26. FEBRUAR 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 2005 zur Regelung der Eintragung von Personen, die eine Tätigkeit der gütlichen Schuldeneintreibung ausüben, und der Sicherheiten, über die diese Personen verfügen müssen - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 26. Februar 2010 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 2005 zur Regelung der Eintragung von Personen, die eine Tätigkeit der gütlichen Schuldeneintreibung ausüben, und der Sicherheiten, über die diese Personen verfügen müssen.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, K.M.B., MITTELSTAND UND ENERGIE

26. FEBRUAR 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 2005 zur Regelung der Eintragung von Personen, die eine Tätigkeit der gütlichen Schuldeneintreibung ausüben, und der Sicherheiten, über die diese Personen verfügen müssen

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!

Aufgrund des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über die gütliche Eintreibung von Verbraucherschulden, des Artikels 4 § 1 Absatz 2;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 2005 zur Regelung der Eintragung von Personen, die eine Tätigkeit der gütlichen Schuldeneintreibung ausüben, und der Sicherheiten, über die diese Personen verfügen müssen;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.046/1 des Staatsrates vom 24. September 2009;

Auf Vorschlag des Ministers für Unternehmung und des Ministers des Klimas und der Energie, beauftragt mit Verbraucherschutz,

Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt teilweise um.

Art. 2 - Artikel 2 § 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 2005 zur Regelung der Eintragung von Personen, die eine Tätigkeit der gütlichen Schuldeneintreibung ausüben, und der Sicherheiten, über die diese Personen verfügen müssen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. Januar 2006, wird wie folgt abgeändert:

  1. Nummer 1 wird aufgehoben.

  2. Nummer 2 wird wie...

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