26 DECEMBRE 2015. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 16 juillet 1992 déterminant les informations mentionnées dans les registres de la population et dans le registre des étrangers afin d'enregistrer une information relative à l'hébergement partagé des mineurs. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 26 décembre 2015 modifiant l'arrêté royal du 16 juillet 1992 déterminant les informations mentionnées dans les registres de la population et dans le registre des étrangers afin d'enregistrer une information relative à l'hébergement partagé des mineurs (Moniteur belge du 5 février 2016).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES

26. DEZEMBER 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 zur Festlegung der in den Bevölkerungsregistern und im Fremdenregister angegebenen Informationen im Hinblick auf die Registrierung einer Information über die geteilte Unterbringung Minderjähriger

BERICHT AN DEN KÖNIG

Sire,

wenn Eltern sich scheiden lassen oder trennen, stellt sich insbesondere die Frage nach der Bestimmung der Eintragungsadresse im Bevölkeringsregister des nicht für mündig erklärten Minderjährigen.

In einigen Fällen wohnen die Kinder größtenteils bei einem Elternteil. Minderjährige werden folglich unter der Adresse eingetragen, wo sie ihren Hauptwohnort haben, das heißt der Ort, an dem sie während des größten Teils des Jahres wohnen, und dies gemäß den allgemeinen Regeln, wie sie im Gesetz vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente festgelegt sind.

In Artikel 374 § 1 letzter Absatz des Zivilgesetzbuches ist für das Gericht die Möglichkeit vorgesehen, die Adresse festzulegen, unter der ein nicht für mündig erklärter Minderjähriger mit Hauptwohnort in die Bevölkerungsregister eingetragen werden muss, falls keine Vereinbarung zwischen den Eltern zustande kommt. Gemäß den allgemeinen Regeln des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Juli 1991 kann man nur in den Bevölkerungsregistern einer einzigen Gemeinde gleichzeitig eingetragen sein.

Wenn der nicht für mündig erklärte Minderjährige gleichmäßig aufgeteilt bei jedem der Elternteile wohnt, erfolgt diese Eintragung in die Bevölkerungsregister entweder unter der vom Richter (gemäß Artikel 374 § 1 letzter Absatz des Zivilgesetzbuches) festgelegten Adresse oder unter der Adresse, die durch notarielle Urkunde oder in gegenseitigem Einvernehmen, das vom Gericht homologiert worden ist, festgestellt wurde, oder unter der Adresse des letzten gemeinsamen Hauptwohnorts der Eltern.

In Anwendung dieser Regeln haben nicht für mündig...

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