25. OKTOBER 2013 - Königlicher Erlass über die Besoldungslaufbahn der Personalmitglieder des föderalen öffentlichen Dienstes - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache von Auszügen

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache der Artikel 1 bis 62, 179 und 180 des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 2013 über die Besoldungslaufbahn der Personalmitglieder des föderalen öffentlichen Dienstes, so wie sie nacheinander abgeändert worden sind durch:

- den Königlichen Erlass vom 3. August 2016 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über die Staatsbediensteten,

- den Königlichen Erlass vom 9. März 2017 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über flexibles Arbeiten im öffentlichen Sektor,

- den Königlichen Erlass vom 13. Juli 2017 zur Festlegung der Zulagen und Entschädigungen der Personalmitglieder des föderalen öffentlichen Dienstes,

- den Königlichen Erlass vom 27. Juni 2021 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten in Bezug auf die soziale Elternschaft,

- den Königlichen Erlass vom 30. September 2021 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Staatsbediensteten,

- den Königlichen Erlass vom 16. Dezember 2021 zur Festlegung verschiedener Maßnahmen in Bezug auf Auswahl, Mobilität, Sprachzertifizierung und Besoldungslaufbahn im föderalen administrativen öffentlichen Dienst,

- den Königlichen Erlass vom 14. Januar 2022 über die Bewertung im föderalen öffentlichen Dienst.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION

25. OKTOBER 2013 - Königlicher Erlass über die Besoldungslaufbahn der Personalmitglieder des föderalen öffentlichen Dienstes

TITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 - Vorliegender Königlicher Erlass findet Anwendung auf Personalmitglieder des föderalen öffentlichen Dienstes. Er findet jedoch weder Anwendung auf wissenschaftliches Personal der wissenschaftlichen Einrichtungen noch auf Mandatsinhaber.

Im vorliegenden Königlichen Erlass verwendete Maskulina sind generische Maskulina.

  1. 2 - Im vorliegenden Erlass versteht man unter:

    1. föderalem Dienst: einen föderalen öffentlichen Dienst, einen föderalen öffentlichen Programmierungsdienst und Dienste, die ihnen unterstehen, das Ministerium der Landesverteidigung und Dienste, die ihm unterstehen, oder eine der in Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. Juli 1993 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen in Bezug auf den öffentlichen Dienst erwähnten juristischen Personen,

    2. föderalem öffentlichem Dienst: die Gesamtheit der föderalen Dienste,

    3. föderalen öffentlichen Diensten: föderale öffentliche Dienste und föderale öffentliche Programmierungsdienste und Dienste, die ihnen unterstehen,

    4. öffentlichen Diensten: Verwaltungen, die von einer öffentlichen Behörde eingerichtet worden sind, um ihre gesetzlichen Pflichtaufträge zu erfüllen,

    5. Personalmitgliedern: Arbeitnehmer, die bei einem föderalen Dienst tätig sind,

    6. Bediensteten: Personalmitglieder eines föderalen Dienstes, deren Arbeitsverhältnis mit der Behörde einseitig von dieser Behörde bestimmt wird,

    7. Personalmitgliedern auf Probe: Bedienstete, die eine Probezeit absolvieren, nicht endgültig ernannt sind und in dieser Funktion keinen Eid geleistet haben,

    8. Vertragsbediensteten: Personalmitglieder, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags bei einem föderalen Dienst angestellt sind,

    9. Mandatsinhabern: Bedienstete, die im Rahmen eines befristeten Mandats eine Management- oder Führungsfunktion ausüben,

    10. leitendem Beamten: den Präsidenten des Direktionsausschusses eines föderalen öffentlichen Dienstes, den Präsidenten eines föderalen öffentlichen Programmierungsdienstes, den leitenden Beamten einer öffentlichen Einrichtung für soziale Sicherheit oder einer Einrichtung öffentlichen Interesses oder den Bediensteten, der mit der täglichen Geschäftsführung einer solchen Einrichtung beauftragt ist, oder den Bediensteten, der den Vorsitz des Direktionsrates des Ministeriums der Landesverteidigung führt,

