25. OKTOBER 2016 - Gesetz über den Zugang zu Wertpapierdienstleistungstätigkeiten und den Status und die Kontrolle der Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften - Deutsche Übersetzung von Auszügen

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung der Artikel 1, 116 bis 125, 142, 143, 146 bis 157, 159 bis 167, 178 bis 182 und 185 bis 188 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 über den Zugang zu Wertpapierdienstleistungstätigkeiten und den Status und die Kontrolle der Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

25. OKTOBER 2016 - Gesetz über den Zugang zu Wertpapierdienstleistungstätigkeiten und den Status und die Kontrolle der Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

TITEL 1 - Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 - § 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

§ 2 - Vorliegendes Gesetz regelt:

1. den Zugang zu Anlagetätigkeiten und zu der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen,

2. das Zulassungsverfahren, die Zulassungsbedingungen, die Bedingungen für die Tätigkeitsausübung und die Kontrolle in Bezug auf Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften,

3. das Anlegerschutzsystem, dem Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften, AOGA-Verwaltungsgesellschaften und Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen beitreten müssen,

4. den Zugang zur Tätigkeit des Devisenhandels.

§ 3 - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung folgender Richtlinien:

- der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG,

- der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates,

- der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats,

- der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger.

(...)

TITEL 8 - Verschiedene Bestimmungen

(...)

KAPITEL 2 - Abänderungsbestimmungen

  1. 116 - In den Artikeln 92 § 3 Nr. 2, 108 Nr. 1, 145 Nr. 1, 224 Absatz 1, 311 Absatz 1, 399 Absatz 1, 422 Absatz 1 und 3, 449 Absatz 1, 468 Absatz 6 Nr. 1, 600 Absatz 1, 771, 798 Absatz 1 und 869 des Gesellschaftsgesetzbuches wird der Begriff "Gesetz vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute" jeweils durch den Begriff "Gesetz vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute und der Börsengesellschaften" ersetzt.

  2. 117 - In Artikel 88 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "Artikel 1 § 3 des Gesetzes vom 6. April 1995 über die Sekundärmärkte, den Status von Investmentgesellschaften und deren Kontrolle, die Vermittler und Anlageberater" durch die Wörter "Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen" ersetzt.

  3. 118 - In Artikel 92 § 3 Nr. 4 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015, werden die Wörter "in Artikel 44 des Gesetzes vom 6. April 1995 über den Status und die Kontrolle von Investmentgesellschaften erwähnt sind, in Artikel 45 dieses Gesetzes erwähnte Einrichtungen ausgenommen," durch die Wörter "in Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 über den Zugang zu Wertpapierdienstleistungstätigkeiten und den Status und die Kontrolle der Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften erwähnt sind, in Artikel 4 dieses Gesetzes erwähnte Einrichtungen ausgenommen," ersetzt.

  4. 119 - In Artikel 107 § 1 Absatz 4 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "Artikel 1 § 3 des Gesetzes vom 6. April 1995 über die Sekundärmärkte, den Status von Investmentgesellschaften und deren Kontrolle, die Vermittler und Anlageberater" durch die Wörter "Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen" ersetzt.

  5. 120 - In Artikel 108 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015, werden die Wörter "in Artikel 44 des Gesetzes vom 6. April 1995 über den Status und die Kontrolle von Investmentgesellschaften erwähnt sind, in Artikel 45 dieses Gesetzes erwähnte Einrichtungen ausgenommen," durch die Wörter "in Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 über den Zugang zu Wertpapierdienstleistungstätigkeiten und den Status und die Kontrolle der Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften erwähnt sind, in Artikel 4 dieses Gesetzes erwähnte Einrichtungen ausgenommen," ersetzt.

  6. 121 - In Artikel 141 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015, werden die Wörter "des Artikels 47 § 1 Nr. 1 des...

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