25. OKTOBER 2019 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 5. Juli 2018 über die Bewirtschaftung und Rückverfolgbarkeit von Erde und zur Abänderung verschiedener einschlägiger Bestimmungen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 27. Juni 1996 über die Abfälle, Artikel 3, 5 und 9, abgeändert durch das Dekret vom 10. Mai 2012, und Artikel 19, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 10. Mai 2012;

Aufgrund des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung, Artikel 3, abgeändert durch das Dekret vom 3. Februar 2005, Artikel 17, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 21. Juni 2012, und Artikel 83, abgeändert durch das Dekret vom 20. Juli 2016;

Aufgrund des Dekrets vom 1. März 2018 über die Bodenbewirtschaftung und -sanierung, Artikel 4 und 5;

Aufgrund des Buches I des Umweltgesetzbuches, Artikel D.66 § 2, abgeändert durch das Dekret vom 24. Mai 2018, und Artikel D.140 § 1, abgeändert durch das Dekret vom 22. Juli 2010;

Aufgrund des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung, Artikel D.II.33;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 5. Juli 2018 über die Bewirtschaftung und Rückverfolgbarkeit von Erde und zur Abänderung verschiedener einschlägiger Bestimmungen;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Artikel 3 § 1;

Aufgrund der Dringlichkeit, die durch die Notwendigkeit begründet ist, das Inkrafttreten des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 5. Juli 2018 über die Bewirtschaftung und Rückverfolgbarkeit von Erde und zur Abänderung verschiedener einschlägiger Bestimmungen zu verschieben;

In der Erwägung, dass sich die Anpassungszeit, die erforderlich ist, damit die öffentlichen und privaten Bauherren die im Rahmen des oben genannten Erlasses der Wallonischen Regierung vom 5. Juli 2018 verabschiedeten Maßnahmen einhalten und umsetzen können, als länger als erwartet erweist;

In der Erwägung, dass die Mehrheit der öffentlichen Bauaufträge, die den Transport von Erde erfordern, den verordnungsrechtlichen Rahmen des oben genannten Erlasses der Wallonischen Regierung vom 5. Juli 2018 nicht berücksichtigen;

In der Erwägung, dass ein Teil dieser öffentlichen Aufträge vor der Veröffentlichung des oben genannten Erlasses der Wallonischen Regierung vom 5. Juli 2018 im Belgischen Staatsblatt abgeschlossen wurde;

In der Erwägung, dass die öffentlichen Einrichtungen und lokalen Behörden zur Einhaltung des verordnungsrechtlichen Rahmens des oben genannten Erlasses der Wallonischen Regierung vom 5. Juli 2018 verpflichtet sind, einen zugelassenen Experten für Bodenbewirtschaftung mit der Durchführung der Erdequalitätskontrolle und der Erstellung des Erdequalitätsberichts zu...

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