25. NOVEMBER 2021 - Beschluss der interregionalen Bodensanierungskommission zur Zulassung der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht Promaz, Avenue J. Bordet 166 in 1140 Brüssel

Die interregionale Bodensanierungskommission,

In der Erwägung, dass in den drei Regionen Umweltnormen eingeführt worden sind, was in der Zukunft eine schwere Verunreinigung des Bodens durch einen Gasöltank verhindern dürfte;

In der Erwägung, dass die Bodenverunreinigung durch Gasöltanks zu einem Zeitpunkt, wo Präventivvorschriften nicht in ausreichendem Maße vorlagen, einen großen Anteil an der Bodenverunreinigung hat und die Sanierung dieser Bodenverunreinigung erhebliche finanzielle Kosten mit sich bringen kann;

In der Erwägung, dass für diese Bodenverunreinigung das Verursacherprinzip nicht ohne weiteres angewendet werden kann;

In der Erwägung, dass es daher ratsam ist, die Bodensanierung von so durch Heizöl verunreinigten Lagerorten alternativ zu finanzieren, insbesondere durch die Einrichtung eines privatrechtlichen, jedoch unter der Aufsicht der öffentlichen Hand stehenden Bodensanierungsfonds;

In der Erwägung, dass es nötig ist, gemeinsam in den drei Regionen Maßnahmen zur Bodensanierung der oben genannten mit Heizöl belasteten Lagerorte zu ergreifen, um einerseits die Umweltauswirkungen dieser Verunreinigungsquellen zu vermeiden und zu reduzieren, um einen hohen Grad an Umweltschutz zu erreichen, ohne dass andererseits die belgische Wirtschaftsunion und Währungseinheit gestört werden;

Aufgrund des Kooperationsabkommens vom 25. Juli 2018 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt über die Durchführung und Finanzierung der Bodensanierung der Tankstellen und Gasöltanks für Heizzwecke, das durch folgende Rechtakte angenommen wurde:

  1. das Dekret vom 28. Februar 2019 zur Zustimmung zum Kooperationsabkommen vom 25. Juli 2018 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt über die Durchführung und Finanzierung der Bodensanierung der Tankstellen und Gasöltanks für Heizzwecke, veröffentlicht im Belgischen Staatblatt vom 5. April 2019;

  2. das Dekret vom 1. März 2019 zur Zustimmung zum Kooperationsabkommen vom 25. Juli 2018 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt über die Durchführung und Finanzierung der Bodensanierung der Tankstellen und Gasöltanks für Heizzwecke und zur Abänderung des Dekrets vom 27. Oktober 2006 über die Bodensanierung und den Bodenschutz, veröffentlicht im Belgischen Staatblatt vom 28. März 2019;

  3. die Ordonnanz vom 4. April 2019 zur Zustimmung zum Kooperationsabkommen vom 25. Juli 2018 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt über die Durchführung und Finanzierung der Bodensanierung der Tankstellen und Gasöltanks für Heizzwecke, veröffentlicht im Belgischen Staatblatt vom 3. Mai 2019;

  4. das Gesetz vom 28. April 2019 zur Zustimmung zum Kooperationsabkommen vom 25. Juli 2018 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt über die Durchführung und Finanzierung der Bodensanierung der Tankstellen und Gasöltanks für Heizzwecke, veröffentlicht im Belgischen Staatblatt vom 8. Mai 2019;

    In der Erwägung, dass aufgrund der Artikel 24 und 29 § 1 Ziffer 1 des Kooperationsabkommens die Zuständigkeit für die Zulassung von Promaz der interregionalen Bodensanierungskommission zukommt;

    Aufgrund der Erlasse der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt vom 17. Juli 2003, der Flämischen Regierung vom 19. September 2003 und 9. Dezember 2017, sowie der Beschlüsse der Wallonischen Regierung vom 27. November 2003, 11. März 2010, 2. Mai 2013 und 14. Januar 2021 über die Zusammensetzung der interregionalen Bodensanierungskommission;

    Aufgrund des Beschlusses der interregionalen Bodensanierungskommission vom 23. Februar 2021 zur Benennung des Vorsitzenden und des Sekretärs;

    Aufgrund des am 21. Juni 2021 eingereichten und am 23. Juni 2021 eingegangenen Antrags von Promaz auf Erhalt einer Zulassung als Fonds für die Durchführung und Finanzierung der Sanierung der durch Gasöltanks für Heizzwecke verunreinigten Böden für eine Dauer von 20 Jahren;

    Aufgrund der Zulässigkeit dieses Antrags;

    Aufgrund des am 16. Juli 2021 an Promaz gerichteten Antrags der interregionalen Bodensanierungskommission auf zusätzliche Informationen;

    Aufgrund der zusätzlichen Informationen, die Promaz der interregionalen Bodensanierungskommission am 18. August 2021 übermittelt hat;

    Aufgrund der Feststellung, dass Promaz alle durch das Kooperationsabkommen auferlegten Zulassungsbedingungen erfüllt, nämlich:

    - dass Promaz gemäß Artikel 24 Ziffer 1 des Kooperationsabkommens als Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht gegründet ist und die Satzungen am 21. Mai 2019 in den Anhängen zum Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wurden;

    - dass Promaz gemäß Artikel 24 Ziffer 2 des Kooperationsabkommens als alleiniges satzungsmäßiges Ziel die Erfüllung des in Artikel 14 beschriebenen Auftrags hat;

    - dass die Verwalter von Promaz und die Personen, die für Promaz Verpflichtungen eingehen dürfen, gemäß Artikel 24 Ziffer 3 des Kooperationsabkommens im Besitz ihrer zivilen und politischen Rechte sind und nicht wegen eines Verstoßes gegen die Umweltgesetzgebung der föderalen Behörde, der Regionen oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union verurteilt worden sind;

