25. OKTOBER 2006 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Normen, denen ein mit einem Magnet-Resonanz-Tomographen ausgestatteter Dienst entsprechen muss, um zugelassen zu werden - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 2006 zur Festlegung der Normen, denen ein mit einem Magnet-Resonanz-Tomographen ausgestatteter Dienst entsprechen muss, um zugelassen zu werden, so wie er abgeändert worden ist durch den Königlichen Erlass vom 25. April 2014 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 2006 zur Festlegung der Normen, denen ein mit einem Magnet-Resonanz-Tomographen ausgestatteter Dienst entsprechen muss, um zugelassen zu werden.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy für Rechnung des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT,

SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT

25. OKTOBER 2006 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Normen, denen ein mit einem Magnet-Resonanz-Tomographen ausgestatteter Dienst entsprechen muss, um zugelassen zu werden

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter:

1. "Königlicher Erlass vom 28. November 1986": den Königlichen Erlass vom 28. November 1986 zur Festlegung der Normen, denen ein mit einem transversal-axialen Tomographen ausgestatteter Dienst für bildgebende Diagnoseverfahren genügen muss, um als medizinisch-technischer Dienst im Sinne von Artikel 6bis § 2 Nr. 6bis des Gesetzes über die Krankenhäuser zugelassen zu werden;

2. "Dienst für bildgebende Diagnoseverfahren": einen gemäß dem Königlichen Erlass vom 28. November 1986 zugelassenen Dienst;

3. "Magnet-Resonanz-Tomograph": einen Magnet-Resonanz-Tomographen mit eingebautem Computer, einschließlich des dedizierten Geräts, das ausschließlich für einen eingeschränkten Indikationsbereich eingesetzt werden kann.

  1. 2 - Der Dienst, in dem ein Magnet-Resonanz-Tomograph installiert ist, wird als ein in Artikel 44 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser erwähnter medizinisch-technischer Dienst angesehen, sofern er die Bedingungen des vorliegenden Erlasses erfüllt.

    In Abweichung von Absatz 1 muss der in Artikel 48 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. April 2005 zur Kontrolle des Haushaltsplans der Gesundheitspflege und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit erwähnte Dienst die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 und 3, Artikel 5 § 1 und Artikel 7 erwähnten Bedingungen nicht erfüllen.

  2. 3 - Der in Artikel 2 erwähnte Dienst muss...

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