26. APRIL 2017 - Gesetz zur Regelung der Schaffung eines Haushaltsfonds für weiterführenden juristischen Beistand in Bezug auf den Staatsrat und den Rat für Ausländerstreitsachen - Deutsche Übersetzung von Auszügen

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung der Artikel 3 bis 9 des Gesetzes vom 26. April 2017 zur Regelung der Schaffung eines Haushaltsfonds für weiterführenden juristischen Beistand in Bezug auf den Staatsrat und den Rat für Ausländerstreitsachen.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

26. APRIL 2017 - Gesetz zur Regelung der Schaffung eines Haushaltsfonds für weiterführenden juristischen Beistand in Bezug auf den Staatsrat und den Rat für Ausländerstreitsachen

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

(...)

KAPITEL 3 - Abänderungen des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates

Art. 3 - Artikel 66 des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Juli 1956 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 30. Januar 2014 und 28. März 2014, wird durch eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"6. den in Artikel 4 § 4 des Gesetzes vom 19. März 2017 zur Schaffung eines Haushaltsfonds für weiterführenden juristischen Beistand erwähnten Beitrag."

Der König kann die durch vorangehenden Absatz eingefügte Bestimmung aufheben, ergänzen, abändern oder ersetzen.

Art. 4 - In Artikel 68 Absatz 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 25. April 2007 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 30. Januar 2014, werden zwischen den Wörtern "die in Artikel 70 erwähnten Gebühren" und den Wörtern "vom Greffier des Staatsrates als Schuldforderung festgesetzt" die Wörter "und der in Artikel 66 Nr. 6 erwähnte Beitrag" eingefügt.

Der König kann die durch vorangehenden Absatz eingefügte Bestimmung aufheben, ergänzen, abändern oder ersetzen.

KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern

Art. 5 - In das Gesetz vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern wird ein Artikel 39/68-1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Art. 39/68-1bis - § 1 - Die antragstellende Partei muss den in Artikel 4 § 4 des Gesetzes vom 19. März...

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