzw. Beschädigung notwendigen Arbeiten zu hinterlegen. Die Höhe der Kaution oder Garantie ist abhängig von den durchzuführenden Arbeiten.

    Nach Wahl des Eigentümers besteht die Sicherheitsleistung in einer Hinterlegung bei der Hinterlegungs- und Konsignationszentralkasse oder in einer unabhängigen Bankbürgschaft oder jeder sonstigen von der Regierung bestimmten Form der Sicherheitsleistung, und zwar in Höhe des in der Forderung angegebenen Betrags.

    Wenn die Sicherheitsleistung in einer Bareinzahlung besteht, ist der Eigentümer verpflichtet, diese jährlich um die während des Vorjahres abgeworfenen Zinsen zu erhöhen. Wenn die Sicherheitsleistung in einer unabhängigen Bankbürgschaft besteht, muss diese zwangsläufig von einem Kreditinstitut ausgegeben werden, das entweder bei der Kommission für das Bank- und Finanzwesen oder bei einer zur Kontrolle der Kreditinstitute befugten Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union zugelassen ist.

    In begründeten Fällen kann die Regierung den Betrag der Kaution oder Garantie anpassen.

    § 2 - Die Hinterlegung einer Kaution oder Garantie sowie die Erstellung einer Hypothek kann gegebenenfalls beim zuständigen Richter eingefordert werden.

    § 3 - Nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab der Feststellung der vorschriftgemäßen Durchführung der durch die Regierung geforderten Arbeiten wird die Sicherheitsleistung freigegeben und werden die eventuell eingebrachten Zinsen zurückerstattet. Eine Freigebung in Teilbeträgen kann vorgesehen werden.

    Art. 10.2 - Förderung von Unterhaltsarbeiten an endgültig geschützten Gütern

    § 1 - Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel kann die Regierung Zuschüsse für Unterhaltsarbeiten an einem endgültig geschützten Gut gewähren, sofern für diese Unterhaltsarbeiten eine Denkmalgenehmigung vorliegt.

    Der Antragsteller reicht einen schriftlichen Antrag auf Bezuschussung bei der Regierung anhand eines von ihr festgelegten Formulars ein. Dem Antrag sind folgende Dokumente beizufügen:

  20. eine Beschreibung in Wort oder Bild, die Positionen und eine Skizze der geplanten Handlungen und Arbeiten gegebenenfalls zuzüglich der einschlägigen technischen Unterlagen;

  21. eine aufgeschlüsselte Kostenschätzung mit Angaben zu Fremdleistungen durch spezialisierte Unternehmen einerseits und bei Eigenleistungen Angaben zu den Materialkosten andererseits;

  22. eine Abschrift der Städtebaugenehmigung bzw., falls diese nicht erforderlich ist, die...

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