    11. Werktagen: alle Wochentage mit Ausnahme der Samstage, Sonntage und Feiertage, des 2. Novembers, des 15. Novembers und des 26. Dezembers,

    12. Tag, Monat, Jahr: Tag, Monat, Jahr, wie sie im Kalender stehen,

    13. Indexierungsregelung: die Bindung an die Schwankungen des Verbraucherpreisindexes gemäß den im Gesetz vom 1. März 1977 zur Einführung einer Regelung zur Kopplung gewisser Ausgaben im öffentlichen Sektor an den Verbraucherpreisindex des Königreiches vorgeschriebenen Regeln,

    14. P&O-Direktor: den Direktor des Führungsdienstes Personal und Organisation oder in föderalen Diensten, in denen diese Funktion nicht zugewiesen ist, den verantwortlichen Bediensteten des Dienstes, der mit dem Personalmanagement beauftragt ist, oder, in dessen Ermangelung, den verantwortlichen Bediensteten des Personaldienstes,

    15. Elternurlaub: unbezahlten Elternurlaub, der aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten gewährt wird, und Elternurlaub, der im Rahmen einer Laufbahnunterbrechung gewährt wird,

    16. mit dem Mutterschutz verbundenem Urlaub: Mutterschaftsurlaub oder Arbeitsunterbrechung wie in den Artikeln 42 und 43 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit oder in Artikel 18 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 zur Festlegung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im öffentlichen Sektor erwähnt,

    17. [Note "ungenügend": die Note "ungenügend", die im Laufe des Bewertungszyklus erteilt wird, der im Königlichen Erlass vom 14. Januar 2022 über die Bewertung im föderalen öffentlichen Dienst festgelegt ist,]

    [18. Arbeitstagen: Tage, an denen ein Personalmitglied gemäß seiner Arbeitsregelung Leistungen erbringen muss.]

    [Der Ausdruck "Personalmitglieder", der in den Begriffsbestimmungen in Absatz 1 Nr. 6, 7 und 9 erwähnt ist, ist als "Mitglieder des Zivilpersonals" zu verstehen, wenn er sich auf das Ministerium der Landesverteidigung bezieht.]

    [Art. 2 Abs. 1 Nr. 17 ersetzt durch Art. 62 des K.E. vom 14. Januar 2022 (B.S. vom 28. Januar 2022); Abs. 1 (früherer einziger Absatz) Nr. 18 eingefügt durch Art. 42 des K.E. vom 3. August 2016 (B.S. vom 24. August 2016); Abs. 2 eingefügt durch Art. 114 des K.E. vom 13. Juli 2017 (B.S. vom 19. Juli 2017)]

    TITEL 2 - Besoldung

    KAPITEL 1 - Gehaltstabellen

  2. 3 - Personalmitgliedern wird eine der Gehaltstabellen zugewiesen, die mit ihrem Dienstgrad oder ihrer Klasse verbunden sind.

    Personalmitgliedern wird die erste Gehaltstabelle ihres Dienstgrads oder ihrer Klasse zugewiesen, es sei denn, es gibt Bestimmungen, durch die ihnen eine andere Gehaltstabelle zugewiesen wird.

  3. 4 - Jede Gehaltstabelle umfasst dreißig Gehaltsstufen.

    Personalmitgliedern wird in ihrer Gehaltstabelle die Gehaltsstufe zugewiesen, die ihrem finanziellen Dienstalter entspricht.

  4. 5 - Der Dienstgrad des Verwaltungsmitarbeiters umfasst die Gehaltstabellen NDA1, NDA2, NDA3, NDA4 und NDA5.

    Der Dienstgrad des Verwaltungsmitarbeiters im Strafvollzugswesen umfasst die Gehaltstabellen DAS1, DAS2, DAS3, DAS4 und DAS5.

    Der Dienstgrad des Verwaltungsmitarbeiters im Gerichtswesen (Empfangsbediensteter) umfasst die Gehaltstabellen DAS1, DAS2, DAS3, DAS4 und DAS5.

