25. SEPTEMBER 2018 - Königlicher Erlass zur Harmonisierung der Begriffe der elektronischen Signatur und des dauerhaften Datenträgers - Deutsche Übersetzung von Auszügen

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung der Artikel 2, 4, 9, 19 und 22 des Königlichen Erlasses vom 25. September 2018 zur Harmonisierung der Begriffe der elektronischen Signatur und des dauerhaften Datenträgers.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE

25. SEPTEMBER 2018 - Königlicher Erlass zur Harmonisierung der Begriffe

der elektronischen Signatur und des dauerhaften Datenträgers

(...)

Art. 2 - In den Artikeln 20 § 1 Absatz 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 19. April 2014, und 20 § 10 Absatz 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 19. April 2014, des Königlichen Erlasses vom 25. September 1974 über die Eröffnung, die Verlegung und die Fusion von der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken werden die Wörter "einer in Artikel 4 § 4 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 zur Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf rechtliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und Zertifizierungsdienste erwähnten fortgeschrittenen elektronischen Signatur" jeweils durch die Wörter "einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG" ersetzt.

(...)

Art. 4 - Artikel 127/1 des Königlichen Erlasses vom 27. August 1993 zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 7. Februar 2014, wird wie folgt abgeändert:

1. In Absatz 3 werden die Wörter "digitale Signatur" durch die Wörter "eine elektronische Signatur im Sinne von Artikel 3 Nr. 10 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG oder eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne von Artikel 3 Nr. 12 derselben Verordnung" ersetzt.

2. In Absatz 4 werden die Wörter "digitaler Signatur" durch die Wörter "einem elektronischen Siegel im Sinne von Artikel 3 Nr. 25 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im...

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