25. OKTOBER 2016 - Gesetz über den Zugang zu Wertpapierdienstleistungstätigkeiten und den Status und die Kontrolle der Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften - Deutsche Übersetzung von Auszügen

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung der Artikel 135 bis 139 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 über den Zugang zu Wertpapierdienstleistungstätigkeiten und den Status und die Kontrolle der Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

25. OKTOBER 2016 - Gesetz über den Zugang zu Wertpapierdienstleistungstätigkeiten und den Status und die Kontrolle der Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

(...)

TITEL 8 - Verschiedene Bestimmungen

(...)

KAPITEL 2 - Abänderungsbestimmungen

(...)

  1. 135 - In Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe a) und d) und Nr. 5, Artikel 8 Absatz 1 Nr. 4, Artikel 9 Nr. 1 und 2, Artikel 10 § 1 Absatz 3 und Artikel 12 § 1 Nr. 2 und § 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten wird das Wort "Bankgesetzes" jeweils durch die Wörter "Gesetzes vom 25. April 2014" ersetzt.

  2. 136 - Artikel 4 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert:

    1. In Nr. 1 wird Buchstabe b) wie folgt ersetzt:

    "b) Investmentdienstleistungen, auch Wertpapierdienstleistungen genannt, und Anlagetätigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 Punkt 1, 5 und 7 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016,".

    2. In Nr. 5 werden die Wörter "eine Investmentgesellschaft, so wie in Artikel 44 des Gesetzes über die Investmentdienstleistungen definiert" durch die Wörter "eine Investmentgesellschaft, auch Wertpapierfirma genannt, so wie in Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 definiert" ersetzt.

    3. Nummer 7 wird wie folgt ersetzt:

    "7. "Gesetz vom 25. April 2014": das Gesetz vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute und der Börsengesellschaften,".

    4. Nummer 9 wird wie folgt ersetzt:

    "9. "Gesetz vom 25. Oktober 2016": das Gesetz vom 25. Oktober 2016 über den Zugang zu Wertpapierdienstleistungstätigkeiten und den Status und die Kontrolle der Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften,".

  3. 137 - Artikel 5 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. April 2007, wird wie folgt abgeändert:

    1. In Absatz 5 werden die Wörter "Artikel 46 Nr. 23 des...

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