26. DEZEMBER 2022 - Gesetz über die Angabe der Rechtsmittel und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Justiz - Deutsche Übersetzung von Auszügen

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung der Artikel 1 bis 15 und 17 bis 19 des Gesetzes vom 26. Dezember 2022 über die Angabe der Rechtsmittel und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Justiz.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

26. DEZEMBER 2022 - Gesetz über die Angabe der Rechtsmittel

und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Justiz

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches

  1. 2 - Artikel 40 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2020, wird wie folgt abgeändert:

    1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "per Einschreibebrief" und den Wörtern "an seinen Wohnsitz" die Wörter "mit Rückschein" eingefügt.

    2. Im selben Absatz werden zwischen den Wörtern "Die Zustellung gilt" und den Wörtern "als vollzogen" die Wörter "der Partei gegenüber, auf deren Antrag hin die Zustellung erfolgt ist," eingefügt.

    3. In denselben Absatz wird zwischen dem ersten und dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

    Erfolgt die Versendung elektronisch, muss es sich um einen qualifizierten Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben im Sinne von Artikel 3 Nr. 37 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG handeln.

    4. Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt:

    Als Datum der Zustellung gilt für denjenigen, dem gegenüber die Zustellung erfolgt, der Tag nach dem Tag, an dem ihm die Urkunde an seinem Wohnsitz oder gegebenenfalls Wohnort vorgelegt worden ist.

  2. 3 - In Artikel 43 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2018, werden zwischen Absatz 1 und Absatz 2 drei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    In allen Zustellungen, durch die eine Rechtsmittelfrist einsetzt, die in dem in Artikel 780/1 erwähnten Informationsblatt aufgenommen ist, wird ausdrücklich angegeben, dass diese Frist durch die Zustellung einsetzt und welches der erste Tag dieser Frist ist, wenn dieser zum Zeitpunkt der Zustellung bestimmt werden kann.

    Kann der erste Tag der Frist zum Zeitpunkt der Zustellung nicht bestimmt werden, wird in der Gerichtsvollzieherurkunde die Rechtsgrundlage für die Bestimmung des ersten Tages der Frist übernommen.

    In den in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Fällen wird in der Gerichtsvollzieherurkunde der Wortlaut von Artikel 47bis Absatz 2 wiedergegeben.

  3. 4 - Artikel 47bis Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Mai 2018, wird wie folgt ersetzt:

    "Wenn die Zustellung oder Notifizierung einer Entscheidung nichtig ist oder das in Artikel 780/1 erwähnte Informationsblatt fehlt, setzt die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels nicht ein. Gleiches gilt, wenn die im...

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