    - dass Promaz gemäß Artikel 24 Ziffer 4 des Kooperationsabkommens über ausreichende Mittel verfügt, um vor dem Inkrafttreten des Artikels 15 § 2 des Kooperationsabkommens die Erfüllung ihres Auftrags vorzubereiten und die anfänglichen Betriebskosten zu decken;

    - dass die VoG BOFAS gemäß Artikel 24 Ziffer 5 des Kooperationsabkommens für den betreffenden Sektor ausreichend repräsentativ ist;

    - dass der Antrag auf Erhalt einer Zulassung per Einschreiben mit Rückschein in 7 Exemplaren bei der interregionalen Bodensanierungskommission eingereicht wurde und daher zulässig ist; dass er außerdem vollständig ist und die Satzungen, einen ausführlichen Finanzplan sowie Entwürfe von Mustervereinbarungen enthält, die Promaz mit dem Betreiber, Nutzer und/oder Eigentümer abzuschließen hat, um bei der Bodensanierung der durch den Betrieb von Gasöltanks verursachten Bodenverunreinigung einzugreifen;

    - dass, falls Promaz die Bedingungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt, diese entzogen werden kann;

    - dass ein Betriebsrevisor gemäß Artikel 25 des Kooperationsabkommens den Auftrag erhalten wird, die Erhebung der Pflichtbeiträge zu kontrollieren - und zwar unter der Maßgabe, dass dies auf eine nichtdiskriminierende und nicht individuelle Weise erfolgen muss, um die tatsächlichen und vollständigen Kosten der Verpflichtungen, die Promaz aufgrund des Kooperationsabkommens zu erfüllen hat, zu decken; dass der Betriebsrevisor auch mit der Kontrolle der Bilanzen und Jahresabschlüsse von Promaz beauftragt wird; dass es nötig sein wird, dem Betriebsrevisor ebenfalls den in Artikel 25 Ziffer 5 des Kooperationsabkommens vorgesehenen Auftrag zu erteilen;

    - dass Promaz, um die Erhebung der Pflichtbeiträge zu organisieren, die Dienststellen der Föderalverwaltung, zu deren Zuständigkeitsbereich die Energie gehört und der der Fonds für die Analyse der Erdölprodukte untersteht, heranzieht;

    - dass Promaz gemäß Artikel 25 Ziffer 3 des Kooperationsabkommens in einem Kommunikationsplan über die Modalitäten zur Inanspruchnahme des Fonds die Strategie festgelegt und in ihren Betriebskosten die notwendigen Mittel vorgesehen hat, um die Betreiber, Nutzer und Eigentümer verunreinigter Grundstücke rechtzeitig zu informieren;

    - dass Promaz einen Versicherungsvertrag abschließen wird, wie in Artikel 25 Ziffer 4 des Kooperationsabkommens vorgesehen;

    - dass der Antrag auf Erhalt der Zulassung den Eintritt der Bedingung des Artikels 25 Ziffer 9 des Kooperationsabkommens voraussetzt;

    Aufgrund des zum Zeitpunkt des Zulassungsantrags von Promaz gestellten Antrags auf eine sofortige Erhöhung des Beitrags pro Liter auf 0,010 Euro pro Liter Gasöl, welche jedoch gegen die Bestimmungen des Kooperationsabkommens verstößt. Das Kooperationsabkommen legt fest, dass der Beitrag auf 0,000 Euro pro Liter festgesetzt wird (Artikel 15 § 3 des Kooperationsabkommens). Das Kooperationsabkommen legt das Verfahren zur Erhöhung und Senkung des Beitrags fest. Die Erhöhung (und die eventuelle Senkung) des Beitrags wird im und durch das Kooperationsabkommen verbindlich geregelt, nämlich in Artikel 15 §§ 5-8 des Kooperationsabkommens, so dass keine Erhöhung (oder Senkung) außerhalb des Rahmens des Kooperationsabkommens erfolgen kann. Um den Beitrag erhöhen zu können, sieht das Kooperationsabkommen die verbindliche Vorlage eines Berichts des Fonds vor (was voraussetzt, dass der Fonds bereits zugelassen und zudem eine Zeit lang in Anspruch genommen wurde) über die erwarteten Einnahmen und Ausgaben für die Restlaufzeit der Zulassung (was ebenfalls voraussetzt, dass der Fonds bereits zugelassen ist). Dieser Bericht stellt die Grundlage dar, auf der die interregionale Bodensanierungskommission eine dokumentierte Akte erstellt. Außerdem legt das Kooperationsabkommen deutlich fest, dass die Erhöhung bzw. Senkung des Beitrags einen einstimmigen Beschluss durch die Regionalregierungen und die Föderalminister für Wirtschaft und Energie voraussetzt. Ist dies nicht der Fall, so sieht das Kooperationsabkommen eine Pauschalerhöhung bzw. -senkung von 0,0002 Euro pro Liter Gasöl vor. Dieses gewöhnliche Verfahren zur Änderung des Beitrags wurde in den Zulassungsantrag von Promaz ebenfalls aufgenommen.

    Aufgrund der Tatsache, dass die Bedingung bezüglich der sofortigen Erhöhung des Beitrags gegen das Kooperationsabkommen verstößt und daher als nicht im Zulassungsantrag festgehalten gilt;

    Aufgrund der Tatsache, dass die Erhöhung des Beitrags zum Zeitpunkt des Zulassungsantrags nicht nur gemäß dem Kooperationsabkommen unmöglich, sondern auch nicht nötig ist, um die Aufnahme der Tätigkeiten von Promaz sicherzustellen, da die Überschüsse der BOFAS VoG zu diesem Zweck...

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