    Der Dienstgrad des Finanzmitarbeiters umfasst die Gehaltstabellen NDA3, NDA4 und NDA5.

    Der Dienstgrad des technischen Mitarbeiters umfasst die Gehaltstabellen NDT1, NDT2, NDT3, NDT4, NDT5 und NDT6.

    Der Dienstgrad des Sicherheitsmitarbeiters umfasst die Gehaltstabellen NDT2, NDT3, NDT4, NDT5 und NDT6.

    Der Dienstgrad des operativen Mitarbeiters umfasst die Gehaltstabellen NDT2, NDT3, NDT4, NDT5 und NDT6.

    Der Dienstgrad des operativen Brigadiers umfasst die Gehaltstabellen NDT3, NDT4, NDT5 und NDT6.

    Der Dienstgrad des Kantinen-/Reinigungsmitarbeiters umfasst die Gehaltstabellen DC1, DC2, DC3 und DC4.

  5. 6 - Der Dienstgrad des Verwaltungsassistenten umfasst die Gehaltstabellen C1, C2, C3, C4 und C5.

    Der Dienstgrad des technischen Assistenten umfasst die Gehaltstabellen C1, C2, C3, C4 und C5.

    Der Dienstgrad des Sicherheitsassistenten umfasst die Gehaltstabellen C1, C2, C3, C4 und C5.

    Der Dienstgrad des Finanzassistenten umfasst die Gehaltstabellen NCF1, NCF2, NCF3, NCF4 und NCF5.

    Der Dienstgrad des Verwaltungsassistenten im Strafvollzugswesen umfasst die Gehaltstabellen CS1, CS2, CS3, CS4 und CS5.

    Der Dienstgrad des Verwaltungsassistenten im Gerichtswesen umfasst die Gehaltstabellen CS1, CS2, CS3, CS4 und CS5.

  6. 7 - Der Dienstgrad des Verwaltungssachverständigen umfasst die Gehaltstabellen B1, B2, B3, B4 und B5.

    Der Dienstgrad des Verwaltungssachverständigen im Strafvollzugswesen umfasst die Gehaltstabellen BS1, BS2, BS3, BS4 und BS5.

    Der Dienstgrad des Verwaltungssachverständigen im Gerichtswesen umfasst die Gehaltstabellen B1, B2, B3, B4 und B5.

    Der Dienstgrad des technischen Sachverständigen umfasst die Gehaltstabellen B1, B2, B3, B4 und B5.

    Der Dienstgrad des technischen Sachverständigen im Gerichtswesen (Justizassistent) umfasst die Gehaltstabellen BS1, BS2, BS3, BS4 und BS5.

    Der Dienstgrad des technischen Sachverständigen im Strafvollzugswesen umfasst die Gehaltstabellen BS1, BS2, BS3, BS4 und BS5.

    Der Dienstgrad des Finanzsachverständigen umfasst die Gehaltstabellen B1, B2, B3, B4 und B5.

    Der Dienstgrad des Finanzsachverständigen im Strafvollzugswesen umfasst die Gehaltstabellen BS1, BS2, BS3, BS4 und BS5.

    Der Dienstgrad des Steuersachverständigen umfasst die Gehaltstabellen B2, B3, B4, B5 und NBF6.

    Der Dienstgrad des IKT-Sachverständigen umfasst die Gehaltstabellen NBI1, NBI2, NBI3, NBI4 und NBI5.

  7. 8 - Die Klasse A1 umfasst die Gehaltstabellen NA11, NA12, NA13, NA14, NA15 und NA16.

    Die Klasse A2 umfasst die Gehaltstabellen NA21, NA22, NA23, NA24 und NA25.

    Die Klasse A3 umfasst die Gehaltstabellen NA31, NA32, NA33, NA34 und NA35.

    Die Klasse A4 umfasst die Gehaltstabellen NA41, NA42, NA43 und NA44.

    Die Klasse A5 umfasst die Gehaltstabellen NA51, NA52, NA53 und NA54.

  8. 9 - Die in den Artikeln 5 bis 8